Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 28 vom 19.8.2010 Seite 677 bis 696

Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 9.7.2010 - II-4 - 72.40.32
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zugehörige Anlagen :
Anlage1-4
 

Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 9.7.2010 - II-4 - 72.40.32

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Richtlinien zur Förderung
einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 9.7.2010 - II-4 - 72.40.32

Der RdErl. vom 4.6.2007 (MBl. NRW S. 448), geändert durch RdErl. vom 17.7.2009 (MBl. NRW. S. 374), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)      in Buchstabe C) wird der Punkt nach dem Wort „Produktionsverfahren“ gestrichen

a)b)           nach Buchstabe „C) Ökologische Produktionsverfahren“ werden die Buchstaben „D) Anlage von Blühstreifen“ und „E) Anbau von Zwischenfrüchten.“ eingefügt,

b)c)           nach dem Gliederungspunkt E) wird als neuer Absatz eingefügt: „Die genannten Agrarumweltmaßnahmen werden durch die EU kofinanziert. Mit Ausnahme der Anlage von Blühstreifen erfolgt die Förderung gemäß der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK).“

2. Der Nummer 4.1 wird folgender Absatz angefügt: „Die Auflage, den Umfang des Dauergrünlandes im Gesamtbetrieb nicht zu verringern, gilt nicht für Betriebe, die ausschließlich Blühstreifen gemäß Buchstabe D anlegen.“

3. In Nummer 5.1.2 werden die Wörter „Anhang VI Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006“ durch die Wörter „§ 2 Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz“ ersetzt.

4. Am Ende der Nummer 5.2.3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

5. Nach Nummer 5.2.3 wird folgende Nummer 5.2.4 eingefügt:

„5.2.4
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

6. Die Nummern 6.2 und 6.3 werden wie folgt gefasst:

6.2
Nicht förderfähig sind

a)      Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden,

b)      Flächen, für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen besteht,

c)      Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind,

d)      Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind,

e)      im Falle der Förderung einer extensiven Dauergrünlandnutzung (Buchstabe B) Grünlandflächen eines Betriebes, dem eine Ausnahme von der Ausbringungsobergrenze von 170 kg N pro ha und Jahr nach § 4 Abs. 4 der Düngeverordnung erteilt wurde.

Abweichend hiervon kann im Falle der Buchstaben c) und d) die Bewilligungsbehörde bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren.

6.3
Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen im Sinne einer Kombination bzw. Kumulation der Zuwendungen für verschiedene in Nordrhein-Westfalen geförderte Agrarumweltmaßnahmen, einschließlich des Vertragsnaturschutzes, ergeben sich aus der Übersicht gemäß Anlage 1.“

7. Die Nummern 6.4 und 6.5 werden aufgehoben.

8. In Nummer 10.2.2 wird nach dem Wort „einhält“ der Punkt durch ein Komma ersetzt.

9. Nach der Nummer 10.3.4 werden folgende Nummern 11 und 12 eingefügt:

11
D) Anlage von Blühstreifen

11.1
Gegenstand der Förderung

Anlage von Blühstreifen

11.2
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger

11.2.1
Blühstreifen auf seiner Ackerfläche in einer Breite von mindestens 6 bis höchstens 12 Metern entlang der Schlaggrenze oder innerhalb des Schlages oder Blühflächen von maximal 0,25 ha je Schlag anlegt; Ackerflächen in diesem Sinne sind Flächen, die seit mindestens drei Jahren als Acker genutzt werden,

11.2.2
den Umfang der erstmalig tatsächlich angelegten Blühstreifen oder Blühflächen für die Dauer von fünf Jahren beibehält; eine Verlegung der Blühstreifen oder Blühflächen in gleichem Umfang an andere Stelle ist ab dem zweiten Jahr möglich,

11.2.3
für die Anlage der Blühstreifen oder Blühflächen ausschließlich eine der in NRW festgelegten Saatmischungen aus verschiedenen standortangepassten Pflanzenarten gemäß Anlage 3 dieses Runderlasses verwendet und entsprechende Belege für eine Überprüfung vorhält,

11.2.4
die Einsaat der Blühstreifen oder Blühflächen möglichst im Herbst, spätestens jedoch bis zum 15. Mai des Folgejahres, vornimmt und die Blühstreifen oder Blühflächen  – sofern sie an andere Stelle verlegt werden sollen -  bis zur Ernte der Hauptfrucht, wenigstens aber bis zum 31. Juli stehen lässt,

11.2.5
auf den Blühstreifen oder Blühflächen keine Pflanzenschutzmittel ausbringt,

11.2.6
auf den Blühstreifen oder Blühflächen außer Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten keine anderweitigen Bearbeitungsmaßnahmen durchführt und die Blühstreifen oder Blühflächen, außer für die genannten Maßnahmen, nicht befährt; im Falle, dass Pflegemaßnahmen notwendig sind, dürfen diese nicht im Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli vorgenommen werden, 

11.2.7
den Aufwuchs der Blühstreifen oder Blühflächen nicht nutzt.

11.3
Höhe der Zuwendung

11.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Blühstreifen oder Blühflächen 950 Euro.

Die Bewilligung kann maximal 10 Prozent der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung berücksichtigungsfähigen Ackerfläche umfassen. Für die jährliche Zuwendung werden Blühstreifen und Blühflächen mit einem Anteil bis zu 20 % des Ursprungsschlags berücksichtigt. Im Falle der Anlage von Blühflächen gilt diese Obergrenze nicht, wenn der antragstellende Betrieb innerhalb eines Feldblocks bis zu 1 ha Ackerfläche bewirtschaftet. Die maximal förderfähige Größe einer einzelnen Blühfläche beträgt in jedem Fall 0,25 Hektar.

11.3.2
Bagatellgrenze: 475 Euro pro Jahr.

12
E) Anbau von Zwischenfrüchten

12.1
Gegenstand der Förderung

Anbau von Zwischenfrüchten in einer Förderkulisse mit besonderem Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), die von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) bestimmt wurde. Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht die Förderkulisse in Form einer digitalen Karte.

12.2
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger

12.2.1
nach der Ernte der Hauptfrüchte zum Zweck der Winterbegrünung Zwischenfrüchte (einschließlich Untersaaten, die nach der Ernte der Hauptfrucht beibehalten werden) auf mindestens 20% seiner Ackerflächen in der vom Ministerium bestimmten Förderkulisse anbaut; der jährliche Mindestumfang für den Zwischenfruchtanbau bemisst sich nach der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung in der Förderkulisse bewirtschafteten Ackerfläche,

12.2.2
winterharte Zwischenfrüchte, außer Leguminosen, gemäß Anlage 4 anbaut; wird die nachfolgende Frucht in Mulchsaat ausgesät, sind auch abfrierende Zwischenfrüchte zulässig,

12.2.3
die Einsaat der Zwischenfrüchte aktiv vornimmt (keine Selbstbeg
rünung) und die ortsübliche Bestellung für den Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten sicherstellt,

12.2.4
die Einsaat der Zwischenfrucht bis zum 5. September vornimmt; bei später räumenden Kulturen kann die Bewilligungsbehörde auf Empfehlung der Fachberatung einen späteren Termin zulassen,

12.2.5
auf eine Stickstoffdüngung der Zwischenfrucht verzichtet; nach dem Anbau von Getreide ist eine Stickstoffdüngung zur Zwischenfrucht zulässig,

12.2.6
die Zwischenfrucht frühestens am 1. Februar des Folgejahres umbricht oder auf ähnliche Weise in den Boden einarbeitet, und die betreffenden Flächen spätestens zum 31.5. mit einer nachfolgenden Hauptkultur bestellt,

12.2.7
für die geförderten Zwischenfruchtflächen mindestens vom Zeitpunkt der Ernte der Vorfrucht bis zur Ernte der Folgefrucht eine schlagbezogene Düngeplanung vornimmt und in einer Schlagkartei die Düngemaßnahmen aufzeichnet,

12.2.8
an mindestens zwei einzelbetrieblichen oder betriebsübergreifenden spezifischen Beratungsangeboten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der WRRL teilnimmt; die Teilnahme an einem ersten Beratungsangebot ist spätestens mit dem dritten Antrag auf Auszahlung, die Teilnahme an einem weiteren Beratungsangebot spätestens mit dem fünften Antrag auf Auszahlung zu belegen,

12.2.9
bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein Verzeichnis zum Zwischenfruchtanbau gemäß Buchstabe E vorlegt.

12.3
Höhe der Zuwendung

12.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Zwischenfrucht 84 Euro, im Falle einer gleichzeitigen Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens gemäß Buchstabe C beträgt die jährliche Zuwendung je Hektar Zwischenfrucht 54 Euro.

12.3.2
Bagatellgrenze: 168 Euro pro Jahr.“

10. Die bisherige Nummern 11 bis 11.4.3.5.2 werden zu Nummer 13 bis 13.4.3.5.2.

11. Die bisherigen Nummern 11.4.3.6 bis  11.4.3.8 werden zu Nummern 13.4.3.8. bis 13.4.3.10.

12. Die Nummer 13.1.2 wird wie folgt geändert:

a)      Nach den Wörtern „Die zusätzliche Fläche“ werden die Wörter „nach Nummer 13.1.1“ eingefügt.

b)      Die Wörter „Der Antrag ist vor Beginn des Verpflichtungsjahres“ werden durch die Wörter „Dieser Änderungsantrag ist vor Beginn des Verpflichtungsjahres“ ersetzt.

c)      Nach den Wörtern „Bewilligung ersetzt werden“ das Wort: „(Ersetzungsantrag)“ eingefügt.

13. In der Nummer 13.1.4 wird die Angabe „11.1.3“ durch die Angabe „13.1.3“ ersetzt.

14. In der Nummer 13.1.5 wird die Angabe „11.1.3 und 11.1.4“ durch die Angabe „13.1.3 und 13.1.4“ ersetzt.

15. In der Nummer 13.3.2 wird das Wort „zurückzuerstatten“ durch das Wort „zurückzuzahlen“ ersetzt.

16. Nummer 13.3.4 wird wie folgt neu gefasst:

„13.3.4
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit künftigen Zahlungen im Rahmen von Beihilfeanträgen verrechnet werden.“

17. Die Nummer 13.3.6 wird aufgehoben.

18. In der Nummer 13.4.2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 796/2004“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1122/2009“ ersetzt.

19. In der Nummer 13.4.3.2 werden die Wörter „gemäß Buchstabe A) und C)“ durch die Wörter „gemäß Buchstabe A), C) und E)“ ersetzt.

20. Nach Nummer 13.4.3.5.2 werden folgende Nummern 13.4.3.6 bis 13.4.3.7.4 eingefügt:
„13.4.3.6
Wird festgestellt, dass im Falle der Förderung der Anlage von Blühstreifen gemäß Buchstabe D) dieser Richtlinie

13.4.3.6.1
die Mindestbreite der Blühstreifen von 6 Metern nicht an jeder Stelle erreicht wird, wird der Zuwendungsbetrag für die betroffene Fläche und für das jeweilige Jahr, in dem die Unterschreitung festgestellt wurde, bei einer Abweichung um bis zu einem Meter um 20 % gekürzt und bei einer Abweichung um bis zu drei Metern um 50%; bei einer Abweichung von mehr als drei Metern wird keine Zuwendung für das jeweilige Jahr gewährt,

13.4.3.6.2
nicht die festgelegten Saatmischungen gemäß Anlage 3 verwendet wurden bzw. entsprechende Belege hierfür fehlen oder bei Verstößen gegen Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den Nummern 11.2.4 bis 11.2.7 wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 % um 20 % und bei einer betroffenen Fläche zwischen 10 und 20 % um 50 % gekürzt; wurde der Verstoß auf mehr als 20 % der Fläche festgestellt, wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

13.4.3.7
Wird festgestellt, dass im Falle der Förderung des Anbau von Zwischenfrüchten gemäß Buchstabe E) dieser Richtlinie

13.4.3.7.1
der auf den Grundantrag hin bewilligte jährliche Umfang an Zwischenfruchtfläche gemäß Nummer 12.2.1 unterschritten wurde, wird der Zuwendungsbetrag für das jeweilige Jahr, in dem die Unterschreitung festgestellt wurde, bei einer Unterschreitung bis 10 % um 20 % gekürzt und bei einer Unterschreitung zwischen 10 und 20 % um 50 %; bei einer Unterschreitung um mehr als 20 % wird keine Zuwendung für das jeweilige Verpflichtungsjahr gewährt; eine Unterschreitung bleibt unberücksichtigt, wenn der Zuwendungsempfänger in der Förderkulisse auf allen Flächen, auf denen eine Sommerung als Hauptkultur folgt, Zwischenfrüchte anbaut,

13.4.3.7.2
gegen die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den Nummern 12.2.2 bis 12.2.7 verstoßen wurde, wird der Zuwendungsbetrag für das jeweilige Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 % um 20 % und bei einer betroffenen Fläche zwischen 10 und 20 % um 50 % gekürzt; wurde der Verstoß auf mehr als 20 % festgestellt, wird keine Zuwendung für das jeweilige Verpflichtungsjahr gewährt,

13.4.3.7.3
die Teilnahme an den Beratungsangeboten nach Nummer 12.2.8 nicht belegt wurde, wird im betreffenden Jahr keine Zuwendung gewährt,

13.4.3.7.4
das Verzeichnis zum Zwischenfruchtanbau nach Nummer 12.2.9 nicht bis zum 31. Oktober vorgelegt wurde, wird im folgenden Jahr keine Zuwendung gewährt; wird es nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt, ist der Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die bereits gewährten Zuwendungen sind zurückzufordern; auf Flächen, die nicht im Verzeichnis zum Zwischenfruchtanbau nach Nummer 12.2.9 sowie auf Flächen, die nicht im Auszahlungsantrag (Flächenverzeichnis) aufgeführt werden, gilt die Maßnahme als nicht durchgeführt; Kürzungen und Ausschlüsse erfolgen nach Nummer 13.4.3.7.1.“

21. In Nummer 13.4.3.10 wird das Wort „Verpflichtungsjahr“ durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.

22. Die bisherige Nummern 12 bis 12.6.2 werden zu Nummer 14 bis 14.6.2.

23. In der neuen Nummer 14.4 wird nach dem ersten Satz der Satz „Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nr. 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Ziffern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.“ eingefügt.

24. In der neuen Nummer 14.6.2 wird die Angabe „(EG) Nr. 796/2004“ durch die Angabe „(EG) Nr. 1122/2009“ ersetzt.

25. Die bisherige Nummer 13 wird zu Nummer 15.

26. Die bisherige Anlage wird durch die Anlagen 1 bis 4 dieses Runderlasses ersetzt.

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2010 in Kraft.

- MBl. NRW. 2010 S 684