Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 3 vom 4.2.2011 Seite 21 bis 34

Bekanntmachung Nr. 7 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2011 vom 6. Januar 2011
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Bekanntmachung Nr. 7 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2011 vom 6. Januar 2011

III.

Bekanntmachung Nr. 7
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 2011
vom 6. Januar 2011

I.

Frühester Termin für die konstituierenden Sitzungen
der Verwaltungsräte bzw. der Vertreterversammlungen,
die aus einer Wahl ohne Wahlhandlung hervorgehen

Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen hat aus gegebenem Anlass auf die Vorschriften zur Bestimmung der Termine für die konstituierenden Sitzungen derjenigen Verwaltungsräte und derjenigen Vertreterversammlungen hingewiesen, die aus Wahlen ohne Wahlhandlungen hervorgehen. Hierbei wird fiktiv angenommen, dass auch die Versicherungsträger, bei denen eine Wahl ohne Wahlhandlung stattgefunden hat, am 01. Juni 2011 wählen würden. Demnach könnte das Wahlergebnis frühestens am 02. Juni 2011 festgestellt werden und frühestens am 02. Juni 2011 zur konstituierenden Sitzung eingeladen werden. § 61 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) bestimmt, dass die neu gewählten Gremien mindestens einen Monat vor der konstituierenden Sitzung geladen werden müssen.

Demnach können die konstituierenden Sitzungen der Verwaltungsräte bzw. der Vertreterversammlungen, die aus einer Wahl ohne Wahlhandlung hervorgehen, frühestens am 02. Juli 2011 stattfinden.

II.

Ausstellung der Wahlausweise auf Antrag

Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen hat in seiner Bekanntmachung Nr. 21 vom 9. Dezember 2010 aufgrund des § 34 Absatz 6 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) Folgendes bestimmt:

  1. Allgemeines

Die für die Entgegennahme von Anträgen auf Ausstellung von Wahlausweisen zuständigen Stellen haben rechtzeitig Vorsorge für die fristgerechte und ordnungsgemäße Erledigung der Anträge zu treffen. Es muss sichergestellt werden, dass die Antragsteller den Wahlausweis zusammen mit den übrigen in § 34 Absatz 1 SVWO genannten Wahlunterlagen zu einem Zeitpunkt erhalten, der Ihnen die rechtzeitige Ausübung des Wahlrechts ermöglicht.

Dies gilt in besonderem Maße für die Anträge von Wahlberechtigten, die bis zum 12. Mai 2011 die Wahlunterlagen nicht erhalten haben und sie bis zum 19. Mai 2011 beantragen. Auch später eingehenden Anträgen ist, soweit möglich, zu entsprechen (§ 34 Absatz 4 SVWO).

Die Antragsteller haben darzulegen, worauf ihre Wahlberechtigung beruht; in Zweifelsfällen kann eine Glaubhaftmachung verlangt werden (§ 34 Absatz 5 SVWO).

B.  Rentenversicherung – Wahlausweise für Arbeitgeber (§ 35 SVWO)

Die Wahlausweise für die Arbeitgeber werden auf deren Antrag hin von den Krankenkassen ausgestellt. Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu stellen, die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für die im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer für den 3. Januar 2011 einzuziehen hat; dabei ist die Zahl dieser Versicherten anzugeben.

Sind mehrere Krankenkassen für die Ausstellung der Wahlausweise zuständig und ist das Stimmrecht des Arbeitgebers nach § 49 Absatz 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) abgestuft oder auf eine Höchstzahl begrenzt, ist der Antrag bei der Krankenkasse zu stellen, die Pflichtbeiträge für die größte Zahl der Beschäftigten des Arbeitgebers einzuziehen hat. In dem Antrag ist anzugeben, wie sich die Gesamtzahl der im Betrieb des Arbeitgebers am 3. Januar 2011 Beschäftigten auf die beteiligten Krankenkassen aufteilt. Die Krankenkasse, die die Pflichtbeiträge für die größte Zahl der Beschäftigten des Arbeitgebers einzuziehen hat, stellt die Wahlausweise aus und benachrichtigt die beteiligten Krankenkassen hiervon.

C.  Unfallversicherung – Wahlausweise für Unternehmer (§ 36 SVWO)

Wahlberechtigte Unternehmer erhalten den Wahlausweis auf Antrag von dem zuständigen Versicherungsträger.

Der Versicherungsträger hat hierzu jedem bei ihm im Unternehmerverzeichnis verzeichneten Unternehmer ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Hierbei ist es unerheblich, ob der Unternehmer, der am 3. Januar 2011 die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 SGB IV erfüllt hat, zu diesem Zeitpunkt bereits im Unternehmerverzeichnis verzeichnet war.

Die von den Unternehmern zur Ausstellung der Wahlausweise für sie und ihre Ehegatten zu machenden Angaben sind bereits so auf die Rückantwort aufzudrucken, dass ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Unternehmer genügt.

Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.

D.  Unfallversicherung – Wahlausweise für Beschäftigte (§ 37 SVWO)

Die Wahlausweise werden für die am 3. Januar 2011 in einem Unternehmen beschäftigten Wahlberechtigten vom Arbeitgeber ausgestellt, soweit das Wahlrecht unzweifelhaft ist. Ein besonderer Antrag ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Für die am 3. Januar 2011 in einem Unternehmen beschäftigten Wahlberechtigten, die vom Arbeitgeber keinen Wahlausweis erhalten haben, weil dem Arbeitgeber das Wahlrecht zweifelhaft ist, werden die Wahlausweise auf Antrag vom Versicherungsträger ausgestellt. Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen ihm das Wahlrecht zweifelhaft ist, unverzüglich dem Versicherungsträger mitzuteilen; diese Mitteilung gilt als Antrag des Wahlberechtigten. In der Mitteilung sind die bestehenden Zweifel darzulegen.

Wahlberechtigte Beschäftigte, für die kein Arbeitgeber tätig wird, müssen den Wahlausweis bei dem für die Art ihrer Beschäftigung zuständigen Versicherungsträger selbst beantragen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei dem der Wahlberechtigte am 3. Januar 2011 beschäftigt war, beizufügen, aus der sich ergibt. dass der Arbeitgeber weder einen Wahlausweis ausgestellt noch dem Versicherungsträger eine Mitteilung über seine Zweifel bei der Wahlberechtigung hat zugehen lassen. Ist eine solche Bescheinigung nicht zu erlangen, so ist im Antrag darauf hinzuweisen. Der Antragsteller hat im Übrigen darzulegen, dass er am 3. Januar 2011 zur Gruppe der Versicherten (§ 47 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV) gehört hat.

E.  Unfallversicherung – Wahlausweise für Rentenbezieher (§ 38 SVWO)

Wahlberechtigte, die eine Rente der Unfallversicherung aus eigener Versicherung beziehen, erhalten den Wahlausweis auf Antrag von dem Versicherungsträger, der die Rente zahlt.

Der Versicherungsträger hat hierzu jedem, der von ihm am 3. Januar 2011 Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von den Rentenbeziehern insbesondere über ihre Gruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, dass ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Rentenbezieher genügt.

Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.

F.   Unfallversicherung – Wahlausweise für Schüler, Lernende und Studierende (§ 39 SVWO)

Für die in der Unfallversicherung versicherten Schüler, Lernenden und Studierenden werden die Wahlausweise von der Stelle ausgestellt, die die Rechte und Pflichten des Unternehmers nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) wahrzunehmen hat. Sollten bei einer Schule Schulhoheitsträger und Schullastträger nicht dieselbe Stelle sein, hat der Schulhoheitsträger die Stelle zu bestimmen, die die Wahlausweise ausstellt.

G.  Unfallversicherung – Wahlausweise für andere Versicherte (§ 40 SVWO)

Wahlberechtigte, die am 3. Januar 2011 gegen Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind und nicht zu den Unternehmern, den Beschäftigten, den Rentenbeziehern, den Schülern, den Lernenden oder den Studierenden gehören, müssen den Wahlausweis bei dem für die Art ihrer Tätigkeit zuständigen Versicherungsträger persönlich beantragen. Der Wahlberechtigte hat in dem Antrag darzulegen, dass er am 3. Januar 2011 zur Gruppe der Versicherten (§ 47 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV) gehört hat.

III.

Information über die Antragsfrist
in der Renten- und Unfallversicherung für Wahlberechtigte
außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuches

Zur Vorbereitung der elften allgemeinen Sozialversicherungswahlen hat der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen in seiner Bekanntmachung Nr. 1 (Wahlankündigung) und in seiner Bekanntmachung Nr. 8 (Wahlausschreibung für die Wahlen in der Sozialversicherung) darauf hingewiesen, dass am

Mittwoch, den 1. Juni 2011

unter anderen die Vertreterversammlungen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung neu gewählt werden. Wahlberechtigt ist jeder, der am 3. Januar 2011 die Voraussetzungen für das Wahlrecht (§ 50 SGB IV) erfüllt.

Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzbuches haben, können in der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit vom 14. Februar 2011 bis 26. April 2011 bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen.

Es wird den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung empfohlen, die betreffenden Versicherten über die Antragsfrist für Wahlberechtigte mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Sozialgesetzbuches zu informieren.

40219 Düsseldorf, 6. Januar 2011

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

In Vertretung

Z i m p l

-MBl. NRW. 2011 S. 30