Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 1 vom 7.1.2011 Seite 1 bis 12
Bekanntmachung der Haushaltssatzung Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt NRW v. 6.12.2010 |
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt NRW v. 6.12.2010
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung
der Haushaltssatzung
Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt NRW v. 6.12.2010
1
Haushaltssatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW) für
das Haushaltsjahr 2011
Aufgrund der §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 2 des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes (GPAG) in der Fassung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Mai 2005, in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009, hat der Verwaltungsrat der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 02.12.2010 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeindeprüfungsanstalt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
1. |
im Ergebnisplan mit |
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dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
12.516.288,00 Euro |
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dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
12.110.519,00 Euro |
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2. |
im Finanzplan mit |
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dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender |
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Verwaltungstätigkeit auf |
10.924.520,00 Euro |
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dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender |
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Verwaltungstätigkeit auf |
9.364.987,00 Euro |
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dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit |
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und Finanzierungstätigkeit auf |
8.884.352,00 Euro |
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dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit |
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und der Finanzierungstätigkeit auf |
10.871.016,00Euro |
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Eine Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird nicht veranschlagt.
§ 5
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
§ 6
entfällt
§ 7
entfällt
§ 8
(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen innerhalb der Teilpläne werden zu Budgets zusammengefasst. Dabei bilden die Teilpläne 010 und 040 jeweils ein Budget; die Teilpläne 020, 030 und 050 werden zu einem gemeinsamen Budget zusammengefasst.
(2) Mehrerträge erhöhen die Ermächtigung für Personalaufwendungen im Rahmen des Stellenplans und die Ermächtigungen für Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen sowie für sonstige ordentliche Aufwendungen.
Mehreinzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit erhöhen die Ermächtigung für Personalauszahlungen im Rahmen des Stellenplans, die Ermächtigung für sonstige Auszahlungen und – soweit sich dadurch der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit nicht mindert – die Ermächtigung für investive Auszahlungen. Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit erhöhen die Ermächtigung für investive Auszahlungen.
§ 9
Zur flexiblen Stellenbewirtschaftung können während des Haushaltsjahres insbesondere im Rahmen der Wiederbesetzung von Stellen Beamtenstellen mit vergleichbaren Tarifbeschäftigten und Stellen von Tarifbeschäftigten mit Beamten besetzt werden. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist der Stellenplan für das folgende Haushaltsjahr entsprechend anzupassen.
2
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 GPAG durch Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß §§ 12 Abs. 1 und 2 GPAG und 80 Abs. 5 GO NRW dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 05.03.2009 angezeigt worden.
Der Haushaltsplan ist zur Einsichtnahme unter der Adresse www.gpa.nrw.de im Internet verfügbar.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Präsident hat den Beschluss des Verwaltungsrates vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der GPA NRW vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Herne, den 6.12.2010
Der Präsident der GPA NRW
Werner H a ß e n k a m p
-MBl. NRW. 2010 S. 11