Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 1 vom 7.1.2011 Seite 1 bis 12

Parkerleichterungen für die Ärzteschaft zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - VII B 3 – 78-12/7 - v. 1.1.2011
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1u2
 

Parkerleichterungen für die Ärzteschaft zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - VII B 3 – 78-12/7 - v. 1.1.2011

9220

Parkerleichterungen für die Ärzteschaft
zur Sicherstellung
der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr - VII B 3 – 78-12/7 -
v. 1.1.2011

1
Geltungsbereich

Über die Inanspruchnahme von Sonderrechten beim Parken im Rahmen des „rechtfertigenden Notstands“ hinaus (vgl. VwV-StVO zu § 46 Nummer 11, Rn. 145) gelten ergänzend zum Parken von Ärzten bei Hausbesuchen und zum Parken vor oder in der Nähe der Praxis innerhalb geschlossener Ortschaften nachfolgende Bestimmungen.

Die Bestimmungen gelten nicht nur für Praxen, sondern entsprechend auch für sonstige ambulante medizinische Versorgungseinrichtungen.

Die nachfolgenden Regelungen gelten auch für angestellte Ärzte in den vorgenannten Einrichtungen, soweit sie häufig Hausbesuche durchführen. Zur Häufigkeit von Hausbesuchen vgl. Ziffer 7.2.

2
Gender Mainstreaming

Soweit im nachfolgenden Runderlass personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, ist dieses geschlechtsneutral zu verstehen und bezieht sich auf beide Geschlechter.

3
Parken bei Krankenbesuchen

Ärzten, die in Ausübung ihrer Praxis häufig Kranke besuchen, kann auf Antrag für die Durchführung von Krankenbesuchen durch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 3 bis 4b und Nummer 11 StVO das Parken gestattet werden

a) an Straßenstellen, an denen ein eingeschränktes Haltverbot  (Zeichen 286)  angeordnet ist,

b) im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,

c) an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

d) in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,

e) an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,

f) auf Parkplätzen für Bewohner,

g) in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,

h) auf Gehwegen mit Fahrzeugen bis 2, 8 t zulässiges Gesamtgewicht, wenn der Fußgängerweg eine verbleibende Breite von 1,50 m aufweist,

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

4
Parken vor oder in der Nähe der Praxis

Die Regelungen der Ziffer 3 gelten auch für Ärzte, denen während der Sprechzeiten die Möglichkeit des gesicherten Parkens im Umkreis von 200 m vor oder in der Nähe der Praxis fehlt, jedoch in Fußgängerzonen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen.

5
Arzt-Parkplatz

Wenn die Parkerleichterungen nach den Ziffern 3 und 4 nicht ausreichen und der antragstellende Arzt die Kosten übernimmt, kann in besonderen Einzelfällen (z.B. für Ärzte im Notfalldienst) vor bzw. in der Nähe der Praxis eine Abmarkierung der Stellfläche auf dem Gehweg in Verbindung mit der Aufstellung des Zeichens 315 mit Zusatzzeichen „Arzt mit Genehmigungsnummer …“ (analog Zusatzzeichen 1044-11) erfolgen. Wegen der Benutzung des Gehwegs durch Kraftfahrzeuge ist in solchen Fällen zuvor die Zustimmung des Straßenbaulastträgers einzuholen.

Der Nachweis der Notfalltätigkeit ist durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Bezirks- oder Kreisstelle bzw. Verwaltungsbezirke der Ärztekammern zu führen.

6
Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bereich der antragstellende Arzt die Praxis ständig ausübt bzw. in der bei angestellten Ärzten die Praxis liegt. 

7
Prüfung

Bei der Prüfung der Notwendigkeit hat die Straßenverkehrsbehörde Folgendes zu beachten:

7.1
Die Notwendigkeit ist zu verneinen, wenn der Arzt bereits eine Parkmöglichkeit in einem der Praxis nahe gelegenen Parkhaus, Garage, auf dem zur Praxis gehörenden Grundstück oder auf einem bewachten Parkplatz hat. Für die Definition der Nähe siehe Ziffer 4.

7.2
Häufig sind Hausbesuche, wenn mehr als 100 Besuche pro Quartal durchgeführt werden. Das Merkmal der Häufigkeit ist über die Bezirks- oder Kreisstellen der Ärztekammer Nordrhein bzw. über die Verwaltungsbezirke der Ärztekammer Westfalen-Lippe durch eine Rückfrage an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein bzw. Westfalen-Lippe festzustellen. Praktische Ärzte, Fachärzte für Allgemeinmedizin, Internisten, Gynäkologen und Kinderärzte bedürfen in der Regel keines Nachweises des Merkmals der Häufigkeit der Hausbesuche.

7.3
In Fällen, in denen die Behörde Zweifel an der Zugehörigkeit des Antragstellers zu dem genannten Ärztekreis hat, soll eine klärende Rückfrage an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung gerichtet werden, um dort anhand der Abrechnungsziffern zu klären, ob Ärzte Hausbesuche durchführen.

8
Ausnahmegenehmigung

8.1
Die in den Bescheid aufzunehmenden Ausnahmen sind als Dauerausnahmen widerruflich und gemäß Ziffer VI. VwV-StVO zu § 46 auf maximal drei Jahre befristet zu genehmigen.

8.2
In dem Bescheid können folgende Auflagen vorgesehen werden:

-          Von den gewährten Parkerleichterungen darf - unter Beachtung der Grundregel der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 1 StVO) - nur zu den genehmigten Zwecken Gebrauch gemacht werden, wenn keine andere Parkmöglichkeit (z. B. Parkplatz) zur Verfügung steht.

-          Die Ausnahmegenehmigungen berechtigen nicht zum Halten oder Parken innerhalb der durch Zeichen 283 StVO (absolutes Haltverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.

-          Die parkberechtigte Person  ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen den Genehmigungsbescheid im Original mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

-          Nach Abstellen des Fahrzeugs ist ein Parkschild entsprechend dem Muster der Anlagen 1 oder 2 hinter der Windschutzscheibe am Innenspiegel oder auf dem Armaturenbrett gut lesbar anzubringen bzw. auszulegen. Das Schild muss den Stempel der für den Sitz der Praxis zuständigen Straßenverkehrsbehörde tragen sowie die zeitliche Befristung enthalten.

-          Die Genehmigung wird widerrufen, wenn die parkberechtigte Person die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht wurde. Ein Verstoß gegen Genehmigungsauflagen kann außerdem nach § 49 StVO als Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgt werden.

8.3
Darüber hinaus können Auflagen nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles festgelegt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung.

8.4
Die zeitliche Befristung der Parkerleichterungen muss in der Ausnahmegenehmigung und auf den Schildern (Anlagen 1 und 2) ersichtlich sein.

9
Gebühr

Für die Ausnahmegenehmigung ist eine Gebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Gebühren-Nr. 264 GebOSt) zu erheben.

10
Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten beim Parken im Rahmen des „rechtfertigenden Notstands“ gilt im Übrigen Nr. 11 VwV-StVO zu § 46 (Rn. 145).

11
Inkraftreten/Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt in Kraft. Zugleich tritt der Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.3.1975 – IV/A 2-22-12-21/75 (SMBl. NW. 9220) außer Kraft.

___________________________________________________________________________

Bei den Schildern der nachfolgenden Anlagen 1 und 2 handelt es sich um die Musterbeispiele aus dem Erlass vom 24.3.1975. Sie sind daher entsprechend zu aktualisieren, z.B. Ersatz von „Oberstadtdirektor“ durch „Oberbürgermeister“.  Außerdem müssen die Schilder den Stempel der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (vgl. Ziffer 8.2 viertes Tiret) und eine zeitliche Befristung (vgl. Ziffer 8.4) enthalten. 

- MBl. NRW. 2011 S. 3