Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 33 vom 19.10.2010 Seite 765 bis 776

Bekanntmachung Nr. 5 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2011 vom 1. Oktober 2010
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Bekanntmachung Nr. 5 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2011 vom 1. Oktober 2010

III.

Bekanntmachung Nr. 5
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 2011
vom 1. Oktober 2010

Festlegung neuer Stichtage für die AOK NordWest

Aufgrund des § 93 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) bestimme ich, dass für die Durchführung der 11. allgemeinen Sozialversicherungswahlen bei der AOK NordWest folgende neue Stichtage gelten:

01. Oktober 2010        Stichtag für das Unterschriftenquorum gem. § 48 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)

                                    und

                                    Stichtag für das aktive Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit der in der Bekanntmachung Nr. 8 des Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen vom 01.04.2010 getroffenen Regelung).

15. Oktober 2010        Spätester Termin für die Bestellung des Wahlausschusses.

20. Oktober 2010        Tag der Wahlausschreibung.

20. Oktober 2010        Stichtag für die Wählbarkeit (dies ist der Tag der Wahlausschreibung gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

29. Oktober 2010        Letzter Termin für das Einreichen der Anträge von Arbeitnehmerorganisationen auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung durch den Wahlausschuss (§ 48b Abs. 1 SGB IV).

05. November 2010     Spätester Termin für die Entscheidung des Wahlausschusses über Anträge auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung (§ 48b Abs. 2 SGB IV).

15. November 2010    Versagt der Wahlausschuss die Vorschlagsberechtigung, kann gegen diese Entscheidung bis spätestens zu diesem Stichtag Beschwerde eingelegt werden (§ 48b Abs. 3 SGB IV in Verbindung mit § 11 Abs. 4 SVWO).

29. November 2010    Spätester Termin der Entscheidung des Bundeswahlausschusses über Beschwerden gegen Entscheidungen über die Vorschlagsberechtigung durch den Wahlausschuss (§ 48b Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48b Abs. 2 Satz 2 SGB IV).

10. Dezember 2010 Frühester Zeitpunkt des Eingangs von Vorschlagslisten beim zuständigen Wahlausschuss (§ 22 Abs. 1 SVWO).

Innerhalb von
10 Tagen                     Der zuständige Wahlausschuss teilt dem Listenvertreter Zweifel und Beanstandungen mit (§ 22 Abs. 3 SVWO).

07. Januar 2011           Letzter Tag für die Einreichung der Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 1 SVWO).

14. Januar 2011           Letzter Tag für die Beseitigung von Zweifeln und Mängeln der Vorschlagslisten (§ 22 Abs. 3 SVWO).

21. Januar 2011           Letzter Tag für die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung von Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen, Listenverbindungen und Reihenfolge der Listen auf dem Stimmzettel (§ 23 Abs. 1 SVWO).

28. Januar 2011           Letzter Tag des Eingangs einer Beschwerde nebst Begründung beim zuständigen Beschwerdewahlausschuss (§ 24 Abs. 3 SVWO).

09. Februar 2011         Letzter Tag für eine Entscheidung des zuständigen Beschwerdewahlausschusses (§ 25 Abs. 1 SVWO).

Alle folgenden Stichtage und Termine entsprechen den Stichtagen und Terminen des vom Bundeswahlbeauftragten veröffentlichten offiziellen Wahlkalenders 2011.

Düsseldorf, den 1. Oktober 2010

Der Landeswahlbeauftragte

für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen

im Lande Nordrhein-Westfalen

In Vertretung

Z i m p l

- MBl. NRW. 2010 S. 773