Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 37 vom 8.12.2010 Seite 845 bis 872

Betriebssatzung für den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 52 – 18.02.01 – 1/10 - v. 18.11.2010
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Betriebssatzung für den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 52 – 18.02.01 – 1/10 - v. 18.11.2010

20025

Betriebssatzung für den Landesbetrieb
Information und Technik Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 52 – 18.02.01 – 1/10  -
v. 18.11.2010

Der RdErl. d. Innenministeriums  vom 15.11.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 588) wird  wie folgt geändert:

1
Vor dem Inhaltsverzeichnis wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:

„Der Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) nimmt seine Tätigkeiten nach Maßgabe nachstehender Satzung wahr:“.

2
Der zweite Satz vor dem Inhaltsverzeichnis wird gestrichen.

3
In § 3 des Inhaltsverzeichnisses werden die Wörter „Bereich der“ durch das Wort „Geschäftsbereich“ ersetzt

4
In § 1 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt neu gefasst:

„(2) Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Düsseldorf mit Standorten in Hagen, Köln, Münster, Oberhausen und Paderborn. Weitere Standorte können festgesetzt werden.

(3) Die Festsetzung, Schließung oder wesentliche Änderung von Standorten bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.“.

5
In § 2 werden vor Nummer 1 nach dem Wort „Landesbetrieb“ folgende Wörter eingefügt:
„IT. NRW ist der zentrale IT-Dienstleister des Landes und“.

6
In § 2 Satz 1 Nr.3 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Kommunales“ ersetzt.

7
In § 2 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „Ministeriums für Inneres und Kommunales“ ersetzt.

8
In der Überschrift des§ 3 werden die Wörter „Bereich der“ durch das Wort „Geschäftsbereich“ ersetzt

9
In § 3 wird vor Satz 1 eingefügt:

Der Landesbetrieb trägt in seinem Namen, soweit statistische Aufgaben wahrgenommen werden, den Zusatz - Geschäftsbereich Statistik -

10
In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „regeln“ durch das Wort „richten“ ersetzt.

11
§ 6 Absatz 4 wird gestrichen.

12
In § 8 wird das Wort „Innenministerium“ durch „Ministerium für Inneres und Kommunales“ ersetzt

13
§ 16 wird wie folgt neu gefasst:

Der Erlass tritt am Tage nach der Verkündung  in Kraft.

- MBl. NRW. 2010 S. 846