Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 36 vom 1.12.2010 Seite 829 bis 844
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr– X A 2 – 66.2 – v. 29.10.2010 |
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zugehörige Anlagen : |
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr– X A 2 – 66.2 – v. 29.10.2010
Festlegung der Rohbauwerte und des
Stundensatzes
gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Bek. d. Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr– X A 2 – 66.2 –
v. 29.10.2010
Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 403), wird bekannt gemacht:
1
Soweit bei der
Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme
auszugehen ist, sind die in der Anlage aufgeführten landesdurchschnittlichen
Rohbauwerte zugrunde zu legen.
2
Der Stundensatz für das
Jahr 2011 bleibt gegenüber dem mit Bekanntmachung vom 23. September 2009 (MBl. NRW. S. 472) für das Jahr 2010 festgelegten Stundensatz von € 71,- unverändert.
3
Diese
Bekanntmachung gilt ab dem 1.1.2011. Ab diesem Datum ist die Bekanntmachung vom
23. September 2009 (MBl. NRW. S. 472) nicht mehr anzuwenden.
Anlage 1
zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2)
Tabelle der Rohbauwerte je m³ umbauten Raumes
(Brutto-Rauminhalt)
____________________________________________________________________________________
Gebäudeart |
Rohbauwert in €/m³ |
|
|
1. Wohngebäude |
115,00 |
2. Wochenendhäuser |
92,00 |
3. Büro- und Verwaltungsgebäude |
134,00 |
4. Schulen |
133,00 |
5. Kindergärten |
121,00 |
6. Hotels, Pensionen, Heime bis zu 60 Betten, Gaststätten |
132,00 |
7. Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten |
137,00 |
8. Krankenhäuser |
150,00 |
9. Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater (soweit nicht unter Nrn. 7 und 12) |
125,00 |
10. Kirchen |
132,00 |
11. Leichenhallen, Friedhofskapellen |
119,00 |
12. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit nicht unter Nr. 9) |
80,00 |
13. Hallenbäder |
132,00 |
14. Sonstige nicht unter Nrn. 1 bis 13 aufgeführten eingeschossige Gebäude (z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereinsheime |
110,00 |
15. ein- und mehrgeschossige Läden (Verkaufssstätten) bis 2 000 m² Verkaufsfläche (soweit nicht unter Nr. 22) |
113,00 |
16. eingeschossige Verkaufsstätten über 2 000 m² Verkaufsfläche, Einkaufszentren (soweit nicht unter Nr. 22) |
101,00 |
17. mehrgeschossige Verkaufsstätten über 2 000 m² Verkaufsfläche |
124,00 |
18. Kleingaragen |
80,00 |
19. eingeschossige Mittel- und Großgaragen |
99,00 |
20. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen |
118,00 |
21. Tiefgaragen |
130,00 |
22. Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten |
|
a) bis 3 000 m³ umbauten Raum |
|
Bauart leicht 1 |
38,00 |
Bauart mittel 2 |
45,00 |
Bauart schwer 3 |
58,00 |
b) der 3 000 m³ übersteigende umbaute Raum |
|
Bauart leicht 1 |
29,00 |
Bauart mittel 2 |
37,00 |
Bauart schwer 3 |
42,00 |
23. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten |
93,00 |
24. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten |
107,00 |
25. sonstige eingeschossige kleine gewerbliche Bauten (soweit nicht unter Nr. 22) |
66,00 |
26. eingeschossige Stallgebäude (soweit nicht unter Nr. 22) |
57,00 |
27. mehrgeschossige Stallgebäude |
67,00 |
28. sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Scheunen |
44,00 |
29. Schuppen, offene Feldscheunen, Kaltställe und ähnliche Gebäude |
34,00 |
30. erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser) |
|
a) bis 1 500 m³ umbauter Raum |
28,00 |
b) der 1 500 m³ übersteigende umbaute Raum |
17,00 |
_____________________________________________________________________________
Zuschläge: |
|
|
bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen |
5 v. H. |
|
bei Hochhäusern |
10 v. H. |
|
bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nrn. 19 bis 21) |
10 v. H. |
|
bei Hallenbauten mit Kränen für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich |
40,00 €/m2 |
|
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenbekleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. |
|
|
Abschläge: |
|
|
bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten (Nr. 17) in einfacher Ausführung (Bauart leicht1 oder mittel2), deren Nutzfläche überwiegend nur Ausstellungszwecken dient |
40 v. H. |
|
bei mehrgeschossigen Fabrik- Werkstatt und Lagergebäuden mit und ohne Einbauten (Nrn. 23 und 24) in einfacher Ausführung (Bauart leicht1 oder mittel2) |
30 v. H. |
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1) Zum Beispiel Stahlhallen mit Blecheindeckung und Wandverkleidung in Blech oder 11,5 cm starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung).
2) Zum Beispiel Stahlhallen mit schwerer Dacheindeckung (Gasbetonplatten) und leichter Wandverkleidung, Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit leichter Dacheindeckung und unterschiedlichen Wandausführungen.
3) Zum Beispiel Stahlbeton-
oder Spannbetonhallen mit schwerer Dacheindeckung und schweren Wandausführungen.
-MBl. NRW. 2010 S. 836