Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 33 vom 19.10.2010 Seite 765 bis 776

Bekanntmachung Nr. 4 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2011 vom 15. September 2010
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Bekanntmachung Nr. 4 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2011 vom 15. September 2010

III.

Bekanntmachung Nr. 4
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 2011
vom 15. September 2010

1. Anzeigepflicht bei Aufgabenübertragung im Zusammenhang mit den Sozialwahlen, welche die Verarbeitung von Sozialdaten vorsieht

2. Erfassung der Kosten

1. Zur Vorbereitung der Sozialversicherungswahlen hat der Bundeswahlbeauftragte in seiner Bekanntmachung Nr. 13 vom 19. August 2010 auf folgendes hingewiesen:

Werden von einem Versicherungsträger im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung der Sozialwahl Aufträge vergeben, die eine Verarbeitung von Sozialdaten durch den Auftragnehmer beinhalten, muss der Versicherungsträger dies der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Auftragsvergabe anzeigen.  Der Aufsichtsbehörde muss unter anderem –siehe neu gefasster § 80 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X- schriftlich angezeigt werden:

  • Auftragnehmer,
  • Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden sollen,
  • Kreis der Betroffenen,
  • Aufgabenbeschreibung,
  • Abschluss von etwaigen Unterauftragsverhältnissen.

Die Erstellung und Personalisierung von Wahlunterlagen durch externe Dienstleister unterliegt der Anzeigepflicht nach § 80 Absatz 3 SGB X.

2. Nach Abschluss der Sozialwahlen wird der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen einen Schlussbereicht erstellen. Bestandteil dieses Schlussberichtes wird auch eine Aufschlüsselung der Kosten der Sozialversicherungswahlen sein.

Der Bundeswahlbeauftragte bittet daher die Versicherungsträger, nachfolgende Kosten festzuhalten und zu gegebener Zeit auf Anforderung mitzuteilen:

  • Kosten der Tätigkeit der Wahlausschüsse,
  • Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen (ohne Wahlausschreibung),
  • Kosten der Herstellung und Ausgabe der Wahlunterlagen und der Stimmauszählung,
  • Kosten der Aufwendungen für Beschwerdeverfahren,
  • Kosten für die Beförderung der Wahlbriefe,
  • Kosten der Aufklärungsmaßnahmen,
  • sonstige Kosten,
  • Summe der insgesamt angefallenen Kosten.

Düsseldorf, den 15. September 2010

Der Landeswahlbeauftragte

für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen

im Lande Nordrhein-Westfalen

In Vertretung

Z i m p l

- MBl. NRW. 2010 S. 773