Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 41 vom 30.12.2010 Seite 911 bis 922

Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr – VI B 3-49-40/1 v. 17.12.2010
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage2a
Anlage2b
 

Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr – VI B 3-49-40/1 v. 17.12.2010

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Verwaltungsvorschriften
zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW)

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr – VI B 3-49-40/1
v. 17.12.2010

Die Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW), RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 30.11.2007 (MBl. NRW. S. 870/SMBl. NRW. 923), werden wie folgt geändert:

1
Nach Nummer 5 VV zu den §§ 3 bis 6 wird die nachfolgende neue Nummer 5a eingefügt:

„5a
Auch kreisangehörige Aufgabenträger können Mitglied des Zweckverbandes oder der bestehenden Zweckverbände (z. B. im Hinblick auf die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder den Erlass allgemeiner Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - vgl. § 11a Absatz 2) sein.“

2
In Nummer 6 VV zu den §§ 3 bis 6 werden in Satz 1 nach dem Wort „§ 11 Abs. 2“ die Wörter „und/oder der Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a“ eingefügt sowie in Satz 3 das Wort „ÖPNV-Pauschale“ durch die Wörter „jeweilige Pauschale“ ersetzt.

3
Nummer 1.2 VV zu § 11 wird gestrichen.

4
Nach Nummer 3.2 VV zu § 11 werden die nachfolgenden VV zu § 11a angefügt:

„Zu § 11a (Ausbildungsverkehr-Pauschale)

1
Die Anteile der an die Aufgabenträger des ÖPNV bzw. an Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten des öffentlichen Rechts (siehe Nummer 6 VV zu den §§ 3 bis 6) zu gewährenden Ausbildungsverkehr-Pauschale ergeben sich aus der Anlage 2a. Die Pauschale ist nach dem Muster der Anlage 2b zu bewilligen.

2
Eine Antragsstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Im Falle der Veränderung der Aufgabenträgerschaft werden die Anteile der Pauschale entsprechend § 11a Absatz 1 angepasst. Gleiches gilt im Fall einer Delegation oder ihrer Rücknahme (siehe Nummer 6 der VV zu den §§ 3 bis 6).

3
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zweckverband oder die gemeinsame Anstalt den Sitz hat oder das Gebiet des Aufgabenträgers liegt.

Die sonstigen Bestimmungen und Nebenbestimmungen sind in Anlage 2b näher geregelt.“

5
In Nummer 4.3.1 VV zu § 12 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anteile werden gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 spätestens bis zum 31.12.2012 neu festgesetzt.“

6
Die VV zu § 14 werden wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz des zweiten Spiegelstriches der Nummer 2.3.2 werden nach dem Wort „aufweisen“ die Wörter „; über Ausnahmen entscheidet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium Im Einzelfall“ eingefügt.

b) Nummer 4.4.3 wird wie folgt gefasst:

„Förderung nach Nr. 2.3:

Festbetrag für die Förderung nach Nr. 2.3.1: 5.000 EUR/Jahr.

Soweit der Bewilligungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, ist der Festbetrag entsprechend zu reduzieren.

Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug (Nummer 2.3.2):                               35.000 EUR.

Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug mit Niederflurbereich

oder spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen:              40.000 EUR.

Der Festbetrag erhöht sich um 5.000 EUR bei Erstbeschaffungen sowie um 2.000 EUR, wenn das Bürgerbusfahrzeug mit einem alternativen Antrieb (z. B. Erdgas- oder Hybridantrieb) ausgestattet ist.

Bei Ersatzbeschaffungen ist der Verkaufserlös des Altfahrzeuges für die Beschaffung des neuen Fahrzeuges einzusetzen; übersteigen Verkaufserlös und Förderung die Gesamtausgaben für das Neufahrzeug, vermindert sich die Förderung um den die Gesamtausgaben übersteigenden Betrag. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die nach Nummer 2.3.2 mehr als zwei Jahre als Reservefahrzeuge eingesetzt wurden.“

7
In der Regelung zum Inkrafttreten wird das Datum „31.12.2010“ durch das Datum „30.06.2013“ ersetzt.

8
Die Anlage 1 (Muster-Bescheid SPNV-Pauschale) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Nebenbestimmung Nummer 4 wird folgende Nebenbestimmung eingefügt:

„5. Die Höhe der Pauschale wird mit Rückwirkung zum 01.01.2011 unter Berücksichtigung der Betriebsleistungen, der Fläche und der Einwohnerzahl spätestens bis zum 31.12.2012 neu festgesetzt. Die Gewährung von 10 vom Hundert dieser Pauschale erfolgt deshalb gemäß § 11 Absatz 5 Satz 2 ÖPNVG NRW bis zu dem Zeitpunkt ihrer Neufestsetzung unter Vorbehalt. Die nach der Neufestsetzung notwendigen Anpassungen der unter Vorbehalt gewährten Pauschalen erfolgen durch Verrechnung mit der danach erstmalig bewilligten Pauschale.“

b) Die bisherigen Nebenbestimmungen Nummer 5 bis 7 werden zu den Nebenbestimmungen 6 bis 8.

c) In Satz 3 der Nebenbestimmung Nummer 7 (neu) werden die Wörter „(Ziffer 5)“ durch die Wörter „(Ziffer 6)“ ersetzt.

d) Das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ wird durch das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“ ersetzt.

9
Die Anlage 2 (Muster-Bescheid ÖPNV-Pauschale) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Nebenbestimmung Nummer 3 werden folgende Nebenbestimmungen eingefügt:

„4. Zinserträge oder ersparte Zinsaufwendungen, die vom Zeitpunkt des Eingangs der Pauschale bis zu ihrer Weiterleitung oder Verwendung entstehen, sind zur Aufstockung dieser Pauschale zu verwenden; gleiches gilt für Zinsen, die bei der Abwicklung dieser Pauschale von Dritten vereinnahmt werden.

5. Die Höhe der Pauschale wird mit Rückwirkung zum 01.01.2011 unter Berücksichtigung der Betriebsleistungen, der Fläche und der Einwohnerzahl spätestens bis zum 31.12.2012 neu festgesetzt. Die Gewährung von 10 vom Hundert dieser Pauschale erfolgt deshalb gemäß § 11 Absatz 5 Satz 2 ÖPNVG NRW bis zu dem Zeitpunkt ihrer Neufestsetzung unter Vorbehalt. Die nach der Neufestsetzung notwendigen Anpassungen der unter Vorbehalt gewährten Pauschalen erfolgen durch Verrechnung mit der danach erstmalig bewilligten Pauschale.“

b) Die bisherigen Nebenbestimmungen Nummer 4 bis 6 werden zu den Nebenbestimmungen 6 bis 8.

c) In den Sätzen 1 und 2 der Nebenbestimmung Nummer 6 (neu) werden jeweils nach dem Wort „Mittel“ die Wörter „und Zinsen (Ziffer 4)“ eingefügt.

d) In Satz 3 der Nebenbestimmung Nummer 7 (neu) werden nach den Wörtern „vorausgegangenen Jahren“ die Wörter „und Zinsen (Ziffer 4)“ eingefügt sowie die Wörter „Folgejahr (Ziffer 4)“ durch die Wörter „Folgejahr (Ziffer 6)“ ersetzt.

e) Das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ wird durch das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“ ersetzt.

10
Nach Anlage 2 werden die nachfolgenden Anlagen 2a und 2b eingefügt:

(Hinweis: Die Anlagen befinden sich am Ende des RdErl.)

11
Die Anlage 3 (Muster-Zuwendungsbescheid pauschalierte Investitionsförderung) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Nebenbestimmung Nummer 11 wird folgende Nebenbestimmung eingefügt:

„12. Zinserträge oder ersparte Zinsaufwendungen, die vom Zeitpunkt des Eingangs der Mittel bis zu ihrer Weiterleitung oder Verwendung entstehen, sind zur Aufstockung dieser Förderung zu verwenden; gleiches gilt für Zinsen, die bei der Abwicklung dieser Förderung von Dritten vereinnahmt werden.“

b) Die bisherigen Nebenbestimmungen Nummer 12 bis 15 werden zu den Nebenbestimmungen 13 bis 16.

c) In den Sätzen 1 und 2 der Nebenbestimmung Nummer 13 (neu) werden jeweils nach dem Wort „Mittel“ die Wörter „und Zinsen (Ziffer 12)“ eingefügt.

d) In Satz 2 der Nebenbestimmung Nummer 15 (neu) werden nach den Wörtern „vorausgegangenen Jahren“ die Wörter „und Zinsen (Ziffer 12)“ eingefügt.

e) Das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ wird durch das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“ ersetzt.

12
In Anlage 9 (Muster-Zuwendungsbescheid Förderung nach § 13) wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“ ersetzt.

13
In Anlage 12 (Muster-Antrag Förderung nach § 14) werden in Ziffer 2 im vierten und fünften Spiegelstrich nach dem Wort „Niederflurbereich“ die Wörter „oder spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen* /mit alternativem Antrieb (z. B. Erdgas- oder Hybridantrieb)*“ eingefügt.

14
Die Anlage 13 (Muster-Zuwendungsbescheid Förderung nach § 14) wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer I.2 werden nach dem Wort „Niederflurbereich“ die Wörter „oder spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen“ eingefügt sowie die Wörter „Erdgasantrieb* / mit Hybridantrieb*“ durch die Wörter „mit alternativem Antrieb (z. B. Erdgas- oder Hybridantrieb*“ ersetzt.

b) Ziffer II wird wie folgt geändert:

aa) In II Ziffer 3 der die Förderung der Organisationskosten für Bürgerbusvereine betreffenden besonderen Nebenbestimmungen werden nach der Angabe „ANBest-P“ die Wörter „mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 4.2, 5.1, 5.4, 5.5, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5, 7.4, 8.3.1 und 8.5“ eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz „Es kommt der vereinfachte Verwendungsnachweis zur Anwendung.“ angefügt.

c) Ziffer 1 der die Förderung von Bürgerbusfahrzeugen betreffenden besonderen Nebenbestimmungen wird wie folgt neu gefasst:

„Die Nrn. 1.3, 1.4.2, 1.5, 2, 6 und 8.3 ANBest-G* / 1.3, 1.4.2, 2, 6.6 und 6.9 ANBest-P* finden keine Anwendung.

d) In Ziffer 4 der die Förderung von Bürgerbusfahrzeugen betreffenden besonderen Nebenbestimmungen wird nach dem Wort „verfügen“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt sowie die Wörter „und mit Einzelfahrgastsitzen ausgestattet sein“ gestrichen.

e) In Ziffer 7 der die Förderung von Bürgerbusfahrzeugen betreffenden besonderen Nebenbestimmungen werden die Wörter „der Kfz-Brief“ durch die Wörter „eine Kopie des Kfz-Briefes“ ersetzt.

f) Das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ wird durch das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“ ersetzt.

15
In der Anlage 15 (Muster-Verwendungsnachweis Organisationsausgaben Bürgerbusvereine) werden die Wörter „ausweislich der beigefügten Originalbelege“ gestrichen.

16
Diese Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

-MBl. NRW. 2010 S.