Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 29 vom 30.8.2010 Seite 697 bis 710

Durchführung des Gesetzes zur Verteilung der Versorgungslasten (Versorgungslastenverteilungsgesetz - VLVG) vom 18.11.2008
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Durchführung des Gesetzes zur Verteilung der Versorgungslasten (Versorgungslastenverteilungsgesetz - VLVG) vom 18.11.2008

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Durchführung des Gesetzes
zur Verteilung der Versorgungslasten
(Versorgungslastenverteilungsgesetz - VLVG)
vom 18.11.2008

RdErl. d. Finanzministeriums - B 3000 - 26 - IV C 1 -
v. 26.7.2010

Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des Versorgungslastenverteilungsgesetzes (VLVG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. 2008, 706) gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium die folgenden Hinweise:

1
Geltungsbereich (§ 1 VLVG)

Das Versorgungslastenverteilungsgesetz regelt die Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln.

Für Dienstherrenwechsel von und zu Dienstherren anderer Bundesländer und des Bundes findet weiterhin § 107 b BeamtVG in der am 31.8.2006 geltenden Fassung Anwendung. Ab dem 1.1.2011 werden diese Dienstherrenwechsel nach den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages (GV. NRW. 2010 S. 137) abgewickelt.

2
Versorgungslastenteilung (§ 2 VLVG)

Die Voraussetzungen der Versorgungslastenteilung nach dem VLVG entsprechen denen des § 107 b BeamtVG mit folgenden Besonderheiten:

2.1
Eine Versorgungslastenteilung findet auch in den Fällen statt, in denen der abgebende Dienstherr ausdrücklich seine Zustimmung zur Übernahme verweigert.

2.2
Die Versorgungslastenteilung nach dem VLVG erfolgt unabhängig von einer Mindestdienstzeit beim abgebenden Dienstherrn.

Die Berechnung und Erstattung der zu teilenden Versorgungslasten nach dem VLVG erfolgen nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung und Erstattung der zu teilenden Versorgungslasten nach § 107 b BeamtVG. Der Begriff der „Versorgungsbezüge“ in § 2 VLVG ist jedoch weiter als der in § 107 b BeamtVG: Während § 107 b Abs. 1 BeamtVG alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis berücksichtigt, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden (§ 107 b Abs. 2 Satz 1 BeamtVG), umfasst § 2 VLVG alle Versorgungsbezüge im Sinne des § 2 BeamtVG.

3
Abfindungsvereinbarung (§ 3 VLVG)

Die Art und Weise einer solchen Abfindungsvereinbarung können die Dienstherren im Einvernehmen gestalten.

4
Übergangsregelung (§ 4 VLVG)

Die Frage, ob und in welcher Fassung das VLVG Anwendung findet, richtet sich danach, ob der Eintritt in den Ruhestand vor oder nach Inkrafttreten der Übergangsregelung erfolgt. Danach gibt es drei Fallgruppen der Versorgungslastenteilung:

1. Eintritt in den Ruhestand ab dem 16.12.2009:

Ist der Eintritt in den Ruhestand nach Inkrafttreten der Übergangsregelung erfolgt, ist der Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels maßgeblich:

a) Bei Dienstherrenwechsel ab dem 29.11.2008 findet das VLVG in seiner jetzigen Fassung Anwendung.

b) Bei Dienstherrenwechsel vor dem 29.11.2008 erfolgt die Versorgungslastenteilung - soweit die Voraussetzungen vorliegen - nach § 107 b BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels jeweils geltenden Fassung.

2. Eintritt in den Ruhestand in der Zeit vom 29.11.2008 bis 15.12.2009:

Ist der Eintritt in den Ruhestand vor Inkrafttreten der Übergangsregelung erfolgt, gilt das VLVG in seiner ursprünglichen Fassung vom 18.11.2008 (in Kraft getreten am 29.11.2008). Wann der Dienstherrenwechsel stattgefunden hat, ist hier unerheblich.

Versorgungsfälle, die vor Inkrafttreten des VLVG bereits zu einer laufenden Teilung der Versorgungslasten nach § 107 b BeamtVG geführt haben, fallen nicht unter das VLVG.

5
Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach Veröffentlichung im Ministerialblatt in Kraft.

MBl. NRW. 2010 S. 698