Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 40 vom 22.12.2010 Seite 897 bis 910

Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden (GV) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-48.05.01/01-11/10 - vom 13.12.2010
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Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden (GV) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-48.05.01/01-11/10 - vom 13.12.2010

652

Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden (GV)

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-48.05.01/01-11/10 -
vom 13.12.2010

Mein Runderlass über Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden (GV) vom 9. Oktober 2006 (SMBl. NRW 652) wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 2.2.2 wird die neue Nummer 2.2.3 eingefügt:

„2.2.3
Bewertungseinheiten bei Zinsderivaten

Es ist eine sachgerechte Analyse der bestehenden Sicherungsbeziehungen vorzunehmen. Es können Bewertungseinheiten gebildet werden, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

- Beim Grund- und Sicherungsgeschäft liegt aufgrund des diese Geschäfte beeinflussenden Risikoparameters eine gegenläufige Wertentwicklung vor (Homogenität der Risiken)

- Der Sicherungszusammenhang muss für den gesamten Zeitraum gegeben oder zumindest herstellbar sein (zeitliche Kongruenz)

- Das Volumen des Sicherungsgeschäfts darf das Volumen der Grundgeschäfte zu keinem Zeitpunkt übersteigen (abstrakte Konnexität)

Bei der Bildung von Bewertungseinheiten entfällt die Pflicht zur Einzelbewertung und zur Bilanzierung.

Der Sicherungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft muss dabei über die gesamte Laufzeit des Zinsderivates nachvollziehbar und transparent dokumentiert sein. Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) hat für ihre überörtliche Prüfung insbesondere zur Bilanzierung von Zinsderivaten weitere Informationen unter www.gpa.nrw.de veröffentlicht.“

2.
Die bisherigen Nummern 2.2.3 und 2.2.4 werden neue Nummern 2.2.4 und 2.2.5

3.
Die Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

„2.4
Sonstige Vorschriften

Auf die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zur Kundeneinstufung von kommunalen Gebietskörperschaften wird hingewiesen. Die Auslegung der Vorschriften und die bankenaufsichtsrechtliche Zuständigkeit hierfür obliegen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen.“

4.
In Nummer 2.3.2 Satz 3 wird das Wort „nach“ durch das Wort „entsprechend“ ersetzt

5.
Der Änderungserlass tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe im Ministerialblatt in Kraft.

- MBl. NRW. 2010 S. 907