Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 29 vom 30.8.2010 Seite 697 bis 710

Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 3. Juli 2010
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Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 3. Juli 2010

21220

Änderung
der Satzung der
Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung
vom 3. Juli 2010

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 3. Juli 2010 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) - SGV. NRW. 21220 - zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863) – folgende Änderungen der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2010 -Vers. 35-00-1-10/09 U 24 III B 4- genehmigt worden sind:

I.

Die Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 29.9.2001 (SMBl. NRW. 21220), zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 19.9.2009, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) 1Geldleistungen werden durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut erbracht. 2Sofern Gebühren anfallen, gehen diese zu Lasten des Zahlungsempfängers.“

b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) 1Ansprüche auf Leistungen verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. 2Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.“

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird Satz 1wie folgt gefasst:

1Die Berufsunfähigkeitsrente wird geleistet

1. bei voraussichtlich dauernder Berufsunfähigkeit von dem Beginn des Kalendermonats an, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist.

2. bei vorübergehender Berufsunfähigkeit nach Ablauf des sechsten Kalendermonats nach Eintritt des Versorgungsfalls, wobei der Monat des Eintritts des Versorgungsfalls als voller Monat mitgezählt wird.“

b) In Absatz 7 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

1Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente endet

1. mit dem Ablauf des Monats,

a) in dem das Mitglied verstorben ist.

b) der dem Beginn der Zahlung der Altersrente vorausgeht.

c) des Fortfalls der Berufsunfähigkeit im Sinne des Abs. 2.

d.)in welchem der Entzug der Berufsunfähigkeitsrente festgestellt wird, weil das Mitglied sich einer angeordneten Begutachtung nicht unterzieht.

2. mit dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß Abs. 1 entfallen sind.“

c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Dem Verwaltungsausschuss obliegt die Feststellung über

1. das Vorliegen bzw. den Fortfall der Berufsunfähigkeit im Sinne von Abs. 2,

2. das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des Abs. 3,

3. den Entzug der Berufsunfähigkeitsrente gemäß Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d.“

d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9)1Mit Genehmigung des Verwaltungsausschusses kann das Mitglied zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit einen befristeten Arbeitsversuch unternehmen. 2Sofern und solange dem Mitglied während des Arbeitsversuches Einkünfte zufließen, werden diese auf die Berufsunfähigkeitsrente angerechnet. 3Wird als Ergebnis des Arbeitsversuches festgestellt, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne von Abs. 2

1. fortbesteht, gilt trotz des Arbeitsversuches die ärztliche Tätigkeit als eingestellt,

2. nicht mehr besteht, endet der Anspruch auf Zahlung der Rente gemäß Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c.“

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(EWG) 1408/71“ durch die Angabe „(EG) 883/2004“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 9“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „(EWG) 1408/71“ jeweils durch die Angabe „(EG) 883/2004“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Ist das Mitglied im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, nicht aber bei einem oder mehreren anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern im Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 beitragszahlendes Mitglied, und besitzt es wegen vor Eintritt des Versorgungsfalles geleisteter Versorgungsabgaben gegenüber einem oder mehreren anderen Versorgungsträgern im Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 Versorgungsansprüche, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 zu ermittelnde Zurechnungszeit nur anteilig entsprechend der Mitgliedszeit bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zur gesamten Mitgliedszeit bei allen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern entsprechend Artikel 52 der Verordnung (EG) 883/2004 gewährt wird, wenn auch der oder die anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger im Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 ihre Versorgungsleistungen dieser Regelung entsprechend berechnen.“

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Ist das Mitglied im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles bei einem oder mehreren anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern im Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004, nicht aber bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe beitragszahlendes Mitglied, und besitzt es wegen vor Eintritt des Versorgungsfalles geleisteter Versorgungsabgaben gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Versorgungsansprüche, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass sowohl die nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 zu ermittelnde Zurechnungszeit als auch das nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 zu gewährende Vielfache der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl nur anteilig entsprechend der Mitgliedszeit bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zur gesamten Mitgliedszeit bei allen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern entsprechend Artikel 52 der Verordnung (EG) 883/2004 gewährt wird, wenn auch der oder die anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger im Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 ihre Versorgungsleistungen dieser Regelung entsprechend berechnen.“

f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) 1Ist das Mitglied im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles weder bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe noch bei einem oder mehreren anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern im Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 beitragszahlendes Mitglied, und besitzt es wegen vor Eintritt des Versorgungsfalles geleisteter Versorgungsabgaben sowohl gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe als auch gegenüber einem oder mehreren anderen Versorgungsträgern im Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 Versorgungsansprüche, wird der Jahresbetrag der individuellen Rente nur aus der Summe der Steigerungszahlen, die durch Leistung von Versorgungsabgaben erworben sind (Abs. 1), errechnet.“

g) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) 1Soweit in den Regelungen der Absätze 3 bis 7

1. darauf abgestellt wird, dass das Mitglied beitragszahlendes Mitglied ist, gelten diese Regelungen auch für den Fall, dass die Gewährung von Zurechnungszeiten nur von einer Mitgliedschaft, nicht aber davon abhängt, ob das Mitglied auch Versorgungsabgaben leistet.

2. die Verordnung (EG) 883/2004 nicht auf die Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz angewandt werden kann, gilt die Verordnung (EWG) 1408/71 entsprechend.“

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

b) In Absatz 7 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

2Von diesem Gesamtbetrag beträgt der Zuschuss 60 v. H.“

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird das Wort „Wiederverheiratung“ jeweils durch das Wort „Wiederheirat“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Der Witwe bzw. dem Witwer stehen Hinterbliebene einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der Ehe eine eingetragene Lebenspartnerschaft, der Wiederheirat die erneute Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und dem Ehegatten der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gleich.“

6.
In § 15 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:

„(1) 1Halbwaisen- bzw. Waisenrente erhalten nach dem Tode des nach § 13 Abs. 2 Berechtigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 2Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Rente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das

1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder

2. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nr. 3 oder 4 liegt, oder

3. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten oder

4. ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten leistet oder

5. nach Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert.

3Eine Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 2 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert und ein anerkanntes Ausbildungsziel zum Inhalt hat. 4Im Falle der Absolvierung eines Praktikums muss dieses insoweit in Zusammenhang mit dem Schul- oder Berufsausbildungsziel stehen.5Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtwehrdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtwehrdienst geleistet worden ist.“

7.
In § 17 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) 1Der Kinderzuschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. 2Über diesen Zeitpunkt hin aus wird der Kinderzuschuss längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das

1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder

2. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nr. 3 oder 4 liegt, oder

3. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten oder

4. ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten leistet oder

5. nach Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert.

3Eine Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 2 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert und ein anerkanntes Ausbildungsziel zum Inhalt hat. 4Im Falle der Absolvierung eines Praktikums muss dieses insoweit in Zusammenhang mit dem Schul- oder Berufsausbildungsziel stehen.5Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes verzögert, so wird der Kinderzuschuss für einen der Zeit dieses Pflichtwehrdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtwehrdienst geleistet worden ist.“

8.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 Ziffer 3 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

b) In Absatz 8 wird Satz 6 aufgehoben.

9.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ jeweils durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6.

10.
§ 26 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Bei der Bestimmung der Anzahl der Mitglieder, die Versorgungsabgaben geleistet haben, werden

1. Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres die Mitgliedschaft erworben haben oder deren Beitragspflicht im Laufe des Geschäftsjahres endet, in diesem Geschäftsjahr mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt.

2. freiwillige Mitglieder, die nach § 24 Versorgungsabgaben in einer Höhe geleistet haben, die unter der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres liegt, mit dem Bruchteil in vollen Zehnteln gewertet, der ihrer Teilnahme im Verhältnis zur durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres entspricht.“

11.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „aus Anlass einer Arbeitslosigkeit“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Versorgungsabgabe gilt nur als geleistet, wenn sie auf ein Bankkonto der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe eingezahlt und gutgeschrieben ist.“

12.
§ 28 wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Säumniszuschlag, Stundung

(1) 1Von Mitgliedern, die mit der Zahlung der Versorgungsabgabe länger als zwei Wochen von der Zahlungsaufforderung an in Verzug sind, kann ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 2 % der rückständigen Versorgungsabgaben und bei Zahlungsverzug von länger als drei Monaten nach Zahlungsaufforderung können Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben werden. 2Außer dem Säumniszuschlag sind die durch die Einziehung der Versorgungsabgabe entstandenen Kosten durch das Mitglied zu tragen.

(2) 1Versorgungsabgaben können, auch gegen angemessene Verzinsung, auf Antrag insoweit gestundet werden, als die Entrichtung bei Fälligkeit für das Mitglied eine besondere Härte bedeuten würde, es sei denn, dass durch eine Stundung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre.“

13.
In § 30 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

„(3) 1Die Versorgungseinrichtung hat jährlich eine versicherungsmathematische Bilanz durch einen Sachverständigen aufstellen zu lassen. 2Ergibt sich nach dieser Bilanz ein Überschuss, so ist dieser einer Sicherheitsrücklage zuzuweisen, bis diese 2 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3Über die in Satz 2 geregelte pflichtgemäße Zuweisung hinaus kann der Verwaltungsausschuss durch Beschluss weitere Überschüsse der Sicherheitsrücklage zuweisen, bis diese als Zielgröße 5 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 4Die Sicherheitsrücklage darf nur zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden. 5Der verbleibende Überschuss ist der Rückstellung für Leistungsverbesserungen zuzuweisen. 6Dieser dürfen Beträge ausschließlich zur Verbesserung der Versorgungsleistungen, zur Auffüllung der Deckungsrückstellung wegen erwarteter Änderungen der Rechnungsgrundlagen, zur Auffüllung der Sicherheitsrücklage oder zur Deckung von Verlusten entnommen werden. 7Zur Deckung von Verlusten ist vor Inanspruchnahme der Sicherheitsrücklage auf die Rückstellung für Leistungsverbesserungen zurückzugreifen. 8Für die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs weggekürzten Beträge (Versorgungsanrechte) ist im Hinblick auf die Erstattungspflicht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung eine Deckungsrückstellung zu bilden.“

14.
§ 40 wird ersatzlos gestrichen.

15.
Ziffer 4.1 der Bedingungen der freiwilligen Zusatzversorgung wird wie folgt gefasst:

„4.1 1Für den Versorgungsausgleich wird der Ehezeitanteil des Anrechts des Mitgliedes in Form eines Kapitalwertes aus dem in der Ehezeit erworbenen Rentenanspruch der ausgleichspflichtigen Person anhand einer nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erstellten Umrechnungstabelle zum Versorgungsausgleich ermittelt, die dem versicherungsmathematischen Gutachten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe in jährlich aktualisierter Fassung als Anlage beigefügt wird.“

16.
Ziffer 4.2 Satz 2 der Bedingungen der freiwilligen Zusatzversorgung wird wie folgt gefasst:

2Die Umrechnung des Kapitalwertes in Rentenansprüche erfolgt für Anwartschaften aus der freiwilligen Zusatzversorgung anhand der Umrechnungstabelle zum Versorgungsausgleich, auf die in Ziffer 4.1 verwiesen wird.“

17.
Die Anlage 3 der Bedingungen der freiwilligen Zusatzversorgung („Umrechnungstabelle zum Versorgungsausgleich“) wird ersatzlos gestrichen.

II.

Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. September 2010 in Kraft.

MBl. NRW 2010 S. 699