Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 36 vom 1.12.2010 Seite 829 bis 844

Richtlinien zur Förderung der Weidehaltung von Milchvieh RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4-72.40.62 v. 5.11.2010
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zugehörige Anlagen :
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Anlage2
 

Richtlinien zur Förderung der Weidehaltung von Milchvieh RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4-72.40.62 v. 5.11.2010

7861

Richtlinien zur Förderung
der Weidehaltung von Milchvieh

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4-72.40.62
v. 5.11.2010

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S.1) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommission (EG) Nr. 1974/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S.15) und Nr. 1975/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S.74) sowie der im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutz" beschlossenen Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung, in den jeweils geltenden Fassungen, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, Zuwendungen für die Weidehaltung von Milchvieh.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist die Weidehaltung von Milchvieh und weiblichen Rindern, die älter als 12 Monate sind und noch nicht gekalbt haben (im Folgenden als Nachzucht bezeichnet). Im Sinne dieser Richtlinien gehören zum Milchvieh und der Nachzucht Tiere aller Rinderrassen, außer denen in Anlage 2 genannten.

3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger

Für die im Folgenden als Zuwendungsempfänger, Rechtsnachfolger, Vertreter oder Übernehmer bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

Zuwendungsempfänger sind Milcherzeuger mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger

4.1
den Betrieb selbst bewirtschaftet und sich verpflichtet, für die Dauer von fünf Jahren die Tierschutzmaßnahme durchzuführen und die Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen,

4.2
Milch erzeugt und vermarktet und dies jährlich durch eine Milchgeldabrechnung des Monats April oder - bei ausschließlicher Direktvermarktung - über eine Direktvermarktungsquote nachweist,

4.3
sämtlichen Milchkühen oder, falls beantragt, sämtlichen Milchkühen und der Nachzucht, im Zeitraum zwischen dem 1. Juni und dem 1. Oktober - soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen - täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung gewährt,

4.4
den Tieren gemäß 4.3 je Großvieheinheit (GVE) im jeweiligen Verpflichtungsjahr eine Mindestbeweidungsfläche von 0,2 Hektar zur Verfügung stellt; die Mindestbeweidungsfläche ist getrennt für Milchkühe und – sofern beantragt – die Nachzucht nachzuweisen; zur Beweidungsfläche gehören ausschließlich Dauergrünlandflächen, die für den Weidegang der genannten Tiere im jeweiligen Mindestbeweidungszeitraum genutzt werden,

4.5
im Verpflichtungsjahr einen durchschnittlichen jährlichen Gesamtviehbesatz von 0,3 bis 2,0 GVE je Hektar landwirtschaftlich genutzer Flächen (LF) einhält; im Sinne dieser Förderung gehören zur LF alle im Flächenverzeichnis angegebenen und festgestellten Flächen, mit denen eine Betriebsprämie aktiviert werden kann, außer aufgeforstete Flächen und Naturschutzflächen gemäß Artikel 34 der VO (EG) Nr. 73/2009,

4.6
durchschnittlich mindestens 7 GVE an Milchkühen und ggf. Nachzucht in jedem Verpflichtungsjahr zu halten.

5
Pflichten des Zuwendungsempfängers

5.1
Der Zuwendungsempfänger hat sein Einverständnis zu erklären, dass

5.1.1
die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird,

5.1.2
die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Adresse sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 des Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG), in das veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

5.2
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

5.2.1
alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums für weitere 5 Jahre aufzubewahren,

5.2.2
die aktuell verbindlichen Anforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 und 6 sowie der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) im gesamten Betrieb einzuhalten (Cross-Compliance).

6
Art der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.

6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.

7
Höhe der Zuwendung

7.1
Der Bewilligungsrahmen ergibt sich aus der Anzahl der durchschnittlich im Zeitraum 1.7. des Vorjahres bis 30.6 des Jahres, in dem der Grundantrag gestellt wird, gehaltenen Milchkühe und - sofern beantragt - Tiere zur Nachzucht, die im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) angemeldet waren. Die Anzahl an förderfähigen Tieren für die Nachzucht (ausgedrückt in GVE) wird auf 25 Prozent des Milchviehbestandes beschränkt.

7.2
Die Zuwendung für das jeweilige Verpflichtungsjahr bemisst sich nach der durchschnittlich im jeweiligen Verpflichtungsjahr gemäß Nummer 4.3 und 4.4 gehaltenen Milchkühe und - sofern beantragt - Tiere zur Nachzucht unter Berücksichtigung der in Nummer 7.1 genannten Beschränkung, die im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) angemeldet sind.

7.3
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je berücksichtigungsfähiger GVE 35 Euro, im Falle der gleichzeitigen Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens je berücksichtigungsfähiger GVE 30 Euro.

7.4
Bagatellgrenze: 350 Euro pro Jahr.

8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1
Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung der Bestand an Milchkühen oder Tieren zur Nachzucht, muss der Zuwendungsempfänger die zusätzlichen Tiere für den restlichen Verpflichtungszeitraum gemäß den eingegangenen Verpflichtungen halten.

Die zusätzlichen Tiere können auf Antrag in die laufende Bewilligung des Betriebes einbezogen werden, sofern die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind. Der Antrag ist vor Beginn des Verpflichtungsjahres, für das erstmalig die Zuwendung gewährt werden soll, schriftlich zu stellen.

8.2
Überträgt ein Zuwendungsempfänger seinen gesamten Betrieb auf einen anderen Betrieb, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen.

8.3
In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Höhere Gewalt ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsinhabers,
- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.

Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger bzw. dessen Rechtsnachfolger oder Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.

8.4
Aufhebung bzw. Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung

8.4.1
Müssen aufgrund von strengeren Cross-Compliance-Anforderungen gemäß Nummer 5.2.2 die Höhe der Zuwendung für die Maßnahme nach unten angepasst werden, kann der Bewilligungsbescheid auf Wunsch des Zuwendungsempfängers aufgehoben werden. Bereits gewährte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.

8.4.2
Hält der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist, ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht erhaltenen Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.

8.4.3
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er die landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.

8.5
Kürzungen und Ausschlüsse

8.5.1
Verstöße gegen Cross-Compliance

Werden die verbindlichen Anforderungen der Cross-Compliance gemäß der Nummer 5.2.2 von dem Zuwendungsempfänger im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem Zuwendungsempfänger zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.

8.5.2
Verstöße gegen Zuwendungsvoraussetzungen

8.5.2.1
Kürzungen der Zuwendungen und Ausschlüsse von der Förderung werden bei Nichterfüllung der Förderkriterien nach Artikel 18 der VO (EG) Nr. 1975/2006 vorgenommen. Bei schweren Verstößen ist der Zuwendungsbescheid im Ganzen aufzuheben. In anderen Fällen gelten grundsätzlich die nachfolgenden Regelungen.

8.5.2.2
Wird im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass nicht alle Milchkühe und Nachzuchttiere gemäß den Nummern 4.3 Weidegang erhalten, wird die Zuwendung in Abhängigkeit der betroffenen Anzahl an Tieren wie folgt gekürzt: Bei bis zu 5 % der Tiere um 20 % und zwischen 5 und 10 % der Tiere um 50 %. Wird festgestellt, dass mehr als 10 % der Tiere keinen Weidegang erhalten, wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

8.5.2.3
Wird festgestellt, dass den Milchkühen oder Nachzuchttieren nicht die erforderliche Mindestbeweidungsfläche gemäß Nummer 4.4 zur Verfügung steht, wird die Zuwendung bei einer Beweidungsfläche, die um bis zu 5 % kleiner als erforderlich ist, um 20 % gekürzt und bei einer Beweidungsfläche, die zwischen 5 und 10 % kleiner als erforderlich ist, um 50 %. In den Fällen, in denen die Beweidungsfläche um mehr als 10 % kleiner als erforderlich ist, wird keine Zuwendung gewährt.

8.5.2.4
Wird festgestellt, dass der höchstens zulässige durchschnittliche jährliche Viehbesatz von 2,0 GVE je Hektar LF überschritten worden ist, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, bei einer Überschreitung bis 5 % um 20 % und bei einer Überschreitung zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Bei einer Überschreitung des Viehbesatzes um mehr als 10 % wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

Unterschreitungen des durchschnittlichen jährlichen Mindestviehbesatzes von 0,3 GVE je Hektar LF werden analog behandelt.

8.5.2.5
Im Falle eines zweiten Verstoßes gegen die gleiche Verpflichtung innerhalb des Verpflichtungszeitraums ist der Zuwendungsbetrag um 50 % zu kürzen, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 20 % betrug; keine Zuwendung wird gewährt, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 50 % betrug.

8.5.2.6
Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger zum dritten Mal innerhalb des Verpflichtungszeitraums gegen die gleichen Zuwendungsvoraussetzungen verstoßen hat, ist die Bewilligung aufzuheben. Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Zuwendungsempfänger zum wiederholten Mal eine Verpflichtung nicht einhält und dieser Verstoß beim ersten Mal zu einer Kürzung des Zuwendungsbetrages um 100 % geführt hat.

8.5.2.7
Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger nicht mindestens durchschnittlich 7 GVE an Milchkühen und ggf. Nachzucht in jedem Verpflichtungsjahr gehalten hat, ist die Bewilligung aufzuheben.

8.5.2.8
Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Zuwendungsempfänger im betreffenden und im darauf folgenden Kalenderjahr von der Maßnahme ausgeschlossen.

9
Verfahren

9.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen, in deren Dienstbezirk der Betriebssitz liegt. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1. Juli des Antragsjahres. Insofern ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn zugelassen.

9.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

9.3
Die Zuwendungen werden auf Antrag einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag ist mit dem Sammelantrag bis zum 15. Mai für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen.

9.4
Für den Antrag auf Gewährung der Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind die bei der Bewilligungbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nr. 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Ziffern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.

9.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Gewährung der Zuwendung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.

9.6
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen, einschließlich der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens durchzuführen.

9.6.1
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 % der Antragsteller durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Artikel 12 bis 15 der VO (EG) Nr. 1975/2006 in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen.

9.6.2
Die Identifizierung der Flächen hinsichtlich der Berechnung der LF und der Mindestbeweidungsfläche erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II Titel I der VO (EG) Nr. 1122/2009.

10
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am 1.7.2010 in Kraft; er tritt am 31.12.2013 außer Kraft.

* Anlagen 1 und 2 im elektronischen Angebot einsehbar

- MBl. NRW. 2010 S. 837