Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 36 vom 1.12.2010 Seite 829 bis 844

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr– X A 2 – 66.2 – v. 29.10.2010
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Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr– X A 2 – 66.2 – v. 29.10.2010

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes
gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr– X A 2 – 66.2 –
v. 29.10.2010

Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 403), wird bekannt gemacht:

1
Soweit bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme auszugehen ist, sind die in der Anlage aufgeführten landesdurchschnittlichen Rohbauwerte zugrunde zu legen.

2
Der Stundensatz für das Jahr 2011 bleibt gegenüber dem mit Bekanntmachung vom 23. September 2009 (MBl. NRW. S. 472) für das Jahr 2010 festgelegten Stundensatz von € 71,- unverändert.

3
Diese Bekanntmachung gilt ab dem 1.1.2011. Ab diesem Datum ist die Bekanntmachung vom 23. September 2009 (MBl. NRW. S. 472) nicht mehr anzuwenden.


Anlage 1

zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2)

Tabelle der Rohbauwerte je m³ umbauten Raumes

(Brutto-Rauminhalt)

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Gebäudeart

Rohbauwert in €/m³

  1. Wohngebäude

115,00

  2. Wochenendhäuser

  92,00

  3. Büro- und Verwaltungsgebäude

134,00

  4. Schulen

133,00

  5. Kindergärten

121,00

  6. Hotels, Pensionen, Heime bis zu 60 Betten, Gaststätten

132,00

  7. Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten

137,00

  8. Krankenhäuser

150,00

  9. Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater

  (soweit nicht unter Nrn. 7 und 12)

125,00

10. Kirchen

132,00

11. Leichenhallen, Friedhofskapellen

119,00

12. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit nicht unter Nr. 9)

  80,00

13. Hallenbäder

132,00

14. Sonstige nicht unter Nrn. 1 bis 13 aufgeführten eingeschossige Gebäude

(z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereinsheime

110,00

15. ein- und mehrgeschossige Läden (Verkaufssstätten) bis 2 000 m² Verkaufsfläche (soweit nicht unter Nr. 22)

113,00

16. eingeschossige Verkaufsstätten über 2 000 m² Verkaufsfläche, Einkaufszentren (soweit nicht unter Nr. 22)

101,00

17. mehrgeschossige Verkaufsstätten über 2 000 m² Verkaufsfläche

124,00

18. Kleingaragen

  80,00

19. eingeschossige Mittel- und Großgaragen

  99,00

20. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

118,00

21. Tiefgaragen

130,00

22. Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und   Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten

  a)  bis 3 000 m³ umbauten Raum

  Bauart leicht 1

  38,00

  Bauart mittel 2

  45,00

  Bauart schwer 3

  58,00

  b)  der 3 000 m³ übersteigende umbaute Raum

  Bauart leicht 1

  29,00

  Bauart mittel 2

  37,00

  Bauart schwer 3

  42,00

23. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten

  93,00

24. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten

107,00

25. sonstige eingeschossige kleine gewerbliche Bauten

  (soweit nicht unter Nr. 22)

  66,00

26. eingeschossige Stallgebäude (soweit nicht unter Nr. 22)

  57,00

27. mehrgeschossige Stallgebäude

  67,00

28. sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Scheunen

  44,00

29. Schuppen, offene Feldscheunen, Kaltställe und ähnliche Gebäude

  34,00

30. erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser)

  a)  bis 1 500 m³ umbauter Raum

  28,00

  b)  der 1 500 m³ übersteigende umbaute Raum

  17,00

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Zuschläge:

bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen

5 v. H.

bei Hochhäusern

  10 v. H.

bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nrn. 19 bis 21)

  10 v. H.

bei Hallenbauten mit Kränen für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich

 40,00 €/m2

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenbekleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

Abschläge:

bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten (Nr. 17) in einfacher Ausführung

(Bauart leicht1 oder mittel2), deren Nutzfläche überwiegend nur Ausstellungszwecken dient

  40 v. H.

bei mehrgeschossigen Fabrik- Werkstatt und Lagergebäuden mit und ohne Einbauten (Nrn. 23 und 24) in einfacher Ausführung (Bauart leicht1 oder mittel2)

  30 v. H.

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1)   Zum Beispiel Stahlhallen mit Blecheindeckung und Wandverkleidung in Blech oder 11,5 cm starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung).

2)   Zum Beispiel Stahlhallen mit schwerer Dacheindeckung (Gasbetonplatten) und leichter Wandverkleidung, Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit leichter Dacheindeckung und unterschiedlichen Wandausführungen.

3)   Zum Beispiel Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit schwerer Dacheindeckung und schweren Wandausführungen.

-MBl. NRW. 2010 S. 836