Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 29 vom 30.8.2010 Seite 697 bis 710
Anforderungen an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von Verkaufsverpackungen, der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie zur Prüfung der Mengenstromnachweise durch Sachverständige nach den §§ 6, 10 u. Anh. I der Verpackungsverordnung - LAGA-Mitteilung 37 |
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Anforderungen an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von Verkaufsverpackungen, der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie zur Prüfung der Mengenstromnachweise durch Sachverständige nach den §§ 6, 10 u. Anh. I der Verpackungsverordnung - LAGA-Mitteilung 37
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Anforderungen
an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von Verkaufsverpackungen,
der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie zur Prüfung der
Mengenstromnachweise durch Sachverständige nach den §§ 6, 10 u. Anh. I der
Verpackungsverordnung - LAGA-Mitteilung 37
RdErl. des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 14.7.2010
Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat die Mitteilung 37 „Anforderungen an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von Verkaufsverpackungen, der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie zur Prüfung der Mengenstromnachweise durch Sachverständige nach den §§ 6, 10 u. Anh. I der Verpackungsverordnung“ überarbeitet. Die Mitteilung kann über die Homepage der LAGA (www.laga-online.de) heruntergeladen werden. Sie enthält Definitionen, Erläuterungen zu den Anforderungen an die Rücknahme von Verkaufsverpackungen, an die mit der 5. Novelle neu eingeführte Vollständigkeitserklärung, an die zu führenden Mengenstromnachweise und beinhaltet einheitliche Richtlinien für die von Sachverständigen im Auftrag der Wirtschaft zu erstellenden Mengenstromnachweise.
Die LAGA-Mitteilung 37 ist eine Handlungsanleitung für Verpflichtete und unabhängige Sachverständige und von den zuständigen Behörden (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Kreise/kreisfreie Städte als untere Umweltschutzbehörden) anzuwenden. Damit soll eine bundeseinheitliche Umsetzung der Vorgaben der Verpackungsverordnung sowie eine Gleichbehandlung der Verpflichteten und der Systembetreiber durch die Vollzugsbehörden gewährleistet werden.
MBl. NRW. 2010 S. 702