Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 33 vom 19.10.2010 Seite 765 bis 776
Anmietung von Liegenschaften für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 55 - 23.00.02 - v. 29.9.2010 |
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Anmietung von Liegenschaften für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 55 - 23.00.02 - v. 29.9.2010
20520
Anmietung von Liegenschaften für
die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d.
Ministeriums für Inneres und Kommunales - 55 - 23.00.02 -
v. 29.9.2010
1.
Abschluss und Kündigung von Mietverträgen
Der Abschluss, die Verlängerung und die Kündigung von Mietverträgen sowie sonstige Mietvertragsänderungen erfolgen durch die nutzende Behörde (Mieter) und bedürfen grundsätzlich meiner Zustimmung.
Der Abschluss und die Verlängerung eines Mietvertrags sowie die Änderung eines bestehenden Mietvertrags in Bezug auf die Mietfläche muss dabei auf der Grundlage eines von mir genehmigten Gesamtraumprogramms erfolgen, welches nicht älter als 3 Jahre ist.
Vor der Neuanmietung einer Liegenschaft mit einer Jahresmiete von mehr als 50.000 EUR und/oder einer Nutzfläche gemäß Raumprogramm von mehr als 350 m² muss ein Interessebekundungsverfahren durchgeführt worden sein.
Meine Zustimmung gilt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in folgenden Fällen als erteilt:
- Abschluss, Verlängerung und Kündigung sowie sonstige Änderungen eines Vertrags über Anmietungen mit einer Jahresmiete von nicht mehr als 50.000 EUR,
- Verlängerung eines Mietverhältnisses zum Zeitpunkt der ersten Kündigungsmöglichkeit unabhängig von der vereinbarten Jahresmiete, soweit die Mietdauer um nicht mehr als 5 Jahre verlängert wird.
Die Vorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung sind zu beachten.
Dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD) sind der Abschluss, die Verlängerung und die Kündigung von Mietverträgen sowie sonstige Mietvertragsänderungen der Kreispolizeibehörden (KPB) anzuzeigen.
2.
Musterraumprogramm
Die Raumbedarfsermittlung erfolgt auf Grundlage des Musterraumprogramms. Dieses orientiert sich an Organisationseinheiten der KPB, ist jedoch entsprechend bei der Feststellung von Raumbedarfen anderer Polizeibehörden anzuwenden. Es gewährleistet eine hinreichende Flexibilität im Hinblick auf unterschiedliche Organisationsformen.
Raumprogramme werden durch mich genehmigt, KPB legen diese zunächst dem LZPD zur Prüfung vor.
Die bauliche und technische Ausstattung der Räume ist in Zusammenarbeit mit dem LZPD gesondert zu beschreiben; Größe und Anzahl der Technikräume legt das LZPD im Einzelfall fest.
Soweit sich ein Raumbedarf aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, ist dieser nicht im Musterraumprogramm ausgewiesen. Ebenfalls nicht ausgewiesen sind Stellplätze für Beschäftigte.
Das Musterraumprogramm ist auf der Intranetseite der Polizei NRW veröffentlicht.
3.
Interessebekundungsverfahren
Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist bei der Anmietung von Liegenschaften eine Wettbewerbssituation zu schaffen, die eine Transparenz der Angebote gewährleistet. Hierzu ist ein zweistufiges Interessebekundungsverfahren durchzuführen.
In einer ersten Stufe erfolgt die Veröffentlichung eines an örtliche Gegebenheiten angepassten standardisierten Textes. Dieser beinhaltet u.a. die grundsätzlichen Auswahlkriterien und ist in geeigneten örtlichen sowie überörtlichen Medien zu veröffentlichen.
In der zweiten Stufe erhalten Interessenten, deren Liegenschaft geeignet ist, standardisierte Angaben zu polizeispezifischen Anforderungen an die Liegenschaft.
Auf dieser Grundlage erstellte Mietangebote werden im Hinblick auf Preis (70 %) sowie Umsetzung des Raumprogramms und der funktionalen Anordnung der Räumlichkeiten (insgesamt 30 %) bewertet.
Die Standardtexte sind auf der Intranetseite der Polizei NRW veröffentlicht.
4.
Aufhebung von Erlassen / Befristung
Meine Runderlasse vom 30.10.2003 (MBl. NRW. S. 1430) und vom 08.10.1997 (SMBl. NRW. 2057) hebe ich auf.
5.
Befristung
Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2010 S. 766