Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 35 vom 26.11.2010 Seite 785 bis 828
Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 43.8 – 57.04.16 - v. 2.11.2010 |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 43.8 – 57.04.16 - v. 2.11.2010
2051
920
Verfolgung
von Verkehrsverstößen durch die Polizei
und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die
Ordnungsbehörden
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales –
43.8 – 57.04.16 -
v. 2.11.2010
1
Allgemeine Bestimmungen für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
1.1
Zuständigkeiten
1.1.1
Polizei
1.1.2
Ordnungsbehörden
1.1.2.1
Sachliche Zuständigkeit
1.1.2.2
Örtliche Zuständigkeit
1.2
Opportunitätsprinzip, Ermessensausübung
1.3
Besondere Personengruppen
1.3.1
Jugendliche und Heranwachsende
1.3.1.1
Jugendliche
1.3.1.2
Heranwachsende
1.3.2
Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans
1.3.3
Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte
1.3.4
Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen
1.3.4.1
Allgemeine Grundsätze
1.3.4.2
Verfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
1.3.4.3
Unterrichtung der Staatskanzlei des Landes
Nordrhein-Westfalen oder eines anderen Landes
1.3.4.4
Hinweise zur Klärung der Bevorrechtigung
1.4
Bußgeldkatalog / Bundeseinheitlicher Tatbestandkatalog
Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (BT-KAT-OWI)
2
Verwarnungen
2.1
Bedeutung der Verwarnung
2.1.1
Unbedeutende Verkehrsordnungswidrigkeiten
2.1.2
Geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten
2.2
Höhe des Verwarnungsgeldes
2.3
Ermächtigung
2.4
Verwarnungsverfahren mit Verwarnungsgeld
2.4.1
Grundsatz
2.4.2
Mündliche Verwarnung
2.4.3
Bezahlung
2.4.4
Schriftliche Verwarnung
2.5
Verwarnung im ruhenden Straßenverkehr
2.6
Wirksamkeitsvoraussetzungen, Rechtswirkungen
2.6.1
Einverständnis des Betroffenen
2.6.2
Rücknahme
2.7
Mehrere Beteiligte
2.8
Konkurrenzen
3.
Anzeigen
3.1
Verkehrsordnungswidrigkeiten
3.1.1
Ordnungswidrigkeitenanzeige
3.1.2
Anhörung des Betroffenen
3.1.3
Abgabe an die zuständige Ahndungsbehörde
3.1.4
Beweiserhebung durch die Ordnungsbehörde
3.1.4.1
Vernehmung von Zeugen
3.1.4.2
Lichtbildabgleich nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PAuswG
3.1.4.3
Akteneinsicht
3.1.5
Einstellung des Verfahrens
3.1.6
Verwarnung
3.1.7
Bußgeldbescheid
3.1.8
Fahrverbot
3.1.9
Verfahren nach Einspruch
3.1.9.1
Eigene Prüfung und Abgabe an die Staatsanwaltschaft
3.1.9.2
Beteiligung der Ordnungsbehörde am gerichtlichen
Verfahren
3.1.10
Vollstreckung des Bußgeldbescheides
3.1.10.1
Zulässigkeit
3.1.10.2
Verfahren
3.1.11
Gnadengesuche
3.1.12
Örtliche Dateien der Ordnungsbehörden
3.1.13
Aufbewahrung der Akten der Ordnungsbehörden
3.1.14
Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt
3.1.15
Abgabe der Anzeige durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft
3.1.16
Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolge
3.2
Verkehrsvergehen
3.2.1
Verkehrsvergehensanzeige
3.2.2
Vernehmung des Beschuldigten
3.2.3
Vernehmung von Zeugen
3.2.4
Abgabe der Anzeige an die Staatsanwaltschaft
3.2.5
Verkehrsvergehen mit Unfallfolgen
3.2.6
Verfahren bei Verkehrsvergehen von Diplomaten und anderen bevorrechtigten
Personen
3.2.7
Lichtbildabgleich nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PAuswG
3.2.8
Akteneinsicht
4
Erhebung von Sicherheitsleistungen durch die Polizei
4.1
Allgemeines
4.2
Ordnungswidrigkeiten
4.3
Sicherheitsleistungen bei Verkehrsvergehen und anderen Straftaten
4.4
Höhe und Art der Sicherheitsleistung
4.4.1
Höhe der Sicherheitsleitung
4.4.2
Kosten des Verfahrens
4.4.3
Zahlungsmittel
4.4.4
Art der Sicherheitsleistung
4.4.5
Bargeld
4.4.6
Niederschrift
4.4.7
Belehrung
4.4.8
Fehlende Sicherheit
4.4.9
Überweisung an die Kasse der Ordnungsbehörde
4.5
Zustellung
4.5.1
Zustellungsbevollmächtigte Person
4.5.2
Andere Zustellungsbevollmächtigte
4.6
Beschlagnahme
4.6.1
Sachen und Bargeld
4.6.2
Auswahl
4.6.3
Niederschrift
5
Ermittlungsersuchen anderer Länder an die Polizei
6
Vordrucke
7
Zahlungs- und Abrechnungsverfahren der Polizei
8
Aufbewahrung der Akten der Polizei
9
Schlussbestimmungen
1
Allgemeine Bestimmungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
im Straßenverkehr
1.1
Zuständigkeiten
1.1.1
Polizei
Die
Polizeibehörden sind eigenverantwortlich handelnde Verfolgungsbehörden
(Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 OWiG) bei der
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
-
§§ 23, 24, 24 a, 24 c Straßenverkehrsgesetz (StVG)
-
§§ 8, 8a Fahrpersonalgesetz (FPersG)
-
§ 37 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB),
solange
sie die Sache nicht an die Ordnungsbehörde oder an die Staatsanwaltschaft
abgegeben haben.
1.1.2
Ordnungsbehörden
1.1.2.1
Sachliche Zuständigkeit
Die
Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von
Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24 a und 24 c des StVG;
abweichend hiervon sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr nach
§ 24 StVG. Die Großen kreisangehörigen Gemeinden i.
S. von § 4 der Gemeindeordnung sind neben den Kreisordnungsbehörden zuständig
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Überwachung der
Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Befolgung von
Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr, soweit sie die Ordnungswidrigkeiten
selbst festgestellt haben (Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und
Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden v.
25.9.1979 - SGV. NRW. 45 -). Die Zuständigkeit der Polizeibehörden bleibt
unberührt.
Die
Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden für Maßnahmen der Gefahrenabwehr
im Rahmen der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs, der Kreisordnungsbehörden
und der Großen kreisangehörigen Städte für die Überwachung der Einhaltung
zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im
Straßenverkehr an Gefahrenstellen nach § 48 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes
(OBG) bleibt unberührt.
Die
Ordnungsbehörden regeln das Zahlungs- und Abrechnungsverfahren in eigener
Zuständigkeit. Die nachfolgend erwähnten Vordrucke sind als Anlagen 1 bis 11
diesem RdErl. beigefügt. Sie sind ihrem materiellen
Inhalt nach verbindlich. In der Form können sie – insbesondere im Hinblick auf
eine IT-gerechte Vordruckgestaltung – verändert
werden.
Amtshilfeersuchen
im Zusammenhang mit der Verfolgung und
Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in Nordrhein-Westfalen an die
zuständige Ordnungsbehörde zu richten. Eine Inanspruchnahme der Polizei kommt
nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. 5.).
Werden
zur Beweissicherung technische Geräte verwendet, so ist dabei der RdErl. v. 19.10.2009 (SMBl. NRW. 2055) „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen“ zu beachten.
1.1.2.2
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich
zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die
Verkehrsordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist.
Auf
Grund übereinstimmender Verwaltungspraxis in den Ländern sieht die gemäß § 37
Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
zuständige Ordnungsbehörde bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel davon
ab, tätig zu werden. § 39 OWiG bleibt unberührt.
1.2
Opportunitätsprinzip, Ermessensausübung
Die
Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen dient dem Ziel, Verkehrsunfälle zu
vermeiden und die Beachtung der Verkehrsregeln allgemein zu fördern. Macht der
Betroffene Gründe für sein Verhalten glaubhaft, die zwar nicht die
Rechtswidrigkeit beseitigen, aber das Verhalten unter Berücksichtigung der
Umstände noch als entschuldbar erscheinen lassen (z.B. Menschen mit
Behinderung, Hilfsbedürftige, besonders schwierige Verkehrsverhältnisse,
Ortsfremde), ist Nachsicht angebracht.
Der
Betroffene ist, soweit möglich, nach einem Verstoß anzusprechen und über die
mit seinem Fehlverhalten verbundenen Gefahren aufzuklären.
Wird
eine Ordnungswidrigkeit festgestellt, kann nach pflichtgemäßem Ermessen
-
von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abgesehen werden, weil die
Zuwider- handlung
unbedeutend ist und kein öffentliches Interesse an der Ahndung be- steht,
-
der Betroffene ohne Verwarnungsgeld verwarnt werden, weil der Verstoß
unbedeutend ist und zu erwarten ist, dass bereits die Verwarnung ihren Zweck erfüllt,
-
der Betroffene mit Verwarnungsgeld verwarnt werden, weil die Gefährdung oder
Schädigung des geschützten Rechtsgutes und der Verstoß des Betroffenen
geringfügig sind,
-
eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstattet werden, weil die Ordnungswidrigkeit
nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann.
Das
Ermessen wird auch durch die Bestimmungen der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs
Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (BT-KAT-OWI) begrenzt; vgl. Nr. 1.4.
Von
der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit kann auch abgesehen werden, wenn
bereits vor Aufnahme der Ermittlungen ersichtlich ist, dass ein ausreichender
Beweis für die Zuwiderhandlung oder eine Feststellung des Betroffenen nicht
möglich erscheint oder der mit den Ermittlungen verbundene Aufwand außer
Verhältnis zur Bedeutung der Tat steht.
1.3
Besondere Personengruppen
1.3.1
Jugendliche und Heranwachsende
1.3.1.1
Jugendliche
Jugendliche,
d.h. Personen, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre
alt sind, können vorwerfbar handeln, wenn sie nach ihrer sittlichen und
geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen
und nach dieser Einsicht zu handeln; bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann das
im Allgemeinen angenommen werden, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände
dagegen sprechen,
1.3.1.2
Heranwachsende
Für
Heranwachsende, d.h. Personen, die zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht
einundzwanzig Jahre alt sind, gelten keine Besonderheiten. Sie stehen nach dem
materiellen Ordnungswidrigkeitenrecht den Erwachsenen
gleich.
1.3.2
Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans
Verkehrsordnungswidrigkeiten
von Mitgliedern eines Gesetzgebungsorgans (z.B. Europäisches
Parlament, Bundestag, Landtag) können ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit
verfolgt werden.
1.3.3
Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte
Verkehrsordnungswidrigkeiten
von Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte (vgl. RdErl.
vom 26.1.1982 [MBl. NRW. S. 26]6, zuletzt geändert
durch RdErl. vom 5.8.2009 [MBl. NRW. S. 426]), des zivilen Gefolges sowie deren Angehörige können ohne
Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit verfolgt werden und zwar auch dann,
wenn ein Dienstfahrzeug gefahren wird.
Im
Bußgeldverfahren nehmen die Ordnungsbehörden die Aufgaben der
Staatsanwaltschaft nach Art. 3 des Gesetzes zum NATO Truppenstatut vom 18.
August 1961 (BGBl. II S. 1183) wahr.
Ordnungswidrigkeitsanzeigen
gegen Personen, die der Militärgerichtsbarkeit unterliegen, sind zusammen mit
dem Bußgeldbescheid den einzelnen Verbindungsstellen zuzuleiten.
Hält
die Militärbehörde ihre Zuständigkeit für gegeben, so unterrichtet sie die
Bußgeldbehörde hiervon unter Rücksendung des Bußgeldbescheids; andernfalls
leitet sie den Bescheid an den Betroffenen weiter.
Bei
der Berechnung der Verbotsfrist eines Fahrverbots ist eine Entziehung des
Führerscheins oder einer Zusatzbescheinigung durch die Behörden der Truppe zu
berücksichtigen, sofern die Militärbehörde diese gem. Art. 9 Absatz 6a des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut mitgeteilt hat.
Der
Militärgerichtsbarkeit unterliegen nicht
-
Mitglieder des zivilen Gefolges und Angehörige mit deutscher
Staatsangehörigkeit oder ständigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
-
Angehörige der Mitglieder des zivilen Gefolges der kanadischen
Stationierungsstreitkräfte,
-
Mitglieder des zivilen Gefolges und Angehörige der Stationierungsstreitkräfte
der Niederlande und der USA,
-
Jugendliche der französischen Stationierungsstreitkräfte,
-
Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges sowie Angehörige der dänischen,
griechischen, italienischen, luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen
oder türkischen Stationierungsstreitkräfte.
1.3.4
Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen
1.3.4.1
Allgemeine Grundsätze
Gegen
eine diplomatische Mission dürfen behördliche Zwangsmaßnahmen aufgrund bundes-
oder landesrechtlicher Rechtsvorschriften weder angedroht noch durchgeführt
werden.
Das
Gleiche gilt hinsichtlich der Diplomaten und der anderen Mitglieder einer
diplomatischen Mission und ihrer Familienangehörigen, soweit diese gerichtliche
Immunität genießen (§§ 18 ff. GVG).
Daher
sind vor allem unzulässig
a)
Maßnahmen der Strafverfolgung (vorläufige Festnahme, Verhaftung, Durchsuchung,
Beschlagnahme, Blutentnahme, Vernehmung gegen den Willen des Betroffenen);
b)
Maßnahmen auf Grundlage des OWiG, insbesondere die
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und die Verwarnung mit oder ohne
Verwarnungsgeld.
Die
Anwendung von Gewalt gegen eine bevorrechtigte Person ist ausnahmsweise
zulässig zum eigenen Schutz des Betroffenen oder bei konkreter Gefahr für Leben
oder Gesundheit anderer Personen.
Einzelheiten
zur Rechtslage ergeben sich aus dem Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom
19.09.2008 (GMBl 2008, S. 1154) „Zur Behandlung von
Diplomaten und anderen bevorrechtigen Personen in der Bundesrepublik
Deutschland“.
Sind
bevorrechtigte Personen an Verkehrsunfällen mit Schwerverletzten oder Toten
beteiligt, ist unverzüglich das Auswärtige Amt - Protokoll –, Berlin (Telefon:
03018-17-2911) über das Lagezentrum MIK NRW zu benachrichtigen.
Bei
Abgabe der Vorgänge an die Staatsanwaltschaft ist auf die Vorabunterrichtung
hinzuweisen.
1.3.4.2
Verfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Die
Verfolgungsbehörden sehen bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten
grundsätzlich von einer Unterrichtung des Auswärtigen Amtes ab, es sei denn,
sie erscheint im Interesse der öffentlichen Sicherheit infolge einer Häufung
derartiger Verstöße (z. B. Parkverstöße) geboten.
Bei
Verkehrsverstößen von Kraftfahrzeugen, die als Diplomatenkraftfahrzeug
erkennbar sind, sind die beigefügten Formblätter nach Anlage 10 und 11 zu
verwenden.
Bei
Verkehrsvergehen von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen siehe Nr.
3.2.6.
Die
Bußgeldbehörden der Städte Bonn, Köln und des Rhein-Sieg-Kreises erfassen
herkunftsbezogen alle Verkehrsverstöße der in ihrem Raum ansässigen Diplomaten,
um diese ggf. halbjährig der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen -
Referat Protokoll, Konsularwesen, Empfang MP - mitzuteilen.
1.3.4.3
Unterrichtung der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines
98">anderen Landes
Bei
Mitgliedern konsularischer Vertretungen, soweit sie Vorrechte und Befreiungen
genießen (vgl. Abschnitt VII B. des in Nr. 1.3.4.1 zitierten Rundschreibens),
tritt an die Stelle des Auswärtigen Amtes die Staatskanzlei des jeweiligen
Landes. Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen – Protokoll und
Konsularwesen – ist über das Lagezentrum MIK NRW wie folgt zu erreichen:
Telefon (0211) 837 – 01, 837 - 1137, 837 –1558, Telefax 837 - 1150 oder 837 –
1349; E-Mail an: Poststelle@stk.nrw.de.
1.3.4.4
Hinweise zur Klärung der Bevorrechtigung
Bei
Zweifeln über den Status einer Person können Namen und Anschrift festgestellt
werden, sofern dies sachlich notwendig ist. Beruft sich eine Person auf
Vorrechte und Befreiungen, kann verlangt werden, dass der Nachweis durch
Vorlage entsprechender Urkunden, insbesondere des Diplomatenpasses, eines
Protokollausweises (Abschnitt VI des in Nr. 1.3.4.1 zitierten Rundschreibens)
oder auf andere Weise geführt wird. Es ist jedoch unerlässlich, die betroffene
Person in jedem Fall ausgesprochen höflich zu behandeln und die politischen
Folgen einer Maßnahme zu bedenken.
In
eiligen Zweifelsfällen kann unmittelbar beim
-
Auswärtigen Amt (unter der Rufnummer 030-18-17-3411, 9 bis 16 Uhr, ansonsten im
Lagezentrum unter der Rufnummer 030-18-17-2911) über Mitglieder diplomatisscher Missionen, über Angehörige der
konsularischen Vertretungen und über Be-
dienstete internationaler Organisationen,
-
und hilfsweise auch bei den Staats-/Senatskanzleien der Länder über Angehörigeder konsularischen Vertretungen
Auskunft
eingeholt werden. Anhaltspunkte, die für oder gegen die Zugehörigkeit der
Person zu einer in Deutschland errichteten diplomatischen oder konsularischen
Vertretung oder einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation
sprechen, sind hierbei mitzuteilen.
Kann
bei Aufschub duldenden Angelegenheiten nicht einwandfrei geklärt werden, ob es
sich um eine bevorrechtigte Person handelt - z. B. bei Kennzeichenanzeigen -,
so ist im Regelfall der Polizeipräsident Berlin um entsprechende Feststellungen
zu ersuchen. Der Polizeipräsident Berlin setzt sich erforderlichenfalls mit dem
Auswärtigen Amt in Verbindung und unterrichtet die ersuchende Polizeibehörde
über das Ergebnis.
1.4
Bußgeldkatalog / Bundeseinheitlicher Tatbestandkatalog
Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (BT-KAT-OWI)
Der
Bußgeldkatalog (§ 26a StVG, Anlage zu § 1 BKatV) enthält die maßgeblichen Ahndungsvorschriften für
Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24 a und § 24 c StVG:
-
die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 OWiG) für
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, für die im
Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist und ein
Verwarnungsgeld erhoben wird,
-
die Regelsätze für Geldbußen (Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24 a und 24 c StVG) und
-
die Anordnung des Fahrverbots nach § 25 StVG.
Die
im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die in Abschnitt I von
fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II von
vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.
Auf
die Erläuterungen der Nummer 7 des BT-KAT-OWI (Höhe der Geldbuße und der
Verwarnungsgelder) wird verwiesen.
Der
BT-KAT-OWI zeigt die technischen Standards zur Datenübermittlung auf (vgl. § 4
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem
Verkehrszentralregister –VwV VZR vom 16.8.2000;
Verkehrsblatt S. 539). Er wird vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegeben, im
Verkehrsblatt als amtliches Druckwerk veröffentlicht und ist in der jeweils
geltenden Fassung verbindlich. Die technischen Standards können vom
Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden geändert
werden. Der Tatbestandskatalog enthält Tatbestände des Bußgeldkataloges sowie
weitere häufig vorkommende Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten im
Straßenverkehr (z.B. StVO, FeV, FZV, StVZO,
Ferienreise - VO).
In
seiner Eigenschaft als datenübermittlungstechnische Regelung dient der
BT-KAT-OWI gleichzeitig als Handbuch, um der Vollzugspraxis die überwiegende
Mehrzahl der im Massenverfahren auftretenden Tatbestände zusammenfassend
aufzuzeigen. Ist keine Tatbestandsnummer für den festgestellten Verstoß
einschlägig, ist dadurch das Verfolgen und Ahnden der
Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ausgeschlossen. Grundlage hierfür bilden die
im Einzelfall einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Bußgeldbehörde bestimmt in
diesen Fällen die Tatbestandsnummer. Dazu ist in der Anzeige bzw. der Anlage
zur Anzeige der Sachverhalt mit den verletzten Rechtsvorschriften ausführlich
zu schildern. Auf eine Rücksprache des Feststellenden mit der Bußgeldbehörde
zur Bestimmung der Tatbestandsnummer (vgl. BT-KAT-OWI, Allgemeine Festlegungen,
Nr. 4.1.2) kann in der Regel verzichtet werden. Gegebenenfalls bildet die
Bußgeldbehörde in diesen Fällen für Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt
eine Auffangtatbestandsnummer (vgl. BT-KAT-OWI, Nrn.
4.1.2 und 4.1.3).
Druckwerke
des BT-KAT-OWI werden von der Verlagswirtschaft in unterschiedlicher Form
herausgegeben.
2
Verwarnungen
2.1
Bedeutung der Verwarnung
Durch
die Erteilung einer Verwarnung, ggf. unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes, kann
ein Ordnungswidrigkeitenverfahren im so genannten
vereinfachten Verfahren erledigt werden. Für den Betroffenen ergibt sich der
Vorteil, dass das Verfahren damit gem. § 56 Absatz 4 OWiG
abgeschlossen ist.
2.1.1
Unbedeutende Verkehrsordnungswidrigkeiten
Bei
unbedeutenden Verkehrsordnungswidrigkeiten (vgl. 1.2) kommt ggf. eine
Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.
2.1.2
Geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten
Die
in der BKatV aufgeführten Verwarnungsgeldtatbestände
sind Beispiele für geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten. Grob
verkehrswidriges Verhalten oder Rücksichtslosigkeit schließt die Ahndung als
geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit aus.
2.2
Höhe des Verwarnungsgeldes
Bei
Verkehrsordnungswidrigkeiten kommen Verwarnungsgelder nur in Höhe von 5, 10,
15, 20, 25, 30, 35 Euro in Betracht. Das Verwarnungsgeld ist in der Regel in
der im BT-KAT-OWI angegebenen Höhe festzusetzen. Für Tatbestände, die nicht in
diesem Katalog aufgeführt sind, ist von den für vergleichbare Tatbestände
festgesetzten Regelsätzen auszugehen (vgl.1.4).
Die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bleiben in der Regel
unberücksichtigt.
2.3
Ermächtigung
Polizeivollzugsbeamte
werden hiermit gemäß den §§ 57 Absatz 2, 58 Absatz 1 OWiG
ermächtigt, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach:
-
§ 24 StVG,
-
§§ 8, 8a FPersG,
-
§ 37 GGVSEB,
-
§ 19 Güterkraftververkehrsgesetz (GüKG),
-
§ 61 Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
den
Betroffenen gemäß § 56 OWiG zu verwarnen und ein
Verwarnungsgeld zu erheben.
2.4
Verwarnungsverfahren mit Verwarnungsgeld
2.4.1
Grundsatz
Eine
Verwarnung kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Sie ist nach
Möglichkeit mündlich zu erteilen.
2.4.2
Mündliche Verwarnung
Der
Betroffene ist zunächst auf den von ihm begangenen Verkehrsverstoß hinzuweisen.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern.
Wird
die Verwarnung mündlich erteilt und soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, so
ist der Betroffene unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Weigerungsrecht zu
fragen, ob er mit einer Verwarnung unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes
einverstanden ist (zum Inhalt der Belehrung vgl. 2.6.1).
Ist
der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden, so ist ihm an Ort und
Stelle mitzuteilen, dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Ihm ist
Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Der Polizeivollzugsbeamte
hält den wesentlichen Inhalt der Äußerung fest und erstellt eine Ordnungswidrigkeitenanzeige. Dass dem Betroffenen
Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, ist in der Anzeige zu dokumentieren,
auch wenn keine Äußerung erfolgte.
2.4.3
Bezahlung
Ist
der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden, erhält er die Möglichkeit, mit Kredit-, Girocard (ehemals EC-Karte) oder Zahlschein das
Verwarnungsgeld zu bezahlen (Bargeldloser Einzug von Verwarnungsgeldern und
Sicherheitsleistungen durch das Verfahren „BARVUS“).
Für
die Polizei ist die Bedienung des Zahlungsterminals in der Anlage 1
„Handlungsanweisung zum Zahlungs- und Abrechnungsverfahren“ geregelt.
Ist
der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden, kann oder will aber das
Verwarnungsgeld nicht an Ort und Stelle zahlen, ist ihm ein Zahlschein (Anlage
3) auszuhändigen. In den Zahlschein ist auch die 6-stellige Behördenkennziffer
(BKZ) aufzunehmen. Die Durchschrift des Zahlscheins und der Notizteil (Anlage
3) dienen im Falle der nicht fristgerechten Zahlung der Erstellung der Ordnungswidrigkeitenanzeige.
Ist
das Verwarnungsgeld innerhalb von zwei Wochen nicht eingegangen, ist ohne
weitere Anhörung gegen den Betroffenen eine Ordnungswidrigkeitenanzeige
zu erstatten. Geht das Verwarnungsgeld vor Absendung der Ordnungswidrigkeitenanzeige
ein, ist es unter stillschweigender Fristverlängerung zu vereinnahmen. Geht es
nach Absendung der Anzeige ein, ist die Rückzahlung auf Kosten des Betroffenen
zu veranlassen.
Bei
Personen ohne festen Inlandswohnsitz soll das Verwarnungsgeld möglichst an Ort
und Stelle eingezogen werden. Falls der Betroffene versichert, dass er das Verwarnungsgeld
nicht an Ort und Stelle mit Kredit- bzw. Girocard in
Euro entrichten kann, ist es zulässig,
-
den Euro-Betrag in bar,
-
einen dem Euro-Betrag etwa entsprechenden Betrag in ausländischer
verkehrsfähiger Währung,
-
einen Reisescheck (Travellerscheck), der auf den
festgesetzten Euro-Betrag oder auf einen dem Euro-Betrag etwa entsprechenden
Betrag in ausländischer Währung ausgestellt ist, oder
-
einen Kreditbrief der AIT (Alliance Internationale de Tourisme),
der mindestens auf den festgesetzten
Euro-Betrag oder auf einen dem Euro-Betrag etwa entsprechenden Betrag in
ausländischer verkehrsfähiger Währung lautet,
entgegenzunehmen.
Wird
ein Geldbetrag in Euro, in ausländischer Währung, ein Reisescheck oder ein auf
ausländische verkehrsfähige Währung lautender Kreditbrief entgegengenommen, so
ist bei der Verwarnung auf dem Vordruck
„Quittung/Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ (Anlage 2) die Rubrik
„Quittung über die Erhebung eines Verwarnungsgeldes“ auszufüllen. Die Rubrik
„Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ wird durchgestrichen.
Übersteigt
der Devisenbetrag die Höhe des Verwarnungsgeldes, ist zu ermessen, ob das
Einziehen des Betrages noch vertretbar ist oder ob eine Verwarnung ohne
Verwarnungsgeld ausreicht.
Wechselgeld
ist nicht vorzuhalten.
2.4.4
Schriftliche Verwarnung
Liegen
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld vor,
kann aber eine mündliche Verwarnung an Ort und Stelle nicht erteilt werden, ist
der Betroffene schriftlich zu verwarnen. Eine schriftliche Verwarnung (Anlage
5) kommt auch in Betracht, wenn eine Ordnungswidrigkeit durch eine Anzeige
bekannt wird.
Eine
schriftliche Verwarnung kann ferner dann erteilt werden, wenn durch die Polizei
eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstattet worden
ist, jedoch die Festsetzung einer Geldbuße nicht angemessen erscheint. Die
Entscheidung hierüber ist der Dienststellenleitung, besonders beauftragten
Polizeivollzugsbeamten oder der für den Erlass des Bußgeldbescheides
zuständigen Ordnungsbehörde vorbehalten.
Von
der schriftlichen Verwarnung kann abgesehen werden, wenn das zu erhebende
Verwarnungsgeld nicht mehr als fünf Euro betragen würde.
Erfolgt
das Verwarnungsangebot durch den Vordruck „Schriftliche
Verwarnung/Anhörungsbogen“ (Anlage 5), ist ein Zahlschein gemäß Anlage 3 ohne
den Notizteil beizufügen.
Liegt
eine Frontaufnahme vom Fahrer und Fahrzeug als Beweismittel vor, ist es nur
dann erforderlich, einen Abzug des entsprechenden Bildausschnittes dem
Anhörungsbogen beizufügen, wenn der Halter eine natürliche Person ist und wenn
dafür im begründeten Einzelfall Veranlassung besteht. Der Abzug darf nur einen
Bildausschnitt aufweisen, auf dem die Person des Fahrers zu erkennen ist.
Abbildungen von mitfahrenden Personen sind auf diesem Abzug dauerhaft zu
schwärzen.
Kann
der Betroffene nicht sofort festgestellt werden, so ist der Halter des
Kraftfahrzeugs im automatisierten Verfahren nach § 36 StVG
bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) oder beim
Kraftfahrt-Bundesamt zu ermitteln. Bei Fahrzeugen, die mit einem
Versicherungskennzeichen gemäß § 27 FZV versehen sind, erfolgt die
Halterfeststellung beim Kraftfahrt-Bundesamt.
Nach
Eingang einer Äußerung ist unverzüglich zu entscheiden, ob die
Ordnungswidrigkeit mit einer Verwarnung zu ahnden ist, ob eine Anzeige zu
fertigen ist oder ob das Verfahren einzustellen ist.
Ist
das Verwarnungsgeld innerhalb von zwei Wochen nicht eingegangen, ist davon auszugehen, dass der
Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden ist. Es ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu erstatten; eine weitere
Anhörung findet grundsätzlich nicht statt.
2.5
Verwarnung im ruhenden Straßenverkehr
Kann
die Verwarnung im ruhenden Straßenverkehr nicht an Ort und Stelle erteilt werden,
weil der Betroffene nicht an seinem Fahrzeug angetroffen wird, so ist am
Fahrzeug ein Zahlschein (Anlage 3) oder eine Mitteilung über die beabsichtigte
Ahndung des festgestellten Verkehrsverstoßes sichtbar anzubringen.
Ist
das Verwarnungsgeld innerhalb von zwei Wochen nicht eingegangen, so ist nach
2.4.4 zu verfahren.
Die
Ordnungsbehörden können vorrangig oder ausschließlich schriftliche Verwarnungen
erteilen. Soll eine schriftliche Verwarnung erfolgen, ist entweder eine
Verwarnung mit Zahlschein oder eine allgemeine Mitteilung über die
beabsichtigte Ahndung des festgestellten Verkehrsverstoßes am Fahrzeug gut
sichtbar anzubringen bzw. dem Betroffenen auszuhändigen.
2.6
Wirksamkeitsvoraussetzungen, Rechtswirkungen
2.6.1
Einverständnis des Betroffenen
Die
Verwarnung ist wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein
Weigerungsrecht mit dem Verfahren einverstanden ist und das Verwarnungsgeld
entweder sofort oder innerhalb der festgelegten Frist zahlt.
Die
Belehrung über sein Weigerungsrecht soll dem Betroffenen deutlich machen, dass
die Erledigung des Verfahrens durch die Verwarnung von seiner Mitwirkung
abhängt. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass im Falle seiner Weigerung
ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Bei der Belehrung ist der Betroffene
auch über die Verwaltungsgebühr und die Auslage für die Zustellung eines
Bußgeldbescheides in Höhe von ca. 25 € zu informieren. Der Hinweis ist jedoch
nach Form und Inhalt so zu geben, dass die freie Entschließung des Betroffenen
nicht beeinträchtigt wird. Für ausländische Verkehrsteilnehmer sind
entsprechende Belehrungen bereitzuhalten.
Die
Zahlung des Verwarnungsgeldes ersetzt die ausdrückliche Erklärung des
Einverständnisses. Erklärt der Betroffene nach ursprünglicher Weigerung, die
Verwarnung anzunehmen und das Verwarnungsgeld zahlen zu wollen, so ist die
Verwarnung zu erteilen.
2.6.2
Rücknahme
Eine
wirksame Verwarnung darf nicht zum Nachteil des Betroffenen zurückgenommen oder
geändert werden.
Eine
wirksame Verwarnung ist zugunsten des Betroffenen zurückzunehmen, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorlagen. Die Entscheidung hierüber
ist besonders beauftragten Bediensteten der Polizeibehörde oder der zuständigen
Ordnungsbehörde vorbehalten. Entsprechendes gilt für die Ermäßigung eines
Verwarnungsgeldes.
2.7
Mehrere Beteiligte
Ist
eine Ordnungswidrigkeit von mehreren Personen gemeinsam begangen worden, so
können Betroffene, die mit einer Verwarnung einverstanden sind, auch dann
verwarnt werden, wenn andere Betroffene die Verwarnung ablehnen.
2.8
Konkurrenzen
Werden
durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen
(Tateinheit), für die jeweils eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht
kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht
kommenden, erhoben.
Die
gesonderte Ahndung einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit ist dann
ausgeschlossen, wenn sie tateinheitlich mit einer Straftat (vgl. § 21 OWiG) oder mit einer nicht mehr als geringfügig
anzusehenden Ordnungswidrigkeit begangen wird.
Hat
der Betroffene gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen oder sonst durch
mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten (Tatmehrheit) begangen,
ist er wegen der einzelnen Verstöße grundsätzlich getrennt zu verwarnen; wird
insgesamt der Verwarnungsgeldhöchstbetrag
überschritten, ist eine Anzeige zu fertigen.
Es
ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Verwarnungsverfahrens die Ahndung einzelner
Ordnungswidrigkeiten entfallen kann. Das gilt, wenn angenommen werden kann,
dass der Betroffene, dem die einzelnen Verstöße vorzuhalten sind, bereits durch
eine Verwarnung und Erhebung eines Verwarnungsgeldes künftig die
Verkehrsvorschriften beachten wird. Andererseits kann die Begehung mehrerer
geringfügiger Ordnungswidrigkeiten –
insbesondere dann, wenn der Betroffene wegen gleichartiger oder ähnlicher
Verstöße wiederholt verwarnt worden ist – ein Indiz dafür sein, dass die
tatmehrheitlich begangenen Handlungen insgesamt gesehen nicht mehr als
geringfügig anzusehen sind und deshalb eine Ordnungswidrigkeitenanzeige
zu erstatten ist.
3
Anzeigen
3.1
Verkehrsordnungswidrigkeiten
3.1.1
Ordnungswidrigkeitenanzeige
Ist
die Ordnungswidrigkeit nicht mehr als geringfügig anzusehen, ist der Betroffene
mit der Verwarnung nicht einverstanden oder hat der Betroffene das
Verwarnungsgeld nicht fristgerecht gezahlt, ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige
(Anlage 6a) zu fertigen. Bei Anzeigen Dritter ist die Mitteilung des Namens
sowie des Wohnorts des Anzeigenden sowohl im Rahmen der Anhörung als auch im
Bescheid erforderlich, aber auch ausreichend, soweit der Anzeigende in dem
laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren zugleich
Zeuge ist. Die zusätzliche Mitteilung der Wohnanschrift des Zeugen unterbleibt
aus Gründen des Datenschutzes. Eine Benennung als Zeuge ist dann nicht
erforderlich, wenn die ermittelnde Behörde in der Lage ist, durch eigene
Nachforschungen Erkenntnisse zu dem Vorwurf ordnungswidrigen Verhaltens zu
erlangen und damit der Zeuge für das weitere Verfahren entbehrlich ist. Ein
überwiegendes Drittschutzinteresse des Anzeigenerstatters spricht gegen die
Benennung als Zeuge, wenn im konkreten Einzelfall Gefährdungen für Leib, Leben,
Eigentum, Besitz oder Hausfrieden des Zeugen bzw. seiner Angehörigen zu
erwarten sind. Bloße Belästigungen gehören nicht hierzu.
Der
Tatort ist möglichst genau zu bezeichnen (Gemeinde, Stadt-/Ortsteil, Straße).
Bei
Kennzeichenanzeigen sind durch die Polizei keine weiteren Ermittlungen
anzustellen.
Gehen
Anzeigen Dritter wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten bei den Ordnungsbehörden
ein oder stellen sie im Zusammenhang mit ihren sonstigen Aufgaben z.B. als
Straßenverkehrsbehörde selbst Verkehrsordnungswidrigkeiten fest, so haben sie
im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens notwendige
Ermittlungen grundsätzlich selbst zu führen.
Ist
die Ordnungsbehörde, bei der die Anzeige eingeht, nicht zuständig, leitet sie
die Anzeige an die zuständige Ordnungsbehörde weiter.
3.1.2
Anhörung des Betroffenen
Die
Anhörung des Betroffenen erfolgt grundsätzlich durch die Ordnungsbehörde. An
Ort und Stelle ist dem Betroffenen allerdings durch die Polizei Gelegenheit zu
geben, sich zum Vorwurf zu äußern, weil die unmittelbare Anhörung das Verfahren
beschleunigt.
Vor
der Anhörung ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass es ihm frei steht,
sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Das Ergebnis der
Anhörung ist auf dem Anhörungsbogen (Anlage 5) zu vermerken. Längere
Ausführungen können zusammengefasst werden, müssen aber den wesentlichen Inhalt
richtig wiedergeben. Dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben
wurde, ist in der Anzeige zu dokumentieren, auch wenn keine Äußerung erfolgte.
Zur
Angabe seiner Personalien ist er im Rahmen des § 111 Absatz 1 OWiG verpflichtet.
Möchte
sich der Betroffene schriftlich äußern, ist ihm hierzu Gelegenheit zu geben.
Der Wunsch des Betroffenen ist -soweit die Polizei feststellende Behörde ist-
der Ordnungsbehörde mit der Bemerkung, ihm einen Anhörungsbogen zu übersenden,
deutlich mitzuteilen.
Ist
in einem Bußgeldverfahren der Betroffene nicht an Ort und Stelle gehört worden,
ist ihm durch Übersendung eines Anhörungsbogens (Anlage 5) Gelegenheit zu
geben, sich innerhalb einer Woche schriftlich zu äußern. Dies gilt ebenso, wenn
der Betroffene an Ort und Stelle gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten
erklärt hat, sich schriftlich äußern zu wollen und dieses Begehren von der
Polizei in der Ordnungswidrigkeitenanzeige vermerkt
wurde.
Ist
in einem Ermittlungsvorgang der Halter keine natürliche Person oder kommt er
als Betroffener nicht in Betracht, so ist dem Halter zunächst ein
Halterfragebogen (Anlage 9a mit Anlage 5) zu übersenden. Beruht das Verfahren
auf der Anzeige eines Dritten, ist die Mitteilung des Namens sowie des
Wohnortes des Anzeigenden sowohl bei der Anhörung als auch im Bescheid
erforderlich. Die zusätzliche Mitteilung der Wohnanschrift ist im Interesse der
schutzwürdigen Belange des Zeugen nicht zulässig.
Wird
der Anhörungsbogen nicht innerhalb von zwei Wochen zurückgesandt, ist
grundsätzlich ohne weitere Anhörung ein Bußgeldbescheid (Anlage 6) zu fertigen,
sofern der Halter eine natürliche Person ist.
Bei
Halt- oder Parkverstößen ist ggf. nach § 25 a StVG
(Kostentragungspflicht des Halters) zu verfahren.
Sendet
der Halter den Anhörungsbogen mit dem Vermerk zurück, dass nicht er selbst,
sondern ein anderer als Fahrzeugführer in Betracht kommt, und hat sich dieser
im Anhörungsbogen noch nicht geäußert, ist der benannten Person ein Anhörungsbogen
zuzusenden. Gibt der Betroffene die geforderten Angaben zur Person nicht oder
nur unvollständig an, sind sie über die Ordnungsbehörde des Wohnorts zu
ermitteln. Hat der Betroffene zur Sache keine oder nur unvollständige Angaben
gemacht, gilt die Anhörung dennoch als erfolgt.
Wird
der Anhörungsbogen nicht zurückgesandt und ist der Halter keine natürliche
Person, ist ein Anhörungsbogen an die für den Halter zuständige Ordnungsbehörde
zu senden mit der Bitte, den Betroffenen zu ermitteln und zu hören. In dem
Ersuchen ist die Anschrift des Halters anzugeben und darauf hinzuweisen, dass
der Versuch einer schriftlichen Anhörung erfolglos geblieben ist.
Zur
Behandlung der Frontaufnahme vgl. 2.4.4.
Die
Entscheidung des Sachbearbeiters über die Anhörung als Betroffener ist
schriftlich niederzulegen und durch Unterschrift oder Handzeichen zu
dokumentieren.
3.1.3
Abgabe durch die Polizei an die zuständige Ordnungsbehörde
Die
Ordnungswidrigkeitenanzeige ist, sofern das Verfahren
nicht eingestellt oder in ein Verwarnungsgeldverfahren umgewandelt (Nr. 2.4.4)
wird, an die jeweils zuständige Ordnungsbehörde abzugeben
-
online,
-
per Email,
-
auf Datenträger (z.B. Diskette, CD, DVD),
-
oder ausnahmsweise in Papierform.
Hierbei
sind die Grundsätze des § 10 DSG NRW, d.h. insbesondere Vertraulichkeit,
Integrität und Authentizität, über technische und organisatorische Maßnahmen
jeweils bezogen auf die gewählte Form der Übermittlung zu beachten. Für die
Übermittlung sind geschlossene Datennetze (LVN, Testa)
zu nutzen, soweit die beteiligten Behörden über einen entsprechenden Zugang
verfügen.
Beweismittel
sind, soweit keine elektronische Übermittlung erfolgt, zum Aktenzeichen des
Vorgangs nachzusenden.
Ist
bei der Ermittlung, insbesondere im Bereich des gewerblichen Personen- und
Güterverkehrs, durch die Polizei absehbar, dass Täter, Beteiligte oder andere
voraussichtlich einen erheblichen finanziellen Nutzen aus dem Rechtsverstoß
ziehen werden oder der Rechtsverstoß voraussichtlich nicht im Wege des
Bußgeldverfahrens geahndet werden kann, so fertigt die Polizei unter dem
Stichwort „Vermögensabschöpfung“ einen Vermerk, der neben der Erläuterung des
Sachverhalts einen Vorschlag zur Anwendung des Verfalls (§ 29a OWiG) enthält. Bezüglich des Verfahrens wird auf den Erlass vom 14.12.2009, Az.: 41-57.04.16-3 verwiesen.
Mit
der Übersendung der Anzeige an die jeweils zuständige Ahndungsbehörde ist die
Verfahrensbearbeitung durch die Polizei abgeschlossen.
Anzeigen
zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 8, 8a FPersG
sind von den Polizeibehörden an die nach der Anlage zur ZustVO
ArbtG zuständigen Behörden wie folgt abzugeben:
1.
Ordnungswidrigkeitenanzeigen sind gegen Fahrer der
Unternehmen mit Betriebssitz
a)
in Nordrhein-Westfalen über die Bezirksregierung der örtlich zuständigen
Kreisordnungsbehörde,
b)
außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen der für den Arbeitsschutz am
Betriebssitz zuständigen Behörde,
c)
im Ausland der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG)
zu
übersenden.
Ordnungswidrigkeiten
sind gegen Halter, Unternehmer oder Beauftragte mit Wohn- bzw. Betriebssitz
a)
in Nordrhein-Westfalen der jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierung und
außerhalb von Nordrhein-Westfalen der für den Arbeitsschutz jeweils örtlich
zuständigen Behörde,
b)
im Ausland der zuständigen Außenstelle des BAG
zu
übersenden.
Die
örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 37 Absatz 1 Nr. 2 OWiG. Nur wenn der Unternehmenssitz nicht feststellbar ist,
ist § 37 Absatz 1 Nr. 1 OWiG anzuwenden. Hat das
Unternehmen Zweigniederlassungen, so ist die Anzeige an die für den Sitz der
Zweigniederlassung/Außenstelle zuständige Stelle zu übersenden, wenn der Fahrer
von der Zweigniederlassung seine Weisungen für die konkrete Fahrt erhalten hat.
2.
Polizeibehörden haben Anzeigen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§
8, 8a FPersG, § 48 FZV oder § 69 a) StVZO
a)
wenn nur der Erlass eines Bußgeldbescheids möglich ist,
aa) sofern das Schwergewicht beim
Verkehrsverstoß liegt, an die Kreisordnungsbehörde des Tatortes und, wenn
Verstöße gegen §§ 8, 8a FPersG vorliegen, zusätzlich
an die zuständige Bezirksregierung zu übersenden,
bb) sofern das Schwergewicht beim Verstoß
gegen Sozialvorschriften liegt, gem. Nr. 1 zu übersenden (dabei ist auf die
drohende Verjährung des Verstoßes gegen die FZV oder die StVZO hinzuweisen),
b)
wenn der Erlass getrennter Bußgeldbescheide möglich ist, den Vorgang zu trennen
und an die jeweils zuständigen Behörden abzugeben. Es ist jeweils ein Hinweis
auf das parallel anhängige Verfahren zu geben.
Die
für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten jeweils zuständigen Behörden können
dem Verzeichnis über die Zuständigkeiten der Länderbehörden und des BAG für
Ordnungswidrigkeiten nach dem FPersG, herausgegeben
vom Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg, 70029 Stuttgart,
entnommen werden.
Auf
die Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach dem
Fahrpersonalgesetz vom 13.1.2009 (SMBl. NRW. 805)
wird hingewiesen.
Über
Anzeigen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB gegen
Unternehmen, Halter oder Beauftragte mit Wohn- und Betriebssitz in
Nordrhein-Westfalen unterrichten die Polizeibehörden die Bezirksregierungen
nachrichtlich.
3.1.4
Beweiserhebung durch die Ordnungsbehörde
3.1.4.1
Vernehmung von Zeugen
Sind
Zeugen zu hören, hat dies grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Hierfür ist
unter Beifügung eines Freiumschlages der Zeugenfragebogen (Anlage 9) zu
verwenden. Vernehmungen von Zeugen zu Protokoll kommen nur ausnahmsweise in
Betracht.
3.1.4.2
Lichtbildabgleich nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über
Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG)
Es
ist im Einzelfall abzuwägen, ob ein im Vergleich zum Erfolg unverhältnismäßig
hoher Aufwand vorliegt. Der Aufwand liegt in den notwendigen finanziellen
Aufwendungen (personellen/sachlichen) sowie administrativen und/oder
organisatorischen Erfordernissen der Behörde zur Bearbeitung des Vorgangs. Der
Erfolg ist die Ahndung der konkreten Ordnungswidrigkeit. Bei der Abwägung ist
die Höhe der Verwarnung oder Geldbuße Richtschnur für das Gewicht des Erfolges.
Der Aufwand ist dann unverhältnismäßig, wenn er in keinem vernünftigen
Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht zum Erfolg führt.
Beim
Betroffenen werden Daten durch
-
Anhörung,
-
Vorladung und Anhörung,
-
Lichtbildabgleich beim Personalausweisregister und
-
Aufsuchen durch eine Ermittlungsperson erhoben.
Das
Ersuchen an die Personalausweisbehörde um Übermittlung des Lichtbildes aus dem
Personalausweisregister setzt voraus, dass der Betroffene zunächst erfolglos
nach § 55 OWiG angehört und auf die Möglichkeit des
Bildvergleiches hingewiesen worden ist; § 24 Absatz 3 Satz 1 bis 3 PAuswG ist zu beachten.
Die
obenstehende Regelung gilt für die Datenerhebung bei Tatverdächtigen
entsprechend.
Hat
der Betroffene seinen Wohnsitz nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der
ermittelnden Ordnungsbehörde, ist zu prüfen, ob der Aufwand einer weiteren
Ermittlung durch den Schuldvorwurf gerechtfertigt ist.
Bei
der Wahl des Mittels ist zu bedenken, in welchem Maße die konkrete Art der
Datenerhebung beim Betroffenen im Verhältnis zum Lichtbildabgleich in dessen
Persönlichkeitsrecht eingreift.
Die
Befragung anderer Personen ist keine Datenerhebung beim Betroffenen im Sinne
von § 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PAuswG. Sie ist daher
erst dann zu erwägen, wenn ein Lichtbildabgleich erfolglos ist.
Die
Behörde muss im Antrag bei der Personalausweisbehörde versichern, dass die
Voraussetzungen des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PAuswG
gegeben sind. Weitere Erläuterungen sind nicht erforderlich.
Sollte
eine mögliche Ermittlung beim Betroffenen als unverhältnismäßig angesehen
werden, müssen die Gründe dafür festgehalten werden. Diese können sich aus
generellen Erwägungen der Behörde über den Aufwand von Ermittlungen ergeben,
wenn die Erwägungen die wesentlichen Momente des Einzelfalls erfassen und der
einzelne Vorgang auf sie nachvollziehbar verweist.
3.1.4.3
Akteneinsicht
Die
Gewährung von Akteneinsicht richtet sich nach den §§ 49, 49 b OWiG, § 46 Absatz 1 OWiG i. V. m.
§ 147 StPO. Bei der Gewährung von Akteneinsicht sind grundsätzlich die Richtlinien
über das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
anzuwenden. Auf Nr. 296 RiStBV i. V. m. Nr. 182 bis
189 RiStBV wird hingewiesen.
In
Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren soll Akteneinsicht gewährt werden, wenn
hierdurch keine wesentliche Verzögerung eintritt und der Ermittlungszweck nicht
beeinträchtigt wird. Wird nicht unmittelbar mit dem Verfahren befassten Stellen
(z.B. Versicherungen bzw. den von diesen bevollmächtigten Rechtsanwälten)
Einsicht gewährt, sind die Auszüge aus dem Verkehrszentralregister
zurückzubehalten. Einsicht in personenbezogene Daten Betroffener ist nur
insoweit zu gewähren, als es für die Geltendmachung von Ansprüchen oder für die
Aufgabenerfüllung der Einsicht nehmenden Stelle erforderlich ist. Fotografien, die sich bei den Akten befinden,
können ebenfalls eingesehen werden; ein Anspruch auf Herstellung eines Abzugs
besteht jedoch nicht.
Vor
Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft ist einem Antrag auf Gewährung
der Akteneinsicht (§ 46 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 147
Absatz 1 StPO) zu entsprechen (§ 69 Absatz 3 Satz 2 OWiG).
Werden
Akten an andere Behörden als die Staatsanwaltschaft versandt, sind nach § 49 a OWiG nur die für die Amtshilfe erforderlichen Aktenteile zu
übersenden.
Werden
Akten auf Anforderung an Private postalisch versandt, ist gem. § 107 Absatz 5 OWiG je Sendung eine Gebühr von 12,- Euro zu erheben [5,-
Euro bei elektronischer Aktenführung und elektronischem Versand (§ 107 Absatz 5
OWiG)].
3.1.5
Einstellung des Verfahrens
Die
Einstellung des Verfahrens ist geboten, wenn
-
nach dem Ermittlungsergebnis ein ausreichender Tatbeweis oder eine Feststellung
des Betroffenen nicht möglich erscheint (§ 46 Absatz 1 OWiG
i.V.m. § 170 Absatz2 StPO),
-
der mit weiteren Ermittlungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zur Bedeutung
der Tat stehen würde (§ 47 Absatz 1 OWiG),
-
nach den Umständen des Einzelfalles ein Verzicht auf Ahndung angebracht
erscheint (§ 47 Absatz 1 OWiG) oder
-
die Tat durch Fristablauf nach § 31 Absatz 2 OWiG
oder § 26 Absatz 3 StVG verjährt ist (§ 46 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 206a StPO).
Muss
das Verfahren eingestellt werden, weil der Betroffene nicht festgestellt werden
kann, ist zu prüfen, ob bei der Straßenverkehrsbehörde angeregt werden soll,
dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen (§ 31 a StVZO).
Die
Einstellung ist auf der Ordnungswidrigkeitenanzeige
unter Angabe des Grundes zu verfügen. Ist der Betroffene zu dem Vorwurf gehört
worden, so ist er von der Einstellung formlos in Kenntnis zu setzen (§ 46
Absatz 1 OWiG i. V. m. § 170 Absatz 2 StPO, § 50
Absatz 1 OWiG). Bei Minderjährigen soll außerdem der
gesetzliche Vertreter verständigt werden.
Kann
in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs,
der den Verstoß begangen hat, voraussichtlich nicht vor Eintritt der
Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen
unangemessenen Aufwand erfordern, so ist zu entscheiden, ob nach § 25 a StVG dem Fahrzeughalter die Kosten des Verfahrens auferlegt
werden.
3.1.6
Ahndung durch schriftliche Verwarnung nach Ordnungswidrigkeitenanzeige
der Polizei
Auf
Grund einer Ordnungswidrigkeitenanzeige der Polizei
kann eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld ausnahmsweise dann
erteilt werden, wenn sich herausstellt, dass es sich nur um eine geringfügige
Verkehrsordnungswidrigkeit handelt. Ein Bußgeldbescheid würde in einem solchen
Fall den Betroffenen vor allem wegen der Kosten benachteiligen. Diese
Vorschrift ist nicht anzuwenden bei Anschlussbußgeldverfahren.
3.1.7
Bußgeldbescheid
Kommt
nach Abschluss der Ermittlungen unter Berücksichtigung der Äußerung des
Betroffenen und etwaiger Zeugenaussagen ein Bußgeldbescheid in Betracht, so
ist, mit Ausnahme von Bagatelldelikten, eine Auskunft aus dem
Verkehrszentralregister einzuholen und zur Akte zu nehmen.
Die
Festsetzung der Geldbuße und die Anordnung eines Fahrverbots richten sich nach
der BKatV und dem BT-KAT-OWI.
Der
Bußgeldbescheid ist grundsätzlich dem Betroffenen zuzustellen. Dies kann durch
eingeschriebenen Brief, mit Postzustellungsurkunde oder gegen
Empfangsbekenntnis geschehen (§ 50 Absatz 1 Satz 2, § 51 Absatz 1 OWiG i. V. m. dem Verwaltungszustellungsgesetz (LZG)).
Einem
Betroffenen ist der Bußgeldbescheid auch dann zuzustellen, wenn er nur
beschränkt geschäftsfähig ist; dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen ist
der Bußgeldbescheid formlos zuzuleiten (§ 51 Absatz 2 OWiG).
Hat
der Betroffene einen gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten
befindet, oder ist ein Verteidiger bestellt, soll der Bußgeldbescheid nur
diesem in Person zugestellt werden (§ 7 Absatz 1 S. 2 LZG). Der Betroffene wird
von der Zustellung zugleich unterrichtet. Dabei erhält er formlos eine
Abschrift des Bußgeldbescheides (§ 51 Absatz 3 OWiG).
Der
Bußgeldbescheid gegen einen Jugendlichen soll auch dem Erziehungsberechtigten,
der nicht gleichzeitig gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (in Fällen der
Vormundschaft) ist, formlos mitgeteilt werden; bei mehreren
Erziehungsberechtigten genügt die Mitteilung an einen von ihnen (§ 46 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 67 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 3 JGG).
Wenn
das Verfahren Anlass zur Frage gibt, ob sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis
als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, wird der
Bußgeldbescheid der nach § 73 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
zuständigen Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt. Hierbei ist der Grund für die
Erteilung des Bußgeldbescheides besonders zu vermerken.
Die
Ordnungsbehörde hat von Personen, die in Deutschland keinen festen Wohnsitz
oder Aufenthalt haben, den als Sicherheit geleisteten Geldbetrag oder die
beschlagnahmte Sache zu verwahren.
Der
Bußgeldbescheid ist dem Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Ist ein solcher
nicht bestellt, ist zu prüfen, ob eine Zustellung im Ausland erfolgen kann;
andernfalls kommt eine öffentliche Zustellung in Betracht.
Sobald
der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, wird die Sicherheitsleistung mit der
Geldbuße und den Kosten verrechnet. Wird das Verfahren eingestellt, so ist der
Betrag zurückzuerstatten. Das gilt auch, soweit die Sicherheitsleistung höher
ist als Geldbuße und Kosten. In beschlagnahmte Sachen kann nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW vollstreckt werden.
Die
Sicherheitsleistung oder die beschlagnahmten Sachen stehen im Falle eines
Einspruchs auch für die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung
zur Verfügung.
3.1.8
Fahrverbot
Zur
Bestimmung der Wirksamkeit des Fahrverbots nach § 25 Absatz 2 a StVG ist zu prüfen, ob gegen den Betroffenen in den letzten
zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit und bis zum Bußgeldbescheid bereits ein
Fahrverbot verhängt wurde. Die Anordnung der Wirksamkeit des Fahrverbotes nach
a)
§ 25 Absatz 2 a StVG oder
b)
§ 25 Absatz 2 StVG
hat
im Bußgeldbescheid vor der Unterschrift zu erfolgen. Die Belehrung gemäß § 25
Absatz 8 StVG erfolgt auf der zweiten Seite. Auf
Anlage 6 wird verwiesen.
Ein
verhängtes Fahrverbot ist der nach § 68 StVZO zuständigen
Straßenverkehrsbehörde mitzuteilen.
Der
Führerschein wird von der Kreisordnungsbehörde verwahrt, die das Fahrverbot
angeordnet hat, oder von der Kreisordnungsbehörde des Wohnsitzes, wenn die
anordnende Behörde dem zugestimmt hat. Die Verbotsfrist beginnt erst mit dem
Tag, an dem der Führerschein in Verwahrung genommen wird. Übersendet der
Betroffene den Führerschein durch die Post, so ist ihm der Tag des Eingangs zu
bestätigen und mitzuteilen, mit Ablauf welchen Tages das Fahrverbot endet.
Der
Betroffene ist in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass er den Führerschein bei
der Ordnungsbehörde zu einem von ihr benannten Termin abholen kann, wenn er
dies rechtzeitig vorher erklärt, oder dass ihm andernfalls der Führerschein mit
der Post zugesandt wird.
Dem
Betroffenen ist der Führerschein zu dem benannten Termin auszuhändigen oder so
rechtzeitig zu übersenden, dass er am letzten Werktag der Verbotsfrist bei ihm
eintrifft. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er vor Ablauf der
Verbotsfrist kein Fahrzeug führen darf, für das das Fahrverbot gilt, selbst
wenn er den Führerschein vorher erhält.
Erscheint
der Betroffene entgegen seiner Erklärung nicht zu dem benannten Termin, soll
ihm der Führerschein innerhalb von zwei Wochen nach dem Termin zugesendet
werden.
3.1.9
Verfahren nach Einspruch
3.1.9.1
Eigene Prüfung und Abgabe an die Staatsanwaltschaft
Ist
der Einspruch rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegt, so prüft
die Ordnungsbehörde, ob der Vorwurf aufrechterhalten werden kann oder der
Bußgeldbescheid zurückzunehmen ist (§ 69 Absatz 2 OWiG).
Zu diesem Zweck kann sie
-
weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
-
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche
Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77 a Absatz 2 OWiG) verlangen.
Die
Ordnungsbehörde kann dem Betroffenen auch Gelegenheit geben, innerhalb einer zu
bestimmenden Frist dazu Stellung zu nehmen, ob und welche Tatsachen und
Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; er
ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der
Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
3.1.9.2
Beteiligung der Ordnungsbehörde am gerichtlichen Verfahren
In
der Regel soll die Ordnungsbehörde darauf verzichten, am gerichtlichen
Bußgeldverfahren nach § 76 OWiG beteiligt zu werden,
da bei Verkehrsordnungswidrigkeiten die Sachkunde des Gerichts und der
Staatsanwaltschaft vorausgesetzt werden kann.
3.1.10
Vollstreckung des Bußgeldbescheides
3.1.10.1
Zulässigkeit
Die
Vollstreckung ist zulässig, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden
ist. Zuständig ist die Ordnungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Das gilt auch dann, wenn der Einspruch zurückgenommen oder verworfen wird.
3.1.10.2
Vollstreckungsverfahren
Das
Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
NRW. Daneben sind die Vorschriften des OWiG,
insbesondere über Zahlungserleichterungen (§ 93), die Erzwingungshaft
(§ 96) und die Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende (§ 98), zu
beachten.
3.1.11
Gnadengesuche
Gnadengesuche
sind nach dem RdErl. v. 5.8.2002 (SMBl. NRW. 2051) „Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten“ zu behandeln.
3.1.12
Örtliche Dateien der Ordnungsbehörden
Besondere
Dateien oder Listen zur Erkennung von Mehrfachtätern sind nicht zulässig.
Unberührt bleiben Dateien oder Listen, die aus kassentechnischen Gründen oder
zur Aktenerschließung geführt werden.
3.1.13
Aufbewahrung der Akten der Ordnungsbehörden
Akten
über Bußgeldverfahren, in denen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine
Geldbuße von mindestens 40,- € festgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet
wurde, sind drei Jahre aufzubewahren. In allen übrigen Fällen sowie bei
Verwarnungsgeldverfahren beträgt die Aufbewahrungsfrist ein Jahr, nachdem die
Verfahren rechtskräftig und abgeschlossen sind;
abweichend hiervon kann für diese Fälle von der Behördenleitung eine
kürzere Dauer der Aufbewahrung angeordnet werden. Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Verfahren rechtskräftig
abgeschlossen wurde. Soweit das Interesse an einer Archivierung besteht, können
die Bußgeldakten nach Ablauf der Frist den Archiven überlassen werden.
3.1.14
Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt
Rechtskräftige
Bußgeldbescheide sind dem Kraftfahrt Bundesamt gem. § 28 Absatz 4 StVG unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Geldbuße von
mindestens 40,- € festgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet wird. Hierbei ist
nach den Standards für die Übermittlung von Anfragen an die zentralen Register
und Auskünften aus den zentralen Registern beim Kraftfahrtbundesamt
(SDÜ-VZR-ANF –veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 9.10.2002, Nr.188a) zu
verfahren.
3.1.15
Abgabe der Anzeige durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft
Hängt
die Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammen, gibt die Polizei den
Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab (§ 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG).
Ein Zusammenhang besteht (§ 42 Absatz 1 Satz 2 OWiG),
wenn
a)
jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird
oder
b)
hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer
Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
3.1.16
Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolge
Bei
der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolge und der
Aufnahme von Verkehrsunfällen ist nach dem RdErl. v.
25.08.2008 (SMBl. NRW. 2051) „Aufgaben der Polizei
bei Straßenverkehrsunfällen“ zu verfahren.
3.2
Verkehrsvergehen
3.2.1
Verkehrsvergehensanzeige
Bei
Verkehrsvergehen ist eine Anzeige gemäß Vordruck „Verkehrsvergehensanzeige“
(Anlage 7) zu fertigen.
3.2.2
Vernehmung des Beschuldigten
Verkehrsvergehen
ohne Unfallfolgen sind in der Regel „einfache Sachen“ im Sinne des § 163 a
Absatz 1 Satz 2 StPO. Es genügt, dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich
schriftlich zu äußern. Dem Beschuldigten ist zu diesem Zweck der
Vernehmungsbogen (Anlage 7) und der Vordruck „Äußerungsbogen Beschuldigte(r)“
(Anlage 8) zu übersenden mit der Bitte, sich innerhalb einer Woche schriftlich
zu äußern.
Ist
in einem Ermittlungsvorgang der Halter keine natürliche Person oder steht die
Person des Beschuldigten nicht fest, so ist dem Halter zunächst ein
Halterfragebogen (Anlage 9a mit Anlage 8) zu übersenden.
Zur
Behandlung der Frontaufnahme vgl. 2.4.4.
Wird
der Vernehmungsbogen nicht innerhalb von zwei Wochen zurückgesandt, ist ohne
weitere Vernehmung der Ermittlungsvorgang abzuschließen. In jedem Fall ist jedoch der Fahrer des Fahrzeugs zu ermitteln.
Sendet der Halter den Vernehmungs- oder Zeugenfragebogen mit dem Vermerk
zurück, dass nicht er, sondern ein anderer als Fahrzeugführer in Betracht
kommt, ist diesem ein Vernehmungsbogen zuzusenden. Gibt der Beschuldigte die
geforderten Angaben zur Person nicht oder nur unvollständig an, sind sie über
die Polizeidienststelle des Wohnorts zu ermitteln.
Hat
der Beschuldigte zur Sache keine oder nur unvollständige Angaben gemacht, ist
davon auszugehen, dass er sich nicht äußern will. Zur Angabe seiner Personalien
ist er im Rahmen des § 111 OWiG verpflichtet.
Wird
der Vernehmungs- oder Zeugenfragebogen nicht zurückgesandt und ist der Halter
keine natürliche Person, ist ein Ersuchen an die für den Halter zuständige
Polizeidienststelle zu senden mit der Bitte, den Beschuldigten zu ermitteln und
zu hören. In dem Ersuchen ist die Anschrift des Halters anzugeben und darauf
hinzuweisen, dass der Versuch einer schriftlichen Ermittlung erfolglos
geblieben ist.
Eine
Vernehmung zu Protokoll soll bei Verkehrsvergehen ohne Unfallfolge die Ausnahme
sein. Sie ist geboten, wenn widersprüchliche Erklärungen von Beschuldigten und
Zeugen vorliegen oder bei Ausländern, die die deutsche Sprache nicht
beherrschen. Auch bei Vernehmungen zu Protokoll ist der Vernehmungsbogen
(Anlage 7) zu benutzen. Der Beschuldigte ist gemäß § 163 a Absatz 4 StPO zu
belehren.
3.2.3
Vernehmung von Zeugen
Zeugen
sollen sich grundsätzlich schriftlich äußern. Hierfür ist unter Beifügung eines
Freiumschlages der Zeugenfragebogen (Anlage 9) zu verwenden. Vernehmungen von
Zeugen zu Protokoll kommen nur ausnahmsweise in Betracht. Hierüber entscheidet
die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter.
Führt
die schriftliche Äußerung nicht zum Erfolg, ist der Zeuge vorzuladen. Erscheint
der Zeuge nicht, ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft einzuschalten ist.
3.2.4
Abgabe der Anzeige an die Staatsanwaltschaft
Nach
Abschluss der Ermittlungen ist der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abzugeben.
Schlussberichte sind nicht zu fertigen.
3.2.5
Verkehrsvergehen mit Unfallfolgen
Bei
der Verfolgung von Verkehrsvergehen mit Unfallfolgen und der Aufnahme und
Bearbeitung von Verkehrsunfällen ist nach dem RdErl.
v. 25.8.2008 (SMBl. NRW. 2051) „Aufgaben der Polizei
bei Verkehrsunfällen“ zu verfahren.
3.2.6
Verfahren bei Verkehrsvergehen von Diplomaten und anderen bevorrechtigten
Personen
Stellt
die Polizei bei Verkehrsvergehen fest, dass es sich bei dem Verantwortlichen um
eine bevorrechtigte Person handelt, ist der Vorgang, in dem der Sachverhalt
kurz festgehalten wird, beschleunigt der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. Die
Unterrichtung des Auswärtigen Amtes ist Sache der Staatsanwaltschaft (vgl. RiStBV Nr. 195).
Richtet
sich der Verdacht eines Verkehrsvergehens gleichzeitig gegen eine Person, die
der deutschen Strafgerichtsbarkeit unterliegt und werden dadurch weitere
Ermittlungen notwendig, ist die Staatsanwaltschaft über die Beteiligung der
bevorrechtigten Person vorab zu unterrichten. Auch in diesen Fällen ist die
Unterrichtung des Auswärtigen Amtes Sache der Staatsanwaltschaft.
3.2.7
Lichtbildabgleich nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PAuswG
Nr.
3.1.4.2 Sätze 6 bis 14 sind entsprechend anzuwenden.
3.2.8
Akteneinsicht
siehe
Nr. 3.1.4.3
4
Erhebung von Sicherheitsleistungen
4.1
Allgemeines
Sind
Personen, die in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben,
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit dringend verdächtig, kann die Polizei
oder die Ordnungsbehörde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Sicherheitsleistungen erheben, um den Verfolgungsanspruch des Staates zu
sichern.
Sind
die Beschuldigten/Betroffenen mit der Sicherheitsleistung einverstanden, ist
nach 4.4.3 zu verfahren.
4.2
Ordnungswidrigkeiten
Soll
die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden oder erklärt sich der Betroffene bei einer geringfügigen
Ordnungswidrigkeit mit einer Verwarnung unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes
nicht einverstanden, ist er nach seiner Bereitschaft zur Leistung einer
Sicherheit und zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten zu befragen.
Gibt er eine entsprechende Erklärung nicht ab, kann nach § 46 Absatz 1 OWiG i.V.m. § 132 StPO angeordnet werden, dass er eine
Sicherheit leistet und einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt. Die
Anordnung dürfen gemäß § 46 OWiG i.V.m.
§ 132 Absatz 2 StPO nur der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die
Verwaltungsbehörde i.S.d. § 36 OWiG
oder die Polizeivollzugsbeamten treffen, die
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind (§ 152 GVG). Siehe
hierzu die Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom
30.04.1996 (SGV. NRW. 311). Gefahr im Verzug ist anzunehmen, wenn den Umständen
nach zu befürchten ist, dass die Anordnung des Richters nicht rechtzeitig
herbeigeführt werden kann, insbesondere wenn
-
der Betroffene sich nur auf der Durchreise durch Deutschland befindet und
-
der Richter nicht erreichbar oder
-
der Betroffene nicht bereit ist, den Richter aufzusuchen.
Die
Gründe sind entsprechend zu dokumentieren.
4.3
Sicherheitsleistungen bei Verkehrsvergehen und anderen Straftaten
Sicherheitsleistungen
können erhoben werden, um das Strafverfahren zu sichern (§ 132 StPO) oder um
eine Festnahme abzuwenden (§ 127 a StPO). Für den ersten Fall gelten die
Vorschriften unter Nummer 4.2 entsprechend.
Von
einer Festnahme nach § 127 StPO kann gemäß § 127 a StPO abgesehen werden.
Die
Entscheidung nach § 127 a StPO kann die Polizei treffen. Nummer 4.4. ist
entsprechend anzuwenden. Die Polizei soll den Beschuldigten festnehmen und die
Entscheidung des Richters am Amtsgericht herbeiführen, wenn Zweifel bestehen,
ob die genannten Voraussetzungen vorliegen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die
Höhe der Sicherheitsleistung durch die Polizei nicht bestimmt werden kann.
Weigert
sich der Beschuldigte, die angeordnete Sicherheit zu leisten oder einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, so ist er vorläufig festzunehmen und
es ist gemäß § 128 Absatz 1 StPO die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht
herbeizuführen.
4.4
Höhe und Art der Sicherheitsleistung
4.4.1
Höhe der Sicherheitsleistung
Die
Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach der zu erwartenden Geldstrafe
oder Geldbuße und den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens. Anhaltspunkte
für die zu erwartende Geldbuße gibt der BT-KAT-OWI.
4.4.2
Kosten des Verfahrens
Zu
den Kosten des Verfahrens gehören die Transaktionskosten gemäß Anlage 1 Nummer
1.9 und bei Ordnungswidrigkeiten die Auslagen für Dolmetscher und Übersetzer,
da Art. 6 Absatz 3 Buchstabe e) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK) nicht für Ordnungswidrigkeitenverfahren
gilt.
Im
Strafverfahren sind diese Auslagen ausdrücklich durch diese Vorschrift von den
Verfahrenskosten ausgenommen.
4.4.3
Zahlungsmittel
Der
als Sicherheitsleistung festgesetzte Geldbetrag ist grundsätzlich unbar in Euro
bis zum Zahlungslimit der eingesetzten Girocard,
Kredit- oder Flottenkarte, jedoch nicht über 10.000,- Euro zu verlangen
(Bargeldloser Einzug von Verwarnungsgeldern und Sicherheitsleistungen durch das
Verfahren BARVUS).
Es
ist jedoch zulässig,
-
einen Reisescheck, der auf den festgesetzten Euro-Betrag oder auf einen dem
Euro-Betrag etwa entsprechenden Betrag in ausländischer Währung ausgestellt
ist, oder
-
einen Kreditbrief der AIT (Alliance Internationale de Tourisme),
der mindestens auf den festgesetzten Euro-Betrag oder auf einen dem Euro-Betrag
etwa entsprechenden Betrag in ausländischer verkehrsfähiger Währung lautet,
entgegenzunehmen.
4.4.4
Art der Sicherheitsleistung
Über
andere Arten der Sicherheitsleistung (z.B. Hinterlegung von Wertpapieren,
Pfandbestellung, Bürgschaft geeigneter Personen gemäß § 132 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 116 a Absatz 1 StPO) ist nach pflichtgemäßem
Ermessen zu entscheiden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob anstelle einer
Sicherheit i.S.d. Nummer 4.4.3 der Zweck der Maßnahme
auch durch eine angebotene andere Art der Sicherheitsleistung erfüllt werden
kann.
4.4.5
Bargeld
Wenn
auf andere Weise die Sicherheitsleistung nicht zu erlangen ist, kann
ausnahmsweise auch Bargeld in Euro oder ein dem Euro-Betrag entsprechender
Betrag in ausländischer verkehrsfähiger Währung entgegengenommen werden.
Wird
als Sicherheit Bargeld entgegen genommen (ggf. auch eine andere Art der
Sicherheit), ist es von der Polizei unverzüglich der Kasse der für die Ahndung
zuständigen Ordnungsbehörde oder der zuständigen Gerichtskasse zuzuleiten.
4.4.6
Niederschrift
Über
die Erhebung der Sicherheitsleistung ist eine Niederschrift gemäß Vordruck
„Quittung/Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ (Anlage 2) zu fertigen.
Die Niederschrift wird zum Vorgang gegeben. Je eine Ausfertigung der Niederschrift
ist für die Verfahrensakte, für den Zustellungsbevollmächtigten, für die
Polizei sowie für den Beschuldigten/Betroffenen bestimmt.
4.4.7
Belehrung
Dem
Beschuldigten/Betroffenen ist das Formular „Hinweise/Belehrung zur
Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ (Anlage 4) auszuhändigen.
4.4.8
Fehlende Sicherheit
Kann
im Einzelfall keine Sicherheit erlangt und kein dem Beschuldigten/Betroffenen
gehörender Gegenstand gemäß Nummer 4.6 beschlagnahmt werden, ist ein
entsprechender Vermerk in die Anzeige aufzunehmen. Das Ausfüllen des Vordruckes
„Quittung/Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ (Anlage 2) beschränkt
sich dann auf die Benennung des Zustellungsbevollmächtigten.
4.4.9
Überweisung an die Kasse der Ordnungsbehörde
In
Ordnungswidrigkeitenverfahren (Nr. 4.2 ff.) sind die
Überweisung an die Kasse der für die Ahndung zuständigen Ordnungsbehörde und
die Übersendung des Vorgangs an die Ordnungsbehörde unverzüglich zu
veranlassen. Gleiches gilt für die Überweisung an die Gerichtskasse in
Strafsachen (Nr.4.3 ff.). Es ist sicherzustellen, dass die Staatsanwaltschaft
hierüber eine entsprechende Information erhält.
4.5
Zustellung
4.5.1
Zustellungsbevollmächtigte Person
Neben
der Sicherheitsleistung ist anzuordnen, dass der Beschuldigte/Betroffene eine
im Bezirk des zuständigen Gerichts (§ 68 OWiG)
wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt.
Die
Anordnung, eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen, ist auch dann zu
treffen, wenn im Einzelfall keine Sicherheitsleistung erlangt und kein dem
Beschuldigten/Betroffenen gehörender Gegenstand beschlagnahmt werden kann. Name
und Anschrift der zustellungsbevollmächtigten Person werden in der Anzeige
vermerkt.
4.5.2
Andere Zustellungsbevollmächtigte
Als
Zustellungsbevollmächtigte kommen in Ordnungswidrigkeitenverfahren
Angehörige der Ordnungsbehörde, im Übrigen Rechtsanwälte, Vertreter von
Automobilverbänden oder sonstige geeignete Personen in Betracht. Die
Polizeibehörden haben im Einvernehmen mit den Verwaltungs- und Justizbehörden
eine entsprechende Liste zu führen.
Falls
der Beschuldigte/Betroffene einen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten
bestellen will, ist er darauf hinzuweisen, dass er den Rechtsanwalt beauftragen
muss und dass hierdurch für ihn Kosten entstehen. Für den Fall, dass der
Rechtsanwalt den Auftrag nicht annimmt, ist vorsorglich eine weitere
zustellungsbevollmächtigte Person zu bestellen.
4.6
Beschlagnahme
4.6.1
Sachen und Bargeld
Befolgt
der Beschuldigte/Betroffene die Anordnung der Sicherheitsleistung nicht oder
lehnt er es ab, eine zustellungsbevollmächtigte Person zu bestellen, so können
Beförderungsmittel und andere Sachen (auch Bargeld), die der
Beschuldigte/Betroffene mit sich führt und die ihm gehören, gemäß § 46 Absatz 1
OWiG i.V.m. § 132 Absatz 3
StPO beschlagnahmt werden.
4.6.2
Auswahl
Bei
der Entscheidung, welche Sachen zu beschlagnahmen sind, ist der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten. Würde die Beschlagnahme eine
unverhältnismäßige Härte für den Beschuldigten/Betroffenen zur Folge haben, ist
von einer Beschlagnahme abzusehen.
Im
Einzelnen gilt Folgendes:
Der
Wert der beschlagnahmten Sachen soll nicht mehr als das Doppelte der
geforderten Sicherheit betragen. Das Kraftfahrzeug des Beschuldigten/Betroffenen
soll nicht beschlagnahmt werden, wenn andere geeignete Gegenstände zur
Verfügung stehen. Nicht beschlagnahmt werden sollen ferner Gegenstände, die
während der Beschlagnahme verderben oder erheblich an Wert verlieren können
oder deren Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen
Aufwendungen oder Schwierigkeiten verbunden ist.
Nicht
beschlagnahmt werden sollen Sachen, die gemäß § 811 ZPO unpfändbar sind.
4.6.3
Niederschrift
Über
die Beschlagnahme ist eine Niederschrift unter Benutzung des Vordruckes
„Quittung/Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ (Anlage 2) aufzunehmen.
Die Nummern 4.4.6 bis 4.4.8 gelten sinngemäß.
5
Ermittlungsersuchen anderer Länder an die Polizei
Die
Polizei ist gem. § 161 Absatz 1 Satz 2 StPO i.V.m. §
46 OWiG verpflichtet,
Ermittlungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren
durchzuführen. Eine Bagatellgrenze, unterhalb derer von Ermittlungen abgesehen
werden darf, gibt es nicht. Die unter Nummern 2 und 3 landesintern bestimmten
Verfahrensabläufe dürfen nicht gegenüber Behörden anderer Länder geltend
gemacht werden. Es ist nicht Aufgabe der ersuchten Behörde, die eigene
Tätigkeit von inhaltlichen Bewertungen abhängig zu machen. Vielmehr kann davon
ausgegangen werden, dass die ersuchende Behörde ihre Anfrage mit Blick auf die
Beweislage bereits selbst kritisch bewertet und die nach dem Pass- bzw.
Personalausweisgesetz erforderlichen Abwägungen durchgeführt hat.
6
Vordrucke
Die
in den Anlagen verbindlich aufgeführten Vordrucke sowie Vordrucke im Regelungsbereich
dieses RdErl., die nicht als Anlage aufgeführt sind,
sind in der jeweils aktuellen Form im Bestandsverzeichnis der
Vordruckkommission im Intranet der Polizei NRW enthalten und werden von dem
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD NRW) elektronisch zur
Verfügung gestellt.
Vordrucke
(außer Anlage 3), die nicht elektronisch verfügbar sind, werden für die Polizei
zentral beschafft. Der jeweilige Halbjahresbedarf an Vordrucken ist zum 1.1.
und zum 1.7. des Jahres unmittelbar dem LZPD NRW mitzuteilen. Fehlanzeige ist
erforderlich.
7
Zahlungs- und Abrechnungsverfahren der Polizei
Das
Zahlungs- und Abrechnungsverfahren zu BARVUS ist in der Anlage 1
„Handlungsanweisung zum Zahlungs- und Abrechnungsverfahren“ geregelt.
8
Aufbewahrung der Akten der Polizei
Von
jedem Vorgang ist ein Ausdruck zu den Akten zu nehmen.
Akten
sind ein Jahr aufzubewahren, Einstellungsakten zwei Jahre. Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Akten
abgeschlossen worden sind.
Die
Papierbelege bei den elektronischen Zahlverfahren sind nach veranlasster
Buchung der Transaktionen (erfolgreicher Kassenschnitt und damit Buchung im
Rechenzentrum des Generalunternehmers) für die Dauer von 12 Monaten so
vorzuhalten, dass sie auf Verlangen des Generalunternehmers im Original zur
Verfügung gestellt werden könnten. Sie sind gem. § 71 Landeshaushaltsordnung
(LHO) für die Dauer von fünf Jahren bei der für den Haushalt zuständigen
Organisationseinheit aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist sind
die Belege zu vernichten.
Im
elektronischen Zahlverfahren für Sicherheitsleistungen/Haftbefehle (BARVUS)
sind die Terminal-ID und die Belegnummer im Vorgang
deutlich sichtbar festzuhalten, um eine Kontrolle des Zahlungseingangs sowie
eine eindeutige Zuordnung sicherzustellen. Besondere Dateien oder Listen zur
Erkennung von Mehrfachtätern sind nicht zulässig. Unberührt bleiben Dateien
oder Listen, die aus kassentechnischen Gründen oder zur Aktenerschließung
geführt werden.
9
Schlussbestimmungen
Soweit
personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form
verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
Der
Runderlass ergeht im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Finanzministerium,
dem Justizministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen
und Verkehr und dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales.
Die
Runderlasse vom 1.6.1990 „Maßnahmen der Polizei bei Verkehrsdelikten unter
Beteiligung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen“, zuletzt
geändert durch Runderlass vom 29.04.2005 (MBl. NRW. S. 579), vom 17.3.1997 „Abgabe von Ordnungswidrigkeitenanzeigen
von Polizeibehörden an die nach der Anlage zur Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
vom 14.6.1994 (ZustVO ArbtG)
zuständigen Behörden“, zuletzt geändert durch Runderlass vom 15.11.2006 (MBl. NRW. S. 757), vom 27.1.2004 „Verfolgung von
Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen“,
zuletzt geändert durch Runderlass vom 9.8.2006 (MBl. NRW. S. 416) und vom 27.1.2004 „Verfolgung und Ahndung von
Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden“, zuletzt geändert
durch Runderlass vom 9.8.2006 (MBl. NRW. S. 416),
werden aufgehoben.
-
MBl. NRW. 2010 S. 786