Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 28 vom 19.8.2010 Seite 677 bis 696
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6.0228.22900 vom 5.5.2010 |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6.0228.22900 vom 5.5.2010
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer
integrierten ländlichen Entwicklung
RdErl. des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6.0228.22900
vom 5.5.2010
Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18. 3. 2008 (MBl. NRW. S. 338), geändert durch RdErl. vom 22.9.2008 (MBl. NRW S. 565), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2.1.2.2 wird das Wort „Nummer“ durch das Wort „Nummern“ ersetzt.
2. In Nummer 2.2.4 werden nach den Wörtern „des privaten Rechts“ die Worte „als Zuwendungsempfänger“ eingefügt.
3. Die Nummer 2.2.7 wird aufgehoben.
4. In Nummer 3.1.5 wird wie folgt geändert:
a) nach dem Wort „-konzepte“ werden die Wörter „einschließlich Planungen und Konzepte zur Dorfinnenentwicklung“ eingefügt,
b) folgender Satz wird angefügt: „Dorfentwicklungsplanungen und –konzepte sollen ggf. die Möglichkeiten einer dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien untersuchen und bewerten.“
5. Nach Nummer 3.1.8 wird folgende neue Nummer 3.1.9 eingefügt:
„3.1.9
Die Beseitigung abgängiger Bausubstanz auf der Grundlage eines
Dorfinnenentwicklungsplanes oder –konzeptes, das den
Anforderungen der Nummer 10.4 genügt, in Verbindung mit einer dorfgerechten,
öffentlichen Gesamtmaßnahme nach Nummern 3.1.1 bis 3.1.4 und 3.1.7.“
6. Der Nummer 3.2.2 wird folgender Satz angefügt: „Zur Beurteilung der Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen ist auf den zusammenhängend bebauten Siedlungsbereich (z.B. Dorf, Ortschaft, Weiler) abzustellen.“
7. In Nummer 3.3.2 werden die Wörter „den Nummern 3.1.1 von privaten Antragstellern und“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
8. In Nummer 3.3.3 werden nach dem Wort „Zuwendung“ die Worte „nur gewährt, wenn sie zur Dorfinnenentwicklung auf der Grundlage eines diesbezüglichen Konzeptes oder einer Planung beitragen, oder wenn die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes oder einer regionalen Entwicklungsstrategie nach der Maßgabe von LEADER stehen. Die Zuwendung wird“ eingefügt.
9. Nummer 4.1.1.4.2 wird wie folgt geändert:
a) nach dem Wort „Maßnahmen“ werden das Komma und die Wörter „z.B. zur innerörtlichen Verkehrserschließung oder die Eingrünung (einschl. der Neuanpflanzung von Bäumen und Sträuchern)“ gestrichen,
b) die Angabe „und 3.1.3“ wird durch die Angabe „bis 3.1.4 und 3.1.9“ ersetzt.
10. In Nummer 6.2.2 werden
a) die Angabe „3.1.5“ durch die Angabe „3.1.4 und 3.1.9“ ersetzt und
b) nach dem Wort „Gemeinden“ die Wörter „und Teilnehmergemeinschaften, soweit die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach Nummer 4 dieser Richtlinie durchgeführt werden; bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.5 Gemeinden.“ eingefügt.
11. In Nummer 7.5.2.1 wird
a) im ersten Spiegelstrich die Angabe „30%“ durch die Angabe „40%“ ersetzt und
b) der zweite Spiegelstrich wie folgt neu gefasst: „Bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 6.2.1 zweiter Spiegelstrich 30% je Maßnahme zur Umsetzung eines Konzeptes oder einer Planung zur Dorfinnenentwicklung bzw. eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes, höchstens jedoch 30.000 €.“
12. In Nummer 7.5.2.2 wird die Angabe „30%“ durch die Angabe „und 3.1.9 40%“ ersetzt.
13. In Nummer 7.5.2.3 werden die Angabe „25%“ durch die Angabe „35%“ und
b) im zweiten Tiret die Angabe „10%“ durch die Angabe „20%“ ersetzt.
14. In Nummer 7.5.2.4 wird die Angabe „40%“ durch die Angabe „50%“ ersetzt.
15. In Nummer 7.5.2.5 werden die Angabe „30%“ durch die Angabe „40%“ und die Angabe „25%“ durch die Angabe „35%“ ersetzt.
16. In Nummer 7.5.2.6 werden im zweiten Absatz zwischen dem Wort „Nummer“ und der Angabe „7.5.2.4“ die Wörter „7.5.2.1 zweiter Spiegelstrich und Nummer“ eingefügt.
17. In Nummer 7.5.3.2 wird die Angabe „30%“ durch die Angabe „40%“ ersetzt.
18. Die Nummer 7.5.3.5 wird aufgehoben.
19. In Nummer 8.3 wird nach der Angabe „6.2.4“ ein Komma sowie die Angabe „6.2.5 erster Spiegelstrich“ eingefügt.
20. In Nummer 10.4 wird Satz 9 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„An Konzepte und Planungen zur Dorfinnenentwicklung, die Grundlage einer Förderung nach Nummer 3.1.9 oder Zuwendungsvoraussetzung im Sinne der Nummer 3.3.3 sind, werden folgende Anforderungen gestellt:
- es sind vorhandene Konzepte und Planungen zu berücksichtigen,
- es sind Aussagen zur funktionalen Stellung des Dorfes innerhalb der Gemeinde zu treffen,
- bei der Erarbeitung ist die Bevölkerung in geeigneter Weise zu beteiligen,
- es sind Erhebungen zu Baulücken, Gebäudeleerstand und absehbarem Gebäudeleerstand im Dorf durchzuführen,
- es sind Aussagen zum Infrastrukturbestand (Grundversorgung mit Handel, Gewerbe und Dienstleistungen, soziale und technische Infrastruktur) und zum Infrastrukturbedarf einschließlich Mobilität zu treffen.
Voraussetzung für die Umsetzung von integrierten ländlichen Entwicklungskonzepten durch Maßnahmen nach Nummern 3,4, und 5 bzw. von Konzepten und Planungen zur Dorfinnenentwicklung durch Maßnahmen nach Nummer 3 dieser Richtlinie ist die Anerkennung der Konzepte und Planungen durch die Bewilligungsbehörde.“
21. Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2010 S. 683