Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 29 vom 30.8.2010 Seite 697 bis 710

Änderung der Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 26. Mai 2010
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Änderung der Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 26. Mai 2010

21210

Änderung
der Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 26. Mai 2010

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 26. Mai 2010 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. 2007 S. 572), die folgende Änderung der Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom

14. Juli 2010 – III C2 – 0810.94.1 –

genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 (MBl. NRW. 1995 S. 312), zuletzt geändert am 19. November 2003 (MBl. NRW. 2004 S. 173), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nr. 1 wird das Komma, das Teilwort „Teilgebiets“ sowie der nachfolgende Bindestrich gestrichen und das Wort „Zusatzbezeichnung“ ersetzt durch das Wort „Bereichsbezeichnung“. Ferner wird das Datum „17. Mai 1989“ ersetzt durch das Datum „22. Mai 1996“.

2.
In § 1 Nr. 2 wird „§ 47 Abs. 8“ ersetzt durch „§ 48 Abs. 8“.

3.
In § 1 Nr. 8 werden die Wörter „von Apotheken“ ersetzt durch die Wörter „einer Apotheke“.

4.
In § 1 werden nach der Nummer 8 folgende neue Nummern 9 und 10 eingefügt:

„9. Zertifizierung/Rezertifizierung bei gleichzeitiger Antragstellung

9.1 von 2 Apotheken innerhalb eines Filialverbundes                   Euro 1.800,00

9.2 von 3 Apotheken innerhalb eines Filialverbundes                   Euro 2.500,00

9.3 von 4 Apotheken innerhalb eines Filialverbundes                   Euro 3.100,00.

10. Erweiterungsaudit

10.1 in einer Apotheke innerhalb eines Filialverbundes                      Euro    800,00

10.2 in zwei Apotheken innerhalb eines Filialverbundes                     Euro 1.500,00

10.3 in drei Apotheken innerhalb eines Filialverbundes                      Euro 2.100,00.“

5.
In § 1 wird die bisherige Nummer 9 die Nummer 11.

6.
In § 1 wird die bisherige Nummer 10 die Nummer 12 und wie folgt gefasst:

„12. Bearbeitung von Anträgen auf Akkreditierung von
Fortbildungsveranstaltungen                                                               Euro     50,00

12.1 Bearbeitung von nicht fristgemäß eingehenden Anträgen
auf Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen                           Euro     75,00.“

7.
Der Wortlaut des (geänderten) § 1 nach der Überschrift wird Absatz 1.

8.
An § 1 Abs. 1 (neu) wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die in Absatz 1 Nummern 8, 9 und 10 geregelten Gebühren werden zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer erhoben.“

Artikel II

Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

A u s g e f e r t i g t :

Münster, den 29. Juni 2010

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

Gabriele Regina O v e r w i e n i ng

Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

G e n e h m i g t :

Düsseldorf, den 14. Juli 2010

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

III C2 – 0810.94.1 –

Im Auftrag

G o d r y

MBl. NRW. 2010 S. 698