Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 39 vom 16.12.2010 Seite 887 bis 896

Änderung des RdErl. des Finanzministeriums zur Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit RdErl. d. Finanzministeriums vom 03. Dezember 2010 – B 6028 – 3.4 – IV
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Änderung des RdErl. des Finanzministeriums zur Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit RdErl. d. Finanzministeriums vom 03. Dezember 2010 – B 6028 – 3.4 – IV

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Änderung des RdErl. des Finanzministeriums zur Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit

RdErl. d. Finanzministeriums vom 03. Dezember 2010 – B 6028 – 3.4 – IV

1.
Der Titel wird wie folgt gefasst: „Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung in der Sozialversicherung“:

2.
Das Aktenzeichen in der Überschrift „B 6028 – 3.4 – IV 1“ wird ersetzt durch das Aktenzeichen „B 6028 – 3.4 – IV“.

3.
In Abschnitt I Absatz 2 wird das Wort „Dauerbeschäftigung“ durch die Wörter „nicht kurzfristigen Beschäftigung“ ersetzt.

4.
In Abschnitt I Absatz 4 wird die Paragraphenangabe in Klammern „§ 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI“ durch die Paragraphenangabe „§ 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI“ ersetzt.

5.
In Abschnitt I wird nach Absatz 4 ein neuer Absatz 5 eingefügt:

„Der Dienstherr hat festzustellen, dass die Versorgungsanwartschaft auf die Zweitbeschäftigung erstreckt wird. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind aus dem ersten Dienstverhältnis erfüllt.“

6.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

7.
In Abschnitt I neuer Absatz 6

wird das Wort „anstelle“ fett gedruckt,

wird der letzte Satz gestrichen.

8.
In Abschnitt I wird nach dem neuen Absatz 6 ein neuer Absatz 7 eingefügt:

„Neben der Erstreckung der Versorgungszusage auf die anstelle der Beamtentätigkeit in einem Arbeitsverhältnis ausgeübte Beschäftigung ist es für das Bestehen der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung notwendig, dass der beurlaubte Beamte in seiner Beschäftigung

1. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge hat oder

2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat.

Diese Voraussetzung ist durch entsprechende Erklärung des anderen Arbeitgebers nachzuweisen.“

9.
Die bisherigen Absätze 6 bis 14 werden zu den Absätzen 8 bis 16.

10.
In Abschnitt II Absatz 1 wird Satz 1 gestrichen.

11.
In Anlage 1 wird nach der Nummer 3 eine neue Nummer 4 eingefügt:

„4. beim anderen Arbeitgeber nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge hat oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat.“

12.
In Anlage 2 wird nach der Nummer 3 eine neue Nummer 4 eingefügt:

„4. beim anderen Arbeitgeber nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge hat oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat.“

13.
In Anlage 2 wird die bisherige Nummer 4 zu Nummer 5.

14.
Dieser Erlass tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2010 S. 894