Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 27 vom 13.8.2010 Seite 665 bis 676

Muster für das doppische Rechnungswesen und zu Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO) und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) (VV Muster zur GO und GemHVO) RdErl. des Innenministeriums vom 5. Juli 2010 34 - 48.01.04/03 - 227/10
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage26
Anlage27
Anlage28
 

Muster für das doppische Rechnungswesen und zu Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO) und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) (VV Muster zur GO und GemHVO) RdErl. des Innenministeriums vom 5. Juli 2010 34 - 48.01.04/03 - 227/10

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Muster für das doppische Rechnungswesen
und zu Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO)
und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
(VV Muster zur GO und GemHVO)
RdErl. des Innenministeriums vom  5. Juli 2010
34 - 48.01.04/03 - 227/10

Der Runderlass über Muster für das doppische Rechnungswesen der Gemeinden vom 24.2.2005 (MBl. NRW. S. 354) wird wie folgt geändert:

1. In der Nummer 1 wird in der Klammer im zweiten Absatz die Angabe „25“ durch die Angabe „28“ ersetzt.

2. Die Nummer 1.4.1 wird wie folgt gefasst:

„1.4.1
Muster für die Zuwendungen an Fraktionen, Gruppen und einzelne Ratsmitglieder (Anlage 12 A und B)         

In der Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen, Gruppen und einzelne Ratsmitglieder nach § 56 Abs. 3 GO NRW sind jeweils getrennt für jede Fraktion, jede Gruppe oder einzelne Ratsmitglieder sowohl die Geldleistungen als auch die geldwerten Leistungen anzugeben. Die Übersicht ist dem Haushaltsplan beizufügen (vgl. § 1 GemHVO). Die Muster werden zur Anwendung empfohlen.“

3. In der Nummer 1.6.1 werden in Absatz 2 die Wörter „oder in einer Haushaltssperre“ und die Wörter „oder die durch über- oder außerplanmäßige Aufwendungen entstanden sind“ gestrichen.

4. In der Nummer 1.6.5 werden an den dritten Absatz nach den Wörtern „und zulässig.“ die folgenden Sätze angefügt:

Die Nummerierung der Bilanzposten in der Gemeindehaushaltsverordnung dient lediglich der ordnungsmäßigen Aufzählung und ihrer Aneinanderreihung. Sie trägt zur Strukturierung der gemeindlichen Bilanz bei und ist für die Anwendung in der gemeindlichen Praxis nicht verbindlich.“

5. Nach Nummer 1.6.8 wird folgende Nummer 1.7 angefügt:

„1.7
Gesamtabschluss

1.7.1
Positionenrahmen für den NKF-Gesamtabschluss (Anlage 26)

Mit dem Positionenrahmen für den NKF-Gesamtabschluss werden die Grundstruktur der Summenbilanz sowie die Struktur der Summenergebnisrechnung für die Aufstellung des Gesamtabschlusses aufgezeigt. Damit sollen die Abschlusspositionen für den Gesamtabschluss vereinheitlicht und sachgerechte Meldungen, insbesondere durch die gemeindlichen Betriebe, erreicht werden. Der Positionenrahmen besteht aus zwei Teilen. Im Teil A wird festgelegt, in welche Positionen der Gesamtbilanz, die auf die Gliederung der Bilanz nach § 41 GemHVO NRW ausgerichtet ist, die Bilanzpositionen der zu konsolidierenden Betriebe der Gemeinde eingehen sollen. Im Teil B wird festgelegt, in welche Positionen der Gesamtergebnisrechnung, die auf die Gliederung der Ergebnisrechnung nach § 2 GemHVO NRW ausgerichtet ist, die GuV-Positionen der zu konsolidierenden Betriebe der Gemeinde eingehen sollen. Die genannten Vorschriften sind nach § 49 Absatz 3 GemHVO NRW für die Darstellung der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung maßgeblich und bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses zu beachten.

Die Bezifferungen der in Teil A enthaltenen Bilanzposten und der in Teil B enthaltenen Ergebnispositionen sind für die örtliche Anwendung nicht verbindlich. Sie sind von der Gemeinde eigenverantwortlich in fachlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen.

1.7.2
Muster zur Gesamtbilanz (Anlage 27)

Mit der im Muster aufgezeigten Struktur der gemeindlichen Gesamtbilanz wird die Vorschrift des § 49 Absatz 3 GemHVO NRW umgesetzt, nach der die Gesamtbilanz entsprechend der Bilanz im Jahresabschluss der Gemeinde zu gliedern ist. Die Darstellung der Gesamtbilanz ist auf die wichtigen Bilanzposten auszurichten, die nach § 41 GemHVO NRW auch in der gemeindlichen Bilanz enthalten sein sollen, denn auch im Gesamtabschluss muss eine Mindesteinheitlichkeit bei der Gliederung der Gesamtbilanz durch die Gemeinden gewährleistet werden. Gleichwohl können örtliche Gegebenheiten so gewichtig sein, dass diese bei der Gestaltung der Bestandteile des gemeindlichen Gesamtabschlusses nicht außer Betracht bleiben dürfen.

Von der Gemeinde ist auch zu prüfen, ob einzelnen Bilanzposten eine geringe Bedeutung zukommt, so dass ein Verzicht als gesonderter Posten in der Gesamtbilanz in Betracht kommen kann. Bei einem Verzicht müssen dann im Gesamtanhang ausreichend differenzierte Angaben zu diesem örtlichen Sachverhalt gemacht werden. Die Bezifferung der Aktiv- und Passivposten ist von der Gemeinde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich in fachlicher und technischer Hinsicht festzulegen. Das Muster wird zur Anwendung empfohlen.

1.7.3
Muster zur Gesamtergebnisrechnung (Anlage 28)

Mit der im Muster aufgezeigten Struktur der gemeindlichen Gesamtergebnisrechnung wird die Vorschrift des § 49 Absatz 3 GemHVO NRW umgesetzt, nach der die Gesamtergebnisrechnung entsprechend der Ergebnisrechnung im Jahresabschluss der Gemeinde zu gliedern ist. Die Darstellung der Gesamtergebnisrechnung ist auf die Positionen auszurichten, die nach § 38 in Verbindung mit § 2 GemHVO NRW mindestens in der gemeindlichen Ergebnisrechnung enthalten sein sollen. Auch im Gesamtabschluss muss eine Mindesteinheitlichkeit der Gesamtergebnisrechnungen der Gemeinden gewährleistet werden.

Für die örtliche Anwendung ist die Bezifferung von Ertrags- und Aufwandspositionen sowie von Summen und Salden von der Gemeinde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich in fachlicher und technischer Hinsicht festzulegen. Das Muster wird zur Anwendung empfohlen.

1.7.4
Muster für die Gesamtkapitalflussrechnung

Dem Gesamtanhang im gemeindlichen Gesamtabschluss ist nach § 51 Absatz 3 GemHVO NRW eine Gesamtkapitalflussrechnung (GFKR) beizufügen. Eine Abbildung der gemeindlichen Zahlungsströme in der Gesamtkapitalflussrechnung im Gesamtabschluss der Gemeinde hat unter Beachtung des Deutschen Rechnungslegungsstandards 2 (DRS 2) zu erfolgen. Die Gesamtkapitalflussrechnung soll wie in der gemeindlichen Finanzrechnung in die drei Bereiche „Laufende Geschäftstätigkeit“, „Investitionstätigkeit“ und „Finanzierungstätigkeit“ gegliedert und es sollen die Strukturen der gemeindlichen Einzahlungs- und Auszahlungsströme aufgezeigt werden. Dazu enthält der DRS 2 entsprechende Muster. Auf ein kommunalspezifisches Muster wird deshalb verzichtet.“

6. Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des Haushaltsjahres 2014 außer Kraft.“.

7. In der Nummer 3 werden in der Anlagenübersicht an die Anlage 25 folgende neue Anlagen angefügt:

„Anlage 26: NKF-Positionenrahmen für den Gesamtabschluss

Anlage 27: Gesamtbilanz

Anlage 28: Gesamtergebnisrechnung“

8. Im Muster der Anlage 7 werden die Wörter „Gesundheitsdienste“ und „Produktbereich 07“ durch die Angabe „Produktbereich …“ ersetzt.

9. Die Anlage 15 wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 3.28 wird folgende Nummer eingefügt:

„3.29 Hoch- und Niederspannungsleitungen der Stromwirtschaft 25 - 35 Jahre“

10. Anlage 17 wird wie folgt geändert:

  1. Die Nummer 00 wird gestrichen.
  2. In Nummer 28 werden die Wörter „geleistete Überstunden“ durch das Wort „Arbeitszeitguthaben“ ersetzt.
  3. In Nummer 45 werden die Wörter „oder Herabsetzung“ gestrichen.
  4. In der Nummer 50 wird das Wort „Überstunden“ durch das Wort „Arbeitszeitguthaben“ ersetzt.
  5. In Nummer 53 werden vor den Wörtern „Sonstige Transferaufwendungen“ die Wörter „Aufwendungen aus Verlustübernahmen“ eingefügt.
  6. Nummer 54 wird wie folgt geändert:

a)      Die Wörter „Umschulung für übernommene Reisekosten für Beschäftigtenbetreuung und Dienstjubiläen,“ werden durch die Wörter „Umschulung, übernommene Reisekosten, für Beschäftigtenbetreuung und Dienstjubiläen,“ ersetzt.

b)      Die Wörter „Aufwendungen aus Verlustübernahmen“ werden gestrichen.

11. Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. S. 669