Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 3 vom 4.2.2011 Seite 21 bis 34
Runderlass zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VVPolG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43 - 57.01.01 vom 17.11.2010 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Runderlass zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VVPolG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43 - 57.01.01 vom 17.11.2010
2051
Runderlass zur
Änderung der Verwaltungsvorschrift
zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(VVPolG NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales
- 43 - 57.01.01
vom 17.11.2010
Die Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VVPolG NRW) vom 19.12.2003 (MBl. NRW. 2004 S. 82) wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. Nummer 1.11 wird wie folgt gefasst:
„1.11
Nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist es Aufgabe der
Polizei, Gefahren sowohl für die öffentliche Sicherheit als auch für die
öffentliche Ordnung abzuwehren.
Die öffentliche Sicherheit bezieht sich auf die Unversehrtheit der gesamten materiellen Rechtsordnung, von Rechten und Rechtsgütern des Einzelnen und von Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates.
Unter öffentlicher Ordnung ist die Gesamtheit jener ungeschriebener Regeln für das Verhalten der Einzelnen in der Öffentlichkeit anzusehen, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird.
In Bezug auf die öffentliche Ordnung ist die Polizei legitimiert, im Einzelfall gegen belästigendes Verhalten in der Öffentlichkeit, das noch unter der Schwelle einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 116 ff. OWiG bleibt, einzuschreiten. Sie kann - ebenso wie die Ordnungsbehörden - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, die geeignet sind das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, unterbinden.
Die vorrangige Zuständigkeit der Ordnungsbehörden, Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwehren, bleibt erhalten.“
2. Nach Nummer 1.12 wird folgende Nummer 1.13 eingefügt:
„1.13
Die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten wurde aus dem
Aufgabenkatalog der Polizei entfernt, da sie systematisch zu den Regelungen des
gerichtlichen Verfahrens zählt, und damit der Gesetzgebungskompetenz
des Bundes unterliegt.“
3. In Nummer 8.12 werden nach dem Wort „Sicherheit“ die Wörter „oder Ordnung“ eingefügt.
4. Nummer 9.0 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 bis 6“ gestrichen und das Wort „Einschränkungen“ durch das Wort „Grundsätze“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 2“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
5. In Nummer 9.11 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
6. Nach Nummer 9.4 werden folgende Nummern 9.5 und 9.6 eingefügt:
„9.5 (zu Absatz 5)
Für die Datenerhebung gilt der Zweckbindungsgrundsatz. Eine Datenerhebung auf
Vorrat ist unzulässig, soweit sie nicht ausdrücklich geregelt ist. Die Erhebung
der abschließend in Satz 2 aufgezählten Daten ist nur ausnahmsweise zulässig.
9.6 (zu Absatz 6)
Der Hinweis auf die Rechtsvorschriften sowie über die Freiwilligkeit oder Auskunftspflicht bzw. auf ein eventuell bestehendes Aussage- oder Auskunftsverweigerungsrecht ist nur dann verzichtbar, wenn die Aufklärung im Einzelfall aufgrund bestimmter Umstände offenkundig entbehrlich ist (z.B. Befragung eines Spaziergängers nach einem vermissten Kind) oder dadurch die polizeiliche Aufgabenerfüllung erheblich erschwert oder gefährdet wird.“
7. In Nummer 10.5 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG)“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)“ ersetzt.
8. Nummer 12.16 wird wie folgt gefasst:
„Beauftragte Stelle i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ist das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD). Bei Gefahr im Verzug können Kreispolizeibehörden Kontrollstellen ohne Zustimmung einrichten; hierüber haben sie dem LZPD unverzüglich zu berichten.“
9. Nach Nummer 14 werden folgende Nummern 14a bis 14a.2 eingefügt:
„14a
Molekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung (zu § 14a)
14a.1 (zu Absatz 1)
Zur sicheren Identifizierung kann eine Gewinnung von Körperzellen sowie die
Sicherstellung und molekulargenetische Untersuchung von DNA-Material erfolgen.
Insbesondere bei unbekannten Toten mit längerer Liegezeit ist häufig eine
Identifizierung mit anderen Methoden (z.B. anhand von Fotos, Fingerabdrücken
oder Gebissbefunden) nicht möglich. Die DNA bleibt dagegen theoretisch
unbegrenzt haltbar und bietet zudem die Möglichkeit, auch Leichenteile sicher
zuzuordnen. Nicht identifizierbare, hilflose Personen sind solche, die
sich aufgrund eines Unglücksfalls (Großschadensereignis, Naturkatastrophe) oder
einer schweren Erkrankung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand oder sonst in hilfloser Lage befinden. Die Speicherung der
DNA-Identifizierungsmusters lässt den Datenabgleich mit anderen Proben zu. Die
enge Zweckbindung und die Pflicht zur unverzüglichen Löschung der Daten, wenn
diese zur Identitätsfeststellung nicht mehr benötigt werden, sind zu beachten.
14a.2 (zu Absatz 2)
Die Durchführung der molekulargenetischen Untersuchungen ist einem
Richtervorbehalt unterstellt. Die Anordnung kann nur auf Antrag der Polizei
erfolgen. Durch Verweis auf § 81f Abs. 2 der Strafprozessordnung werden
besondere Anforderungen an die Untersuchungsinstitute gestellt und
datenschutzrechtliche Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen dieses
Absatzes getroffen.“
10. In Nummer 15.11 wird folgender Satz angefügt:
„Bis zum Erlass eines Versammlungsgesetzes des Landes NRW gilt das Versammlungsgesetz des Bundes fort.“
11. Nummer 15.13 wird wie folgt gefasst:
„Das BVerfG hat in einer Entscheidung zum Versammlungsrecht (Beschluss vom 17.02.2009, 1BvR 2492/08) festgestellt, dass aufgrund der heutigen Technik auch Übersichtsaufnahmen einen Grundrechtseingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Insofern bedarf es auch für diese einer Rechtsgrundlage.“
12. Nummer 15a.5 wird wie folgt gefasst:
„15a.5 (zu Absatz 5)
Die Verlängerung und erneute Befristung der Norm erfolgte durch Artikel 1 des
Gesetzes v. 10. Juni 2008 (GV. NRW. S. 473).“
13. In Nummer 15b.0 wird die Angabe „gemäß § 15b PolG NRW“ gestrichen.
14. Nach Nummer 15b.0 werden folgende Nummern 16 bis 16.5 eingefügt:
„16
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Datenerhebung mit besonderen
Mitteln (zu § 16)
16.0
§ 16 enthält eine allgemeine Kernbereichsschutzregelung, die auf die besonderen
Mittel der Datenerhebung durch verdeckte polizeiliche Maßnahmen (§§ 16a
bis 20 PolG NRW) Anwendung findet.
Bei allen verdeckten Überwachungsmaßnahmen staatlicher Stellen muss ein unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung gewahrt werden, dessen Schutz sich aus Artikel 1 Abs. 1 GG ergibt.
Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art ohne Angst vor staatlicher Überwachung zum Ausdruck zu bringen; vom Schutz umfasst sind auch Gefühlsäußerungen, Äußerungen des unbewussten Erlebens sowie Ausdrucksformen der Sexualität (s. BVerfG, 1 BvR 2378/98, 1084/99, vom 3.3.2004, Absatz-Nr. 120, http://www.bverfg.de). Ob es sich um eine Offenbarung der innersten Vorgänge einer Person handelt, ist situationsbedingt und im Einzelfall anhand von Kommunikationsinhalten und -umständen (besonderes Vertrauensverhältnis der kommunizierenden Personen, Ort, erkennbarer Geheimhaltungswille) zu beurteilen.
Kommunikationsinhalte höchstpersönlicher Art können insbesondere sein
- Gespräche mit Vertrauenspersonen bzw. engsten Familienangehörigen über existenzielle Fragen (z. B. Todesangst, Suizidgedanken), über schwere physische oder psychische Erkrankungen sowie über privateste familiäre Angelegenheiten (z. B. Abtreibung, Enterbung) sowie die Äußerung tief empfundener Emotionen;
- verbale und nonverbale Äußerungen des Intimlebens (intensive Liebesbezeugungen und Ausdrucksformen der Sexualität);
- vertrauliche Gespräche mit Berufsgeheimnisträgern (s. 16.5).
Die Norm setzt das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte „zweistufige Schutzkonzept“ (s. BVerfG, 1 BvR 370/07, 595/07, Urt. vom 27.2.2008, Absatz-Nr. 280 ff., http://www.bverfg.de) um.
§ 16 setzt zunächst voraus, dass eine rechtmäßige Erhebung personenbezogener Daten auf Grundlage der polizeilichen Standardbefugnisse gemäß §§ 16a ff. PolG erfolgt. Die Absätze 1 und 2 des § 16 befassen sich mit der Umsetzung der ersten Stufe des Schutzkonzepts, der Vermeidung der Erhebung kernbereichsrelevanter Daten. Dazu stellt Absatz 1 den Grundsatz der Datenvermeidung auf, der in Absatz 2 konkretisiert wird. Absatz 2 regelt, dass eine zunächst zulässige Erhebung personenbezogener Daten zu unterbrechen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Erfassung von Kernbereichsinhalten bestehen. Allerdings darf - innerhalb des angeordneten Zeitraums der verdeckten Maßnahme - die Datenerhebung fortgesetzt werden, wenn neue Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Unterbrechungsgründe nicht mehr vorliegen.
16.1 (zu Absatz 1)
16.11
Bei den Maßnahmen außerhalb der Wohnung besteht generell eine geringere
Wahrscheinlichkeit, dass der Kernbereich betroffen sein kann, da die von der
Überwachung betroffene Person sich grundsätzlich in der Öffentlichkeit bewegt
bzw. in der Öffentlichkeit mit anderen Personen kommuniziert und damit ein
Sozialbezug gegeben ist. Gleichwohl kann der Kernbereich privater
Lebensgestaltung auch durch das verdeckte Erheben von Daten außerhalb von
Wohnungen berührt werden, wenn die Person nicht damit rechnen muss, von anderen
wahrgenommen zu werden, z.B. an abgelegenen Orten oder in einem Fahrzeug.
Sollte eine Situation eintreten, in der mit der heimlichen Erfassung innerer
Zustände oder gegenüber engsten Vertrauten geäußerten Gefühlsregungen zu
rechnen ist, ist daher die Datenerhebung gemäß Abs. 2 Satz 1 unverzüglich zu
unterbrechen.
16.12
Gespräche mit engsten Vertrauten, die Angaben über polizeilich abzuwehrende
Gefahren enthalten, gehören schon ihrem Inhalt nach nicht zu dem unantastbaren
Kernbereich privater Lebensgestaltung, und führen daher nicht zur
Unterbrechung. Zwar reicht nicht jede Verknüpfung zwischen einer Gefahr und den
Äußerungen der betroffenen Person zur Bejahung des Sozialbezugs aus. Ein
hinreichender Sozialbezug besteht aber jedenfalls bei Äußerungen, die sich
unmittelbar auf eine konkrete Gefahr beziehen, insbesondere wenn die
kommunizierenden Personen für die Gefahren nach Absatz 1 verantwortlich sind.
Wird erkennbar, dass Kernbereichsdaten betroffen sind und bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten gerade dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots bzw. einer Unterbrechung dienen sollen, bleibt die Datenerhebung insoweit zulässig.
16.2 (zu Absatz 2)
16.21
In Abs. 2 Satz 1 wird im letzten Halbsatz geregelt, dass die Pflicht zur
Unterbrechung der Datenerhebung nicht besteht, soweit dies aus informations-
oder ermittlungstechnischen Gründen nicht möglich ist. Diese Regelung ist vor
dem Hintergrund zu sehen, dass z.B. bei verdeckten Maßnahmen außerhalb des
Wohnraums auch automatisierte Aufzeichnungen zulässig sind; bei diesen
Maßnahmen kann - je nach eingesetzter Technik - eine Unterbrechung nicht zu
jedem Zeitpunkt erfolgen. Andere Gründe, die gegen eine sofortige Unterbrechung
sprechen, können gegenwärtige Gefahren für Leib und Leben verdeckt eingesetzter
Personen sein. Mit dieser eng auszulegenden Ausnahmeregelung wird anerkannt,
dass es unter bestimmten Umständen praktisch unvermeidbar ist, Informationen
zur Kenntnis zu nehmen, bevor ihr Kernbereichsbezug bewertet werden kann. Dies
führt jedoch nicht dazu, dass der Kernbereichsschutz leerläuft, sondern dass er
auf die zweite Stufe des Schutzkonzepts (abgesichert durch ein
Datenverwendungsverbot und ein -löschungsgebot) verlagert wird.
16.22
Absatz 2 Satz 2 bestimmt, dass die Datenerhebung fortgesetzt werden kann, wenn
zu erwarten ist, dass die Unterbrechungsgründe nicht mehr vorliegen.
Tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen z.B., wenn Erkenntnisse vorliegen,
dass andere Personenkonstellationen eintreten (Familienangehörige entfernen
sich, andere Personen, mit denen die Zielperson ausschließlich geschäftlich
verkehrt, kommen hinzu), so dass im Weiteren von einem Sozialbezug der
Kommunikation auszugehen ist.
16.3 (zu Absatz 3)
Zur Absicherung des Kernbereichsschutzes auf der zweiten Stufe wird das
Verfahren näher geregelt. Die qualifizierte Bewertung der erhobenen Daten wird
mittels einer Durchsicht nach dem Vier-Augen-Prinzip durch besonders geeignete
bzw. geschulte Bedienstete der zuständigen Polizeibehörde gewährleistet. Die Vorlage
hat unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung zu erfolgen. Besonders
beauftragte Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes ist der
zuständige Abteilungsleiter bzw. Direktionsleiter (oder der Vertreter im Amt).
Für die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten gilt § 32a DSG NRW; insbesondere
wird auf die Weisungsfreiheit und auf das Benachteiligungsverbot hingewiesen.
Im Falle des Abhörens oder der Aufzeichnung des gesprochenen Wortes außerhalb
der Wohnung obliegt gemäß Satz 2 dem anordnenden Richter die Durchsicht. Die
bereichsspezifischen Verfahrensvorschriften zur Wohnraumüberwachung bleiben
gemäß Satz 3 unberührt.
16.4 (zu Absatz 4)
Absatz 4 regelt den Kernbereichsschutz auf der zweiten Stufe. Wurden im
Ausnahmefall entgegen den Geboten in den Absätzen 1 und 2 unbeabsichtigt
Kernbereichsdaten erfasst, so dürfen diese gemäß Absatz 4 Satz 1 nicht
verwendet werden. Alle Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen.
Zusätzlich ist die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung zu dokumentieren.
16.5 (zu Absatz 5)
Über das Verhältnis zu engsten Vertrauten (Ehegatte, Partner, Verwandten,
Freunden) hinaus gehört auch das durch ein Berufsgeheimnis geschützte
Vertrauensverhältnis zu Berufsgeheimnisträgern im Sinne der §§ 53 und 53 a StPO
zum geschützten Kernbereich. Abweichend von § 160a StPO genießen alle
Berufsgeheimnisträger denselben rechtlichen Status.“
15. Die bisherigen Nummer 16 bis 16.4 werden Nummer 16a bis 16a.4. und wie folgt geändert:
a) In den neuen Nummern 16a.0, 16a.11, 16a.22, 16a.23 und 16a.4 wird jeweils die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 16a“ ersetzt.
b) Nach Nummer 16a.12 wird folgende Nummer 16a.13 eingefügt:
„16a.13
Keine Begleitpersonen, sondern allenfalls andere Personen i. S. d. Abs.1 Satz
2, sind z.B. Verkäufer, Bedienungspersonal oder Taxifahrer, da sie nur
kurzfristig mit Zielpersonen zusammentreffen.“
c) In der neuen Nummer 16a.24 wird die Angabe „16.21 bis 16.23“ durch die Angabe „16a.21 bis 16a.23“ ersetzt.
d) Nach Nummer 16a.24 wird folgende Nummer 16a.25 eingefügt:
„16a.25
In Satz 2 ist geregelt, dass die gemäß Absatz 1 erlangten Daten zur
Gewährleistung der strengen Zweckbindung der gewonnenen Informationen besonders
zu kennzeichnen sind. Dies gilt auch bei einer Weiterübermittlung der Daten.“
e) Nummer 16a.31 wie folgt gefasst:
„16a.31
Zur Unterrichtungspflicht wird auf die Nummern 17.51 ff. verwiesen.“
16. Die Nummern 17 und 18 werden wie folgt neu gefasst:
„17
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer
Mittel (zu § 17)
17.0
§ 17 erfasst sowohl die optische als auch die akustische Erhebung
personenbezogener Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel
außerhalb von Wohnungen. Die Eingriffsvoraussetzungen haben sich gegenüber der
Altfassung von § 17 nicht geändert. Der bei Maßnahmen gemäß § 17 zu beachtende
Kernbereichsschutz ergibt sich aus § 16.
17.1 (zu Absatz 1)
Hinsichtlich der Kontakt- und Begleitpersonen gelten gemäß § 17 Abs.1 S.2 die
Regelungen in § 16a Abs.1 Sätze 3 bis 5 entsprechend.
17.2 (zu Absatz 2)
Die Anordnungsbefugnis bei der akustischen Überwachung ist wegen des
schwerwiegenderen Eingriffs dem Amtsgericht übertragen. Wie bei der
Wohnraumüberwachung kann in Eilfällen die Behördenleitung entscheiden. Die
Entscheidung bedarf dann der richterlichen Bestätigung. Satz 4 verweist
bezüglich des Verfahrens des Gerichts auf die Vorschriften des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG). Gemäß Art. 112 des Gesetzes
zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom
17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) ist das Gesetz über die Angelegenheit der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) außer Kraft getreten; gleichzeitig ist das FamFG in Kraft getreten.
17.3 (zu Absatz 3)
Zur Gewährleistung der Zweckbindung der erhobenen Daten verweist Abs. 3 auf das
Datenkennzeichnungsgebot gemäß § 16a Abs. 2 Sätze 2 und 3.
17.4 (zu Absatz 4)
17.41
Der personen- und funktionsbezogene Auftrag an Polizeivollzugsbeamte, über den
Einsatz der technischen Geräte gemäß § 17 Abs. 4 zu entscheiden, bedarf der
Schriftform. Der Auftrag ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen;
Verlängerungen sind zulässig.
17.42
Eine Maßnahme nach § 17 Abs. 4 setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine
Gefährdung der eingesetzten Person voraus.
17.43
Die Zulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten richtet sich nach den dafür
geltenden Vorschriften im PolG NRW oder in der StPO.
17.5 (zu Absatz 5)
17.51
Grundregel ist gemäß Absatz 5 Satz 1, dass die Unterrichtung zu erfolgen hat,
sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann.
17.52
Die Unterrichtungspflicht entfällt gemäß Satz 2 dann, wenn zur Unterrichtung
zunächst weitere Daten (z.B. Identität und Anschrift) erhoben werden müssten
und der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dadurch noch
vertieft würde (s. Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2378/98, 1084/99, Urt.
vom 3.3.2004, Nr. 297, http://www.bverfg.de). In der Praxis wird sich dieser
Ausnahmetatbestand im Zweifel nur auf die Unterrichtung Dritter, also nicht auf
die bereits bekannte Zielperson beziehen.
17.53
Bei jeder Unterrichtung ist auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme
nachträglichen Rechtsschutzes hinzuweisen; je nach Charakter der Anordnung zur
Datenerhebung kommt dabei der verwaltungsgerichtliche (behördliche
Anordnung) oder der ordentliche Rechtsweg (bei richterlicher Anordnung)
in Betracht.
17.54
Wenn aufgrund desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
gegen die betroffene Person eingeleitet worden ist, ist gemäß Satz 4 die
Unterrichtung, anders als nach bisherigem Recht, in Abstimmung mit der
Staatsanwaltschaft durchzuführen, sobald dies der Stand des
Ermittlungsverfahrens zulässt.
17.55
Satz 5 regelt die weiteren Fälle, in denen aus Gründen der Gefahrenabwehr oder
wegen schutzwürdiger Belange anderer Personen eine Unterrichtung zurückgestellt
wird.
17.6 (zu Absatz 6)
17.61
Im Hinblick auf die Gewährleistung des nachträglichen Rechtsschutzes wird die grundsätzliche
Verpflichtung zur Unterrichtung durch weitere Verfahrensregelungen
ausgestaltet: Wird die Unterrichtung länger als sechs Monate aufgeschoben,
bedarf die weitere Zurückstellung gemäß Absatz 6 Satz 1 der richterlichen
Zustimmung. Gemäß Satz 2 muss bei weiterem Aufschub jeweils nach einem Jahr
erneut eine richterliche Überprüfung erfolgen.
17.62
Zur zusätzlichen Absicherung der Überprüfung der Zurückstellungsgründe wird in
Satz 5 geregelt, dass nach zweimaliger Verlängerung der Zurückstellungsentscheidung
eine Entscheidung durch das für die Einlegung einer Beschwerde zuständige
Gericht erfolgt. Gemäß Satz 6 ist eine Übertragung dieser Entscheidung auf den
Einzelrichter (§ 68 Abs.4 FamFG) nicht zulässig. Ein
endgültiges Absehen von der Benachrichtigung ist nicht möglich.
Satz 7 trifft eine besondere Regelung hinsichtlich des Zurückstellungsgrundes der Gefährdung des weiteren Einsatzes einer Vertrauensperson oder eines Verdeckten Ermittlers (§§ 19 Abs. 3 bzw. § 20 Abs. 5). Im Hinblick auf den erheblichen Aufwand, der erforderlich ist, um eine Legende aufzubauen und aufrechtzuerhalten (§ 20 Abs. 2 PolG NRW), und um eine Person in eine kriminelle Szene einzuschleusen, als auch wegen der im Regelfall sehr langen Zeitdauer, die erforderlich, ist um kriminelle Strukturen aufzudecken, wird eine Sonderregelung getroffen. Sie ermöglicht einerseits eine längerfristige Zurückstellung, andererseits bestimmt sie zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einen Endzeitpunkt, zu dem die Benachrichtigung erfolgen muss. Dieser Zeitpunkt darf nur überschritten werden, wenn die zusätzlichen Zurückstellungsgründe der Gefährdung von Leib und Leben dieser Personen nachweisbar vorliegen.
17.7 (zu Absatz 7)
Absatz 7 enthält die bisherigen Regelungen der §§ 17 Abs. 6 und 18 Abs. 6 zur Löschung von Bild- und Tonaufzeichnungen; anders als bisher gilt die Regelung nicht nur für automatisierte Aufzeichnungen. Der einschränkende Zusatz im letzten Halbsatz betrifft lediglich den Fall, dass die unbeteiligte Person als Zeuge einer Straftat der Person, gegen die sich die Maßnahme richtete (Zielperson), in Betracht kommen kann.
18
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus
Wohnungen (zu § 18)
18.0
§ 18 enthält die speziellen Vorschriften für die präventive
Wohnraumüberwachung, die bisher in den §§ 17 und 18 (a. F.) jeweils in den
Absätzen 2 und 3 enthalten waren.
18.1 (zu Absatz 1)
18.11
Absatz 1 entspricht, abgesehen von der Zusammenfassung der Datenerhebung (Bild-
und Tonaufzeichnungen), im Wesentlichen den bisherigen Regelungen (§ 17 Abs. 2
i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 sowie § 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1).
Die Maßnahme der präventiven Wohnraumüberwachung ist wie bisher nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zulässig. Die Änderung des 2. Halbsatzes trägt dem Umstand Rechnung, dass die Wohnraumüberwachung einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt, der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur als äußerste Möglichkeit der Gefahrenabwehr in Betracht kommt.
Mit Satz 2 wird klargestellt, dass die Wohnraumüberwachung jedoch nicht dadurch unzulässig wird, dass sich dort unbeteiligte Dritte aufhalten.
18.12
Um zu gewährleisten, dass der Schutz des Kernbereichs nach dem zweistufigen
Schutzkonzept primär bereits auf der ersten Stufe greift, erfolgt die
Wohnraumüberwachung gemäß Satz 4 grundsätzlich im Wege der unmittelbaren
Wahrnehmung (durch Live-Mithören/Schauen), eine parallele technische
Aufzeichnung ist zulässig. Dies ist bei der Wohnraumüberwachung der mildere
Eingriff, da dadurch ein sofortiges Unterbrechen bei Auftreten
kernbereichsrelevanter Inhalte gewährleistet ist (s. BVerfG,
1 BvR 2378/98, 1084/99, Urt. vom 3.3.2004, Absatz-Nr.
151, http://www.bverfg.de).
18.2 (zu Absatz 2)
18.21
Die Datenerhebung bedarf gemäß Satz 1 einer richterlichen Anordnung durch die
in § 74a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des
Landgerichts, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Diese Kammer
ist auch zuständig für die Anordnung und sonstige Entscheidungen bei der
strafprozessualen Wohnraumüberwachung gemäß §§ 100c, 100d StPO. Wegen der
besonderen Schwere des Eingriffs wird die Entscheidung durch ein richterliches
Kollegialorgan getroffen. Die Geltung der richterlichen Anordnung ist gemäß
Satz 2 auf einen Monat befristet. Soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2
vorliegen, können gemäß Satz 4 Verlängerungen um jeweils ebenfalls nicht mehr
als einen Monat angeordnet werden.
18.22
Gerade bei der Anordnung von Überwachungsmaßnamen zur Abwehr von Gefahren für
Leib und Leben ist eine Regelung für Eilanordnungen bei Gefahr im Verzug
notwendig: Deshalb enthält Satz 5 eine Eilanordnungskompetenz für die
Behördenleitung. Die Eilanordnung muss unverzüglich richterlich bestätigt
werden. Erfolgt die Bestätigung nicht binnen drei Tagen, tritt sie gemäß Satz 7
außer Kraft und die bereits erhobenen Daten dürfen nicht verwendet werden; sie
sind unverzüglich zu löschen.
18.3 (zu Absatz 3)
18.31
Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass eine Datenerhebung in und aus Wohnungen nur
dann angeordnet werden darf, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte
anzunehmen ist, dass durch die Überwachung keine Daten erfasst werden, die dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Hinsichtlich der
zulässigen Typisierung wird in Absatz 3 Satz 2 ausgeführt, dass dabei
insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis
der dort anwesenden Personen abzustellen ist. Allerdings dürfen Daten von
Gesprächen mit Sozialbezug, insbesondere wenn die Inhalte die nach Abs. 1
abzuwehrenden Gefahren oder andere geplante Straftaten betreffen, erhoben
werden (so auch BVerfG, 1 BvR 2378/98, 1084/99,
Urt. vom 3.3.2004, Abs.-Nr. 137, http://www.bverfg.de).
18.32
Gemäß Satz 3 umfasst die Schutzwirkung des Kernbereichs die Kommunikation
innerhalb des besonders geschützten Vertrauensverhältnisses mit den in §§ 53
und 53a der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträgern. Bei
Gesprächen in Betriebs- und Geschäftsräumen spricht die Regelvermutung des
Satzes 4 gegen eine Kernbereichszurechnung, soweit es sich nicht um solche der
vorgenannten Berufsgeheimnisträger handelt.
18.4 (zu Absatz 4)
18.41
Gemäß dem Grundsatz der Datenvermeidung ist die Datenerhebung
unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich während der laufenden Maßnahme
herausstellt, dass die überwachten Gespräche oder die aufgenommenen Situationen
entgegen der ursprünglichen Prognose dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
zuzurechnen sind.
Während der angeordneten Dauer einer verdeckten Datenerhebungsmaßnahme kann lageangepasst sowohl eine Unterbrechung gemäß Satz 1 als auch das „Umschalten“ auf eine automatisierte Aufzeichnung gemäß Satz 2 erfolgen. Satz 3 verdeutlicht, dass eine Fortsetzung der Datenerhebung ohne erneute richterliche Anordnung zulässig ist, wenn aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände (z.B. Veränderung der Personenkonstellation in der überwachten Wohnung) eine Erfassung kernbereichsrelevanter Inhalte nicht mehr zu erwarten ist. Außerdem wird dadurch die jederzeitige Möglichkeit zur „Rückkehr“ zum Live-Mithören als weniger schwerwiegendem Eingriff geklärt.
18.42
Sobald Zweifelsfälle auftreten, darf nur noch automatisiert aufgezeichnet
werden. Im Rahmen des zweistufigen Schutzkonzepts ist die Aufzeichnung
unverzüglich dem Gericht, das die Anordnung getroffen hat, zur Bewertung der
Daten und zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der erhobenen
Daten vorzulegen. Der Umgang des Gerichts mit dem sog. Richterband ist in den
weiteren Sätzen 5 und 6 geregelt.
18.5 (zu Absatz 5)
Die Maßnahme eines Einsatzes technischer Mittel ausschließlich zum Schutz der
bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen wird durch die
Behördenleitung angeordnet.
18.6 (zu Absatz 6)
Die gemäß Absatz 1 oder 5 erlangten Daten zur Gewährleistung der strengen
Zweckbindung der gewonnenen Informationen sind besonders zu kennzeichnen. Dies
gilt gemäß Satz 2 auch bei einer Weiterübermittlung der Daten.
18.7 (zu Absatz 7)
Aufgrund der Verweisung kommen die Regeln über die Unterrichtungsverpflichtung
(§ 17 Abs. 5), die besonderen Verfahrensvorschriften hinsichtlich der
richterlichen Überprüfung bei einer längerfristigen Zurückstellung (§ 17 Abs.
6) und die Datenlöschung nichtbetroffener Personen (§ 17 Abs. 7) zur
Anwendung.“
17. In Nummer 19.01 wird die Angabe „16.0“ durch die Angabe „16a.0“ ersetzt.
18. Nummer 19.03 wird wie folgt gefasst:
„19.03
Für die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung durch die Polizei gilt der
RdErl. d. Justizministeriums u. d. Innenministeriums
v. 17.2.1986 (MBl. NRW. S. 203), geändert durch RdErl. v. 15.08.1996 (MBl. NRW. S. 1562), entsprechend.“
19. Nach Nummer 19.12 wird folgende Nummer 19.13 eingefügt:
„19.13
Die RdNrn. 16a.13 und 17.7 gelten entsprechend.“
20. Nach Nummer 19.22 wird folgende Nummer 19.23 eingefügt:
„19.23
RdNr. 16a.25 gilt entsprechend.“
21. In Nummer 19.3 werden die Wörter „RdNr. 16.3 gilt“ durch die Wörter „Die RdNrn. 16a.3, 17.51 ff. und 17.6 gelten“ ersetzt.
22. Die Nummern 20.4 und 20.5 werden wie folgt gefasst:
„20.4 (zu Absatz 4)
20.41
RdNr. 15a.3 gilt entsprechend.
20.42
Die RdNrn. 16a.13 und 17.7 gelten entsprechend.
20.5 (zu Absatz 5)
Die RdNrn. 16a.3, 17.51 ff, 17.6 gelten
entsprechend.“
23. Nummer 21.4 wird wie folgt gefasst:
„21.4 (zu Absatz 4)
Auf RdNr. 16a.13 wird verwiesen.“
24. In Nummer 22.0 wird in Satz 1 die Angabe „§ 21 Abs.3“ durch die Angabe „§ 15a Abs. 2, § 15b Satz 3“ ersetzt.
25. Nummer 23.12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Rechtsgrundlage für die Speicherung, Veränderung und Nutzung ist § 24.“
b) Im neuen Satz 3 wird am Ende das Wort „sind“ durch das Wort „wären“ ersetzt.
26. In Nummer 24.11 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„§ 24 ist also nur die Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung, Veränderung und Nutzung der bereits erhobenen Daten. Für die Datenerhebung ist eine eigenständige Rechtsgrundlage erforderlich, z.B. §§ 8 ff., § 27, § 30 oder eine Eingriffsnorm aus einem Spezialgesetz (StPO).“
27. Nummer 24.12 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) Im neuen Satz 2 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „nur“ eingefügt.
28. In Nummer 26.0 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Befugnis zur Datenübermittlung richtet sich nach §§ 27 bis 29.“
29. In Nummer 26.3 wird im letzten Satz nach der Angabe „§ 33 Abs. 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
30. Nach Nummer 27.1 wird folgender Nummer 27.2 eingefügt:
„27.2 (zu Absatz 2)
Mit der Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei an
ausländische Polizeibehörden (PolDÜV) hat das
Innenministerium von der Verordnungsermächtigung in Absatz 2 Gebrauch
gemacht. Die Neufassung der PolDÜV ist seit dem 19.
Dezember 2008 (SGV. NRW. 205) in Kraft. Die Vorgaben der PolDÜV
sind bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Polizeibehörden innerhalb
der Europäischen Union sowie im Schengenraum vorrangig anzuwenden.“
31. In Nummer 31.11 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Für die Anordnung der Maßnahme ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die im Gesetzeswortlaut genannten hochrangigen Rechtsgüter erforderlich.“
32. In Nummer 31.3 wird nach Satz 1 der Satz „RdNr. 16a.25 gilt entsprechend.“ eingefügt.
33. Nach Nummer 31.42 wird folgende Nummer 31.5 eingefügt:
„31.5 (zu Absatz 5)
Die RdNrn. 17.51 ff. gelten entsprechend.“
34. Nummer 33.5 wird wie folgt neu gefasst:
„33.5 (zu Absatz 5)
Abs. 5 regelt die Befugnis zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens im Sinne von § 9 Abs. 1 DSG NRW. Das automatisierte Abrufverfahren ist eine spezielle Form der Datenübermittlung. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ermöglicht Datenübermittlungen in modifizierter Form zwischen der Polizeibehörde, die personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle in einer Datei gespeichert hat, und dem Empfänger der Daten. Beim automatisierten Abrufverfahren entscheidet der Empfänger über die Auslösung des Übermittlungsvorgangs, ohne dass es vor der Übermittlung noch zu einem rechtlichen Prüfungsvorgang seitens der übermittelnden Stelle kommt. Ein nicht automatisierter Abruf ist in der heutigen Praxis eher selten. In Abgrenzung zu Absatz 6 befasst sich die Vorschrift nur mit dem einseitigen Abruf eines Dritten (vgl. Definition § 3 Abs. 4 DSG NRW), der an der Datei selbst nicht beteiligt ist. Ansonsten würde eine Verbunddatei nach Absatz 6 in Betracht kommen. Soweit es sich umgekehrt um einen Abruf der Polizei aus einer Datei einer anderen Stelle handelt, muss sich die Befugnis zur Einrichtung eines Abrufverfahrens aus dem für diese Stelle geltenden Fachgesetz ergeben (z.B. § 7 MeldDÜV NRW, § 30a StVG).“
35. Nach Nummer 33.5 wird folgende Nummer 33.6 eingefügt:
„33.6 (zu Absatz 6)
Im Gegensatz zu Absatz 5, der nur das einseitige Abrufverfahren aus einer fremden Datei regelt, befasst sich Absatz 6 mit Verbunddateien, in denen mehrere Stellen personenbezogene Daten speichern und auch gegenseitig abrufen können. Es handelt sich dabei um eine Ergänzung zu § 4a DSG NRW. Soweit eine Verbunddatei mit anderen Ländern und/oder dem Bund eingerichtet werden soll, ist der Abschluss des Verwaltungsabkommens dem Innenministerium als oberster Landesbehörde vorbehalten. Die Rechtsnatur des Verwaltungsabkommens hängt von deren Inhalt im Einzelfall ab. Grundsätzlich ist nur die Teilnahme an einer Verbunddatei mit anderen Polizeibehörden zugelassen. Eine Ausnahme besteht nach Satz 3 für die Antiterrordatei und die Projektdateien nach dem Gemeinsame-Dateien-Gesetz.“
36. In Nummer 34.23 werden nach dem Wort „VersammlG“ die Wörter „(als fortgeltendes Bundesrecht)“ eingefügt.
37. In Nummer 37.0 wird die Angabe „(RdErl. v. 27.7.1979, SMBl. NRW. 20510)“ durch die Angabe „(RdErl. d. Innenministeriums v. 20.3.2009, MBl. NRW. S. 254)“ ersetzt.
38. Nach Nummer 37.2 wird folgende Nummer 37.3 eingefügt:
„37.3 (zu Absatz 3)
Diese Norm regelt die offene Beobachtung mit technischen Mitteln zur Bild- und Tonübertragung von im Polizeigewahrsam befindlichen Personen. Die Datenaufzeichnung ist nicht zugelassen. Die Beobachtung dient zum Schutz der im Polizeigewahrsam befindlichen Personen (z.B. bei Suizidgefahr, Gefahr von Verletzungen oder Notfällen bei alkoholisierten Personen oder Drogenkonsumenten), soweit zuvor die Gewahrsamsfähigkeit ärztlich festgestellt wurde. Dazu wird auf die mit RdErl. des Innenministeriums vom 6.8.2009 bekanntgegebene Druckschrift „Ärztliche Beurteilung der Gewahrsamsfähigkeit - Handlungsempfehlungen für von der nordrhein-westfälischen Polizei beauftragte (Polizei-)Ärztinnen und (Polizei-)Ärzte“ verwiesen.“
39. In Nummer 43.02 werden die Wörter „Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei“ in Anführungsstriche gesetzt und nach diesen Wörtern die Wörter „in der aktuellen Fassung“ eingefügt.
40. In Nummer 43.03 wird die Angabe „(RdErl. v. 27.7.1979, SMBl. NRW. 20510)“ durch die Angabe „(RdErl. d. Innenministeriums v. 20.3.2009, MBl. NRW. S. 254)“ ersetzt.
41. Der Nummer 59.0 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Regelung wird nun durch § 36 Abs. 2 und 3 Beamtenstatusgesetz getroffen.“
42. Nummer 63.22 wird wie folgt neu gefasst:
„63.22
Absatz 2 Satz 2 regelt den finalen Rettungsschuss. Ein derartiger Schuss ist
bei unmittelbar drohender Gewaltanwendung nur bei Lebensgefahr oder der Gefahr
schwerwiegender körperlicher Verletzungen zulässig; eine geringfügige
Körperverletzung berechtigt keinesfalls zur Abgabe eines Rettungsschusses.“
Artikel 2
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.12.2010 in Kraft.
- MBl. NRW. 2011 S. 22