Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 38 vom 15.12.2010 Seite 873 bis 886

Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung vom 16.11.2010
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Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung vom 16.11.2010

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Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung 
vom 16.11.2010

Die Stiftung für Hochschulzulassung gibt sich gemäß § 4 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) - im Folgenden „Errichtungsgesetz“ - folgende Satzung:

§ 1
Rechtsstellung und Aufgaben der Stiftung

(1) 1Gemäß § 1 Abs. 1 Errichtungsgesetz ist die „Stiftung für Hochschulzulassung“ als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dortmund errichtet worden. 2In der Stiftung arbeiten Hochschulen und Länder partnerschaftlich zusammen.

(2) Die Stiftung dient gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Errichtungsgesetz der Erfüllung der folgenden Aufgaben:

1.      gemäß Artikel 2 Nr. 1 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (im Folgenden „Staatsvertrag“) Unterstützung der Hochschulen, die Leistungen der Stiftung in Anspruch nehmen; die Unterstützung bezieht sich auf die Durchführung der Zulassungsverfahren, insbesondere durch die Errichtung eines Bewerbungsportals mit:

a) Information und Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber über die mit der Bewerbung und Zulassung zusammenhängenden Fragen,

b) Erhebung und Aufbereitung der Bewerberdaten für die Hochschulen nach deren Vorgabe,

c) (Vor-)Auswahl nach Maßgabe der Kriterien der Hochschulen,

d) Abgleich der Auswahlranglisten der Hochschulen zur Vermeidung von Mehrfachzulassungen,

e) Versand der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide im Namen und im Auftrag der Hochschulen,

f) Übersendung der Hochschulunterlagen für die Immatrikulation an die Zugelassenen,

g) Vermittlung von nicht besetzten Studienplätzen (Clearing),

2.      gemäß Artikel 2 Nr. 2 Staatsvertrag Durchführung der Aufgaben im zentralen Vergabeverfahren,

3.      gemäß § 2 Abs. 2 Errichtungsgesetz nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen mit den Hochschulen die Durchführung weiterer Dienstleistungen für sie im Zusammenhang mit der Hochschulzulassung.

(3) Organe der Stiftung sind nach § 5 Errichtungsgesetz:

  1. der Stiftungsrat,
  2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer,
  3. der Aufsichtsrat.

§ 2
Stiftungsrat
[zu § 6 Abs. 6 Errichtungsgesetz]

(1) 1Der Stiftungsrat tritt in der Regel halbjährlich zusammen. 2Er wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 3Beide dürfen nicht derselben Gruppe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Errichtungsgesetz angehören. 4Der Stiftungsrat kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die in bestimmten Aufgabenbereichen der Stiftung seine Beschlüsse vorbereiten.

(2) 1In Angelegenheiten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Errichtungsgesetz führt im Stiftungsrat die dafür nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Errichtungsgesetz von der Kultusministerkonferenz bestellte Vertreterin oder der nach dieser Vorschrift bestellte Vertreter der Länder den Vorsitz. 2In diesen Angelegenheiten sind nur die Länder stimmberechtigt. 3In Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Errichtungsgesetz kommen Beschlüsse nicht gegen die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen zustande.

(3) 1Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören insbesondere die Strategieplanung der Stiftung und wesentliche geschäftspolitische Entscheidungen. 2Außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrats.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrats und der nach Absatz 1 Satz 4 eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen üben ihre Tätigkeit ohne zusätzliche Vergütung aus und erhalten von der Stiftung keine Aufwands- und Reisekostenentschädigung.

§ 3
Geschäftsführer
[zu § 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz]

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, sofern nicht ein anderes Organ zuständig ist oder der Stiftungsrat sich im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten hat.

(2) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrats, des Aufsichtsrats und der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen mit beratender Stimme teil. 2Sie oder er bereitet die Sitzungen vor und führt die gefassten Beschlüsse aus.³ Der Stiftungsrat sowie seine Vorsitzende oder sein Vorsitzender können von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer jederzeit Auskunft über einzelne Angelegenheiten verlangen.

(3) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird durch den Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. 3Wiederbestellung ist zulässig.

§ 4
Aufsichtsrat
[zu § 8 Abs. 3 Errichtungsgesetz]

(1) 1Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2Beide dürfen nicht derselben Gruppe gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Errichtungsgesetz angehören.

(2) 1Der Aufsichtsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Stiftungsrat und die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. 2Er ist von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrats und von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. 3Der Aufsichtsrat erhält unverzüglich die Niederschriften der Sitzungen des Stiftungsrats. 4Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer jederzeit Auskunft über einzelne Angelegenheiten verlangen. 5Auf Verlangen sind ihm alle Unterlagen vorzulegen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. 6Der Aufsichtsrat kann die Prüfung des Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer verlangen.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats üben ihre Tätigkeit ohne zusätzliche Vergütung aus und erhalten von der Stiftung keine Aufwands- und Reisekostenentschädigung.

§ 5
Geschäftsordnung

Stiftungsrat und Aufsichtsrat geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 6
Wirtschaftsplan und Jahresabschluss
[zu § 10 Abs. 4 Errichtungsgesetz]

(1) 1Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit nicht das Errichtungsgesetz etwas anderes bestimmt. 2Buchführung und Rechnungslegung erfolgen nach Bewirtschaftungsgrundsätzen, die mit dem Wirtschaftsplan in Kraft gesetzt werden.

(2) 1Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres – erstmalig zum Geschäftsjahr 2011 – stellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, der alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthält. 2Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Erträge und Aufwendungen; ihm ist als Anlage eine Übersicht über die Stellen der Stiftung beizufügen. 3Der Wirtschaftsplan enthält nachrichtlich die Ansätze des Vorjahres und das letzte Ist-Ergebnis, in der Regel auch das Ist-Ergebnis eines weiteren Jahres.

(3) 1Sämtliche  Einnahmen und  Ausgaben der Stiftung werden für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 einerseits und in § 1 Abs. 2 Nr. 2 andererseits bezeichneten Aufgaben im Wirtschaftsplan, in der laufenden Wirtschaftsführung und im Jahresabschluss getrennt geführt und ausgewiesen; sie sind untereinander nicht deckungsfähig. 2Die Gemeinkosten sind den beiden Aufgabenbereichen pauschaliert zuzuordnen. 3Einzelne Aufwendungen für einen Bereich können aus Mitteln des anderen vorübergehend im Rahmen des Wirtschaftsplans vorfinanziert werden, wenn der Ausgleich zum Jahresabschluss sichergestellt ist.

(4) 1Der Stiftungsrat stellt den Wirtschaftsplan fest. 2Hierzu ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich, die gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 Errichtungsgesetz ihrerseits die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Länder voraussetzt. 3Der Wirtschaftsplan bedarf gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 Staatsvertrag der Zustimmung der Finanzministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer den Jahresabschluss und legt ihn mit dem Prüfbericht der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht unverzüglich dem Stiftungsrat und dem Aufsichtsrat vor.

(6) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen.

(7) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(9) 1Der Stiftungsrat bestellt eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer jeweils für ein Haushaltsjahr. 2Sie oder er hat die Aufgabe, den Jahresabschluss darauf zu prüfen, ob die Mittel entsprechend dem Stiftungszweck gemäß § 2 Errichtungsgesetz verwendet wurden und ob Wirtschaftsführung und Rechnungslegung den Vorschriften des § 10 Errichtungsgesetz sowie der Absätze 1 bis 8 entsprochen haben. 3Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat ihr oder ihm Auskünfte zur Haushalts- und Wirtschaftsführung zu erteilen und auf Verlangen Einblick in sämtliche Geschäftsunterlagen zu gewähren. 4Die Rechnungsprüferin oder der Rechnungsprüfer erstellt über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht (Prüfbericht).

§ 7
Gründung wirtschaftlicher Unternehmen
oder Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen
[zu § 2 Abs. 3 Errichtungsgesetz]

1Die Stiftung darf mit Zustimmung des Stiftungsrats und des Aufsichtsrats ein Unternehmen gründen oder sich an einem Unternehmen beteiligen, wenn der Stiftungszweck die betreffende Tätigkeit rechtfertigt, die Finanzierung sichergestellt ist und die  Stiftung maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen erlangt. 2Ferner ist sicherzustellen, dass die Stiftung nicht über ihre Einlage hinaus haftet und dass die für die Stiftung selbst geltenden rechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen auch seitens des Unternehmens beachtet werden. 3Die Zahlung zusätzlicher Vergütungen und Aufwandsentschädigungen durch das Unternehmen ist ausgeschlossen. 4Überschüsse des Unternehmens dürfen nur für die Aufgaben der Stiftung verwendet werden.

§ 8
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Der Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung beschloss am 28. Mai 2010 diese Satzung, der der Aufsichtsrat der Stiftung für Hochschulzulassung am 27. September 2010 zustimmte. Die Genehmigung der Satzung durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgte am 28. Oktober 2010.

Dortmund, den 16. November 2010

Dr. Ulf Bade
Geschäftsführer der Stiftung für Hochschulzulassung

- MBl. NRW. 2010 S. 876