Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 28 vom 19.8.2010 Seite 677 bis 696
Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 9.7.2010 - II-4 - 72.40.32 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 9.7.2010 - II-4 - 72.40.32
7861
Richtlinien zur Förderung
einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 9.7.2010 - II-4 - 72.40.32
Der RdErl. vom 4.6.2007 (MBl. NRW S. 448), geändert durch RdErl. vom 17.7.2009 (MBl. NRW. S. 374), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) in Buchstabe C) wird der Punkt nach dem Wort „Produktionsverfahren“ gestrichen
a)b)
nach Buchstabe „C) Ökologische Produktionsverfahren“ werden die
Buchstaben „D) Anlage von Blühstreifen“ und „E) Anbau von Zwischenfrüchten.“ eingefügt,
b)c)
nach dem Gliederungspunkt E) wird als neuer Absatz eingefügt: „Die
genannten Agrarumweltmaßnahmen werden durch die EU kofinanziert.
Mit Ausnahme der Anlage von Blühstreifen erfolgt die Förderung gemäß der
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes" (GAK).“
2. Der Nummer 4.1 wird folgender Absatz angefügt: „Die Auflage, den Umfang des Dauergrünlandes im Gesamtbetrieb nicht zu verringern, gilt nicht für Betriebe, die ausschließlich Blühstreifen gemäß Buchstabe D anlegen.“
3. In Nummer 5.1.2 werden die Wörter „Anhang VI Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006“ durch die Wörter „§ 2 Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz“ ersetzt.
4. Am Ende der Nummer 5.2.3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
5. Nach Nummer 5.2.3 wird folgende Nummer 5.2.4 eingefügt:
„5.2.4
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken
und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
6. Die Nummern 6.2 und 6.3 werden wie folgt gefasst:
„6.2
Nicht förderfähig sind
a) Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden,
b) Flächen, für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen besteht,
c) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind,
d) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind,
e) im Falle der Förderung einer extensiven Dauergrünlandnutzung (Buchstabe B) Grünlandflächen eines Betriebes, dem eine Ausnahme von der Ausbringungsobergrenze von 170 kg N pro ha und Jahr nach § 4 Abs. 4 der Düngeverordnung erteilt wurde.
Abweichend hiervon kann im Falle der Buchstaben c) und d) die Bewilligungsbehörde bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren.
6.3
Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen im Sinne einer
Kombination bzw. Kumulation der Zuwendungen für verschiedene in
Nordrhein-Westfalen geförderte Agrarumweltmaßnahmen, einschließlich des
Vertragsnaturschutzes, ergeben sich aus der Übersicht gemäß Anlage 1.“
7. Die Nummern 6.4 und 6.5 werden aufgehoben.
8. In Nummer 10.2.2 wird nach dem Wort „einhält“ der Punkt durch ein Komma ersetzt.
9. Nach der Nummer 10.3.4 werden folgende Nummern 11 und 12 eingefügt:
„11
D) Anlage von
Blühstreifen
11.1
Gegenstand der
Förderung
Anlage von Blühstreifen
11.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger
11.2.1
Blühstreifen auf seiner
Ackerfläche in einer Breite von mindestens 6 bis höchstens 12 Metern entlang
der Schlaggrenze oder innerhalb des Schlages oder Blühflächen von maximal 0,25
ha je Schlag anlegt; Ackerflächen in diesem Sinne sind Flächen, die seit
mindestens drei Jahren als Acker genutzt werden,
11.2.2
den Umfang der
erstmalig tatsächlich angelegten Blühstreifen oder Blühflächen für die Dauer
von fünf Jahren beibehält; eine Verlegung der Blühstreifen oder Blühflächen in
gleichem Umfang an andere Stelle ist ab dem zweiten Jahr möglich,
11.2.3
für die Anlage der
Blühstreifen oder Blühflächen ausschließlich eine der in NRW festgelegten
Saatmischungen aus verschiedenen standortangepassten Pflanzenarten gemäß Anlage
3 dieses Runderlasses verwendet und entsprechende Belege für eine Überprüfung
vorhält,
11.2.4
die Einsaat der
Blühstreifen oder Blühflächen möglichst im Herbst, spätestens jedoch bis zum
15. Mai des Folgejahres, vornimmt und die Blühstreifen oder Blühflächen –
sofern sie an andere Stelle verlegt werden sollen - bis zur Ernte der
Hauptfrucht, wenigstens aber bis zum 31. Juli stehen lässt,
11.2.5
auf den
Blühstreifen oder Blühflächen keine Pflanzenschutzmittel ausbringt,
11.2.6
auf den
Blühstreifen oder Blühflächen außer Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten
keine anderweitigen Bearbeitungsmaßnahmen durchführt und die Blühstreifen oder
Blühflächen, außer für die genannten Maßnahmen, nicht befährt; im Falle, dass
Pflegemaßnahmen notwendig sind, dürfen diese nicht im Zeitraum vom 1. April bis
31. Juli vorgenommen werden,
11.2.7
den Aufwuchs der
Blühstreifen oder Blühflächen nicht nutzt.
11.3
Höhe der Zuwendung
11.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Blühstreifen oder Blühflächen 950 Euro.
Die Bewilligung kann maximal 10 Prozent der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung berücksichtigungsfähigen Ackerfläche umfassen. Für die jährliche Zuwendung werden Blühstreifen und Blühflächen mit einem Anteil bis zu 20 % des Ursprungsschlags berücksichtigt. Im Falle der Anlage von Blühflächen gilt diese Obergrenze nicht, wenn der antragstellende Betrieb innerhalb eines Feldblocks bis zu 1 ha Ackerfläche bewirtschaftet. Die maximal förderfähige Größe einer einzelnen Blühfläche beträgt in jedem Fall 0,25 Hektar.
11.3.2
Bagatellgrenze: 475 Euro pro Jahr.
12
E) Anbau von
Zwischenfrüchten
12.1
Gegenstand der
Förderung
Anbau von Zwischenfrüchten in einer Förderkulisse mit besonderem Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), die von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) bestimmt wurde. Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht die Förderkulisse in Form einer digitalen Karte.
12.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger
12.2.1
nach der Ernte der
Hauptfrüchte zum Zweck der Winterbegrünung Zwischenfrüchte (einschließlich
Untersaaten, die nach der Ernte der Hauptfrucht beibehalten werden) auf
mindestens 20% seiner Ackerflächen in der vom Ministerium bestimmten
Förderkulisse anbaut; der jährliche Mindestumfang für den Zwischenfruchtanbau
bemisst sich nach der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung in der
Förderkulisse bewirtschafteten Ackerfläche,
12.2.2
winterharte
Zwischenfrüchte, außer Leguminosen, gemäß Anlage 4
anbaut; wird die nachfolgende Frucht in Mulchsaat
ausgesät, sind auch abfrierende Zwischenfrüchte zulässig,
12.2.3
die Einsaat der Zwischenfrüchte aktiv vornimmt (keine Selbstbegrünung) und die
ortsübliche Bestellung für den Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten
sicherstellt,
12.2.4
die Einsaat der
Zwischenfrucht bis zum 5. September vornimmt; bei später räumenden Kulturen
kann die Bewilligungsbehörde auf Empfehlung der Fachberatung einen späteren
Termin zulassen,
12.2.5
auf eine Stickstoffdüngung
der Zwischenfrucht verzichtet; nach dem Anbau von Getreide ist eine
Stickstoffdüngung zur Zwischenfrucht zulässig,
12.2.6
die Zwischenfrucht
frühestens am 1. Februar des Folgejahres umbricht oder auf ähnliche Weise in
den Boden einarbeitet, und die betreffenden Flächen spätestens zum 31.5. mit
einer nachfolgenden Hauptkultur bestellt,
12.2.7
für die
geförderten Zwischenfruchtflächen mindestens vom Zeitpunkt der Ernte der
Vorfrucht bis zur Ernte der Folgefrucht eine schlagbezogene Düngeplanung
vornimmt und in einer Schlagkartei die Düngemaßnahmen aufzeichnet,
12.2.8
an mindestens zwei
einzelbetrieblichen oder betriebsübergreifenden spezifischen Beratungsangeboten
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der WRRL teilnimmt;
die Teilnahme an einem ersten Beratungsangebot ist spätestens mit dem dritten
Antrag auf Auszahlung, die Teilnahme an einem weiteren Beratungsangebot
spätestens mit dem fünften Antrag auf Auszahlung zu belegen,
12.2.9
bis zum 15.
Oktober eines jeden Jahres nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein
Verzeichnis zum Zwischenfruchtanbau gemäß Buchstabe E vorlegt.
12.3
Höhe der Zuwendung
12.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Zwischenfrucht 84 Euro, im Falle einer gleichzeitigen Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens gemäß Buchstabe C beträgt die jährliche Zuwendung je Hektar Zwischenfrucht 54 Euro.
12.3.2
Bagatellgrenze: 168 Euro pro Jahr.“
10. Die bisherige Nummern 11 bis 11.4.3.5.2 werden zu Nummer 13 bis 13.4.3.5.2.
11. Die bisherigen Nummern 11.4.3.6 bis 11.4.3.8 werden zu Nummern 13.4.3.8. bis 13.4.3.10.
12. Die Nummer 13.1.2 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Die zusätzliche Fläche“ werden die Wörter „nach Nummer 13.1.1“ eingefügt.
b) Die Wörter „Der Antrag ist vor Beginn des Verpflichtungsjahres“ werden durch die Wörter „Dieser Änderungsantrag ist vor Beginn des Verpflichtungsjahres“ ersetzt.
c) Nach den Wörtern „Bewilligung ersetzt werden“ das Wort: „(Ersetzungsantrag)“ eingefügt.
13. In der Nummer 13.1.4 wird die Angabe „11.1.3“ durch die Angabe „13.1.3“ ersetzt.
14. In der Nummer 13.1.5 wird die Angabe „11.1.3 und 11.1.4“ durch die Angabe „13.1.3 und 13.1.4“ ersetzt.
15. In der Nummer 13.3.2 wird das Wort „zurückzuerstatten“ durch das Wort „zurückzuzahlen“ ersetzt.
16. Nummer 13.3.4 wird wie folgt neu gefasst:
„13.3.4
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
künftigen Zahlungen im Rahmen von Beihilfeanträgen verrechnet werden.“
17. Die Nummer 13.3.6 wird aufgehoben.
18. In der Nummer 13.4.2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 796/2004“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1122/2009“ ersetzt.
19. In der Nummer 13.4.3.2 werden die Wörter „gemäß Buchstabe A) und C)“ durch die Wörter „gemäß Buchstabe A), C) und E)“ ersetzt.
20. Nach Nummer 13.4.3.5.2
werden folgende Nummern 13.4.3.6 bis 13.4.3.7.4 eingefügt:
„13.4.3.6
Wird festgestellt, dass im Falle der Förderung der Anlage von Blühstreifen gemäß
Buchstabe D) dieser Richtlinie
13.4.3.6.1
die Mindestbreite
der Blühstreifen von 6 Metern nicht an jeder Stelle erreicht wird, wird der
Zuwendungsbetrag für die betroffene Fläche und für das jeweilige Jahr, in dem
die Unterschreitung festgestellt wurde, bei einer Abweichung um bis zu einem
Meter um 20 % gekürzt und bei einer Abweichung um bis zu drei Metern um 50%;
bei einer Abweichung von mehr als drei Metern wird keine Zuwendung für das
jeweilige Jahr gewährt,
13.4.3.6.2
nicht die
festgelegten Saatmischungen gemäß Anlage 3 verwendet wurden bzw. entsprechende
Belege hierfür fehlen oder bei Verstößen gegen Zuwendungsvoraussetzungen gemäß
den Nummern 11.2.4 bis 11.2.7 wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem der
Verstoß festgestellt wurde, bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 % um 20
% und bei einer betroffenen Fläche zwischen 10 und 20 % um 50 % gekürzt; wurde
der Verstoß auf mehr als 20 % der Fläche festgestellt, wird keine Zuwendung im
jeweiligen Jahr gewährt.
13.4.3.7
Wird festgestellt, dass im Falle der Förderung des Anbau von Zwischenfrüchten
gemäß Buchstabe E) dieser Richtlinie
13.4.3.7.1
der auf den
Grundantrag hin bewilligte jährliche Umfang an Zwischenfruchtfläche gemäß
Nummer 12.2.1 unterschritten wurde, wird der Zuwendungsbetrag für das jeweilige
Jahr, in dem die Unterschreitung festgestellt wurde, bei einer Unterschreitung
bis 10 % um 20 % gekürzt und bei einer Unterschreitung zwischen 10 und 20 % um
50 %; bei einer Unterschreitung um mehr als 20 % wird keine Zuwendung für das jeweilige
Verpflichtungsjahr gewährt; eine Unterschreitung bleibt unberücksichtigt, wenn
der Zuwendungsempfänger in der Förderkulisse auf allen Flächen, auf denen eine Sommerung als Hauptkultur folgt, Zwischenfrüchte anbaut,
13.4.3.7.2
gegen die
Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den Nummern 12.2.2 bis 12.2.7 verstoßen wurde,
wird der Zuwendungsbetrag für das jeweilige Jahr, in dem der Verstoß
festgestellt wurde, bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 % um 20 % und
bei einer betroffenen Fläche zwischen 10 und 20 % um 50 % gekürzt; wurde der
Verstoß auf mehr als 20 % festgestellt, wird keine Zuwendung für das jeweilige
Verpflichtungsjahr gewährt,
13.4.3.7.3
die Teilnahme an
den Beratungsangeboten nach Nummer 12.2.8 nicht belegt wurde, wird im
betreffenden Jahr keine Zuwendung gewährt,
13.4.3.7.4
das Verzeichnis
zum Zwischenfruchtanbau nach Nummer 12.2.9 nicht bis zum 31. Oktober vorgelegt
wurde, wird im folgenden Jahr keine Zuwendung gewährt; wird es nicht bis zum
31. Januar des Folgejahres vorgelegt, ist der Zuwendungsbescheid zu widerrufen
und die bereits gewährten Zuwendungen sind zurückzufordern; auf Flächen, die
nicht im Verzeichnis zum Zwischenfruchtanbau nach Nummer 12.2.9 sowie auf
Flächen, die nicht im Auszahlungsantrag (Flächenverzeichnis) aufgeführt werden,
gilt die Maßnahme als nicht durchgeführt; Kürzungen und Ausschlüsse erfolgen
nach Nummer 13.4.3.7.1.“
21. In Nummer 13.4.3.10 wird das Wort „Verpflichtungsjahr“ durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.
22. Die bisherige Nummern 12 bis 12.6.2 werden zu Nummer 14 bis 14.6.2.
23. In der neuen Nummer 14.4 wird nach dem ersten Satz der Satz „Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nr. 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Ziffern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.“ eingefügt.
24. In der neuen Nummer 14.6.2 wird die Angabe „(EG) Nr. 796/2004“ durch die Angabe „(EG) Nr. 1122/2009“ ersetzt.
25. Die bisherige Nummer 13 wird zu Nummer 15.
26. Die bisherige Anlage wird durch die Anlagen 1 bis 4 dieses Runderlasses ersetzt.
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2010 in Kraft.
- MBl. NRW. 2010 S 684