Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 32 vom 1.10.2010 Seite 755 bis 764
Wohnraumförderungsbestimmungen RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - VIII.2-2010-737110 - vom 1.9.2010 |
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Wohnraumförderungsbestimmungen RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - VIII.2-2010-737110 - vom 1.9.2010
2370
Wohnraumförderungsbestimmungen
RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr - VIII.2-2010-737110 -
vom 1.9.2010
Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.1.2006, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2010 (SMBl. NRW. 2370), wird wie folgt geändert:
In Nummer 10.2 wird nach Satz 1 folgender Absatz angefügt:
„Vorläufige Aussetzung der Eigentumsförderung
Das Förderangebot der Nummer 5 (Eigentumsförderung) gilt für noch nicht bewilligte Anträge, die
a) bis einschließlich zum 15. September 2010 gestellt worden sind oder gestellt werden,
b) nach dem 15. September 2010 unter Beifügung des Nachweises gestellt werden, dass bereits bis einschließlich 15. September 2010
- ein rechtwirksamer Vertrag über den Ersterwerb eines Förderobjekts oder den Erwerb bestehenden Wohnraums unter Einräumung eines Rücktrittsvorbehalts gemäß Nummer 5.5.3 geschlossen worden ist oder
- Lieferungs- oder Leistungsverträge mit Rücktrittsvorbehalt gemäß Nummer 1.4 betreffend das Förderobjekt geschlossen worden sind oder mit der Planung, Bodenuntersuchung beziehungsweise Herrichten des Grundstücks begonnen worden ist.
Werden trotz der vorläufigen Aussetzung der Eigentumsförderung Anträge angenommen, die nicht den Anforderungen von Satz 2 Buchstaben a) oder b) entsprechen, dürfen diese erst nach Bekanntgabe der für das Programmjahr 2011 maßgeblichen Wohnraumförderungsbestimmungen in die Antragseingangsliste (Wahrung des Stichtages) eingetragen werden."
- MBl. NRW. 2010 S. 756