Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 27 vom 13.8.2010 Seite 665 bis 676
Verfahren zur Anmeldung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten und für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes sowie zur Aufstellung von Dringlichkeitslisten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - - IV-4 - 551.01- v. 26.6. |
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Verfahren zur Anmeldung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten und für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes sowie zur Aufstellung von Dringlichkeitslisten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - - IV-4 - 551.01- v. 26.6.
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Verfahren
zur Anmeldung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten und für weitere
Maßnahmen des Bodenschutzes sowie zur Aufstellung von
Dringlichkeitslisten
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- - IV-4 - 551.01-
v. 26.6.
1
Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie
für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes (RdErl. v.
8.10.2009 -SMBl. NRW. 74 -)
und den Verwaltungsvorschriften - VV - zu § 44 LHO an Gemeinden und
Gemeindeverbände.
Diese Zuwendungen können für Maßnahmen der Nr. 1.1.1 der Förderrichtlinien regelmäßig nur in der Reihenfolge der Dringlichkeit nach Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr bewilligt werden.
2
Die Dringlichkeit wird insbesondere dadurch bestimmt, ob im einzelnen Falle für
2.1
Leben oder Gesundheit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung,
2.2
die Trinkwassergewinnung oder Heilquellen,
2.3
die Bodennutzung bei Grundstücken mit Wohnbebauung oder in Kleingärten,
2.4
die öffentliche Wasserwirtschaft,
2.5
die landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung,
2.6
sonstige Schutzgüter
eine Gefahr oder der begründete Verdacht einer Gefahr besteht. Maßgeblich ist dabei die vorstehende
Reihenfolge. Zusätzlich sollten Maßnahmen, bei denen gleichzeitig ein
Flächenrecycling vorgesehen ist, besonders berücksichtigt werden.
Im Übrigen entscheidet die
Bezirksregierung nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der von
den Gemeinden und Gemeindeverbänden für ihr Gebiet festgelegten Reihenfolge der
Dringlichkeit.
Die Bezirksregierungen haben unter Beachtung dieser Voraussetzungen für jedes
Haushaltsjahr eine besondere Dringlichkeitsliste für die unter Nr. 2 genannten
Maßnahmen aufzustellen und zu führen. Die Anmeldung der Gemeinden und
Gemeindeverbände sind auf Maßnahmen zu beschränken, für die eine ordnungsgemäße
und rechtzeitige Antragsstellung im jeweiligen Haushaltsjahr erfolgen soll. Die
Bewilligungen erfolgen in der Reihenfolge der Dringlichkeit. Zur Aufnahme in
die Dringlichkeitsliste sind die ihrer Zweckbestimmung nach förderungsfähigen
Maßnahmen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der jeweiligen
Bezirksregierung in Form der Anlage 1 anzumelden, zusätzlich ist eine
vollständige Aufnahme aller für den einzelnen Fall in Betracht kommenden
Angaben im Fachinformationssystem Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
(FIS AlBO) erforderlich.
3
Bei unmittelbar bevorstehender Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen
können Zuwendungen für Maßnahmen außerhalb der Dringlichkeitslisten gewährt
werden. In diesem Fall sind die Angaben nach Anlage l dem Antrag auf Gewährung
einer Zuwendung beizufügen.
4
Die ihrer Zweckbestimmung nach förderfähigen Maßnahmen nach 1.1.2 und 1.1.3 der
Förderrichtlinien sind durch die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der
jeweiligen Bezirksregierung in Form der Anlage 1 anzumelden. Zusätzlich ist für
die Maßnahmen nach 1.1.2 eine vollständige Aufnahme aller für den einzelnen
Fall in Betracht kommenden Angaben im Fachinformationssystem (FIS AlBO) erforderlich. Die Anmeldungen der Gemeinden und
Gemeindeverbände sind auf Maßnahmen zu beschränken, für die eine ordnungsgemäße
und rechtzeitige Antragsstellung im jeweiligen Haushaltsjahr erfolgen soll.
5
Die Bezirksregierungen unterrichten den Regionalrat und im Bereich der
Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster den Regionalverband Ruhr
für dessen Verbandsgebiet über die Aufstellung der Dringlichkeitslisten. Als
raumbedeutsame Maßnahme erfolgt die Priorisierung der
Fördermaßnahmen in Abstimmung mit dem Regionalrat und im Bereich der
Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster mit dem Regionalverband
Ruhr.
6
Fristen zur Vorlage der Anmeldung regeln die Bezirksregierungen.
Dieser RdErl.
tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitg
tritt der RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten v. 14.3.1985 (SMBl. NRW. 74) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2010 S. 670