Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 4 vom 11.2.2011 Seite 35 bis 42

Änderung der Beitragsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 20. November 2010
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Änderung der Beitragsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 20. November 2010

21220

Änderung der Beitragsordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 20. November 2010

Artikel I

Die Beitragsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 18.10.1986 (MBl. NRW. S. 1779 / SMBl. NRW. 21220) in der Fassung vom 21. Juni 2008 (MBl. NRW. 2008, S. 425) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Beitragspflichtig ist, wer am 01. Februar des Beitragsjahres (Veranlagungsstichtag) Kammerangehöriger oder freiwilliger Kammerangehöriger ist. Ist der Arzt für das Beitragsjahr bereits von einer anderen Ärztekammer in der Bundesrepublik Deutschland zur Beitragszahlung veranlagt, entfällt die Beitragspflicht, sofern er nicht auch im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe tätig war. Macht ein Arzt seine Veranlagung unmöglich, wird er nachträglich veranlagt.“

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Kammerangehörige, die am 01. Februar des Beitragsjahres das 70. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr ärztlich tätig sind, sind von der Beitragspflicht befreit. Gleiches gilt für Kammerangehörige, die Fürsorgeleistungen der Ärztekammer Westfalen-Lippe erhalten.“

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Beitrag beträgt mindestens 10,00 €, für Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit unter 15.000,00 € beträgt der Beitrag 17,00 €, von 15.000,00 € bis unter 25.000,00 € 42,00 €, im Übrigen 0,45 vom Hundert der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit je angefangene fünftausend Euro, die der Kammerangehörige im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielt hat, höchstens aber 2.250,00 €. Er errechnet sich vom Mittelwert der jeweiligen Stufe. Der Beitrag wird auf volle € aufgerundet (ab 0,50 €) bzw. abgerundet (bis 0,49 €).

Hat der Kammerangehörige in jenem Jahr keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, so sind die im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielten Einkünfte zugrunde zu legen. Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können.

Dazu gehört auch z. B. eine Tätigkeit in Lehre und Forschung, in Wirtschaft und Industrie, in der Verwaltung, als Fachjournalist sowie die gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst, als Honorararzt, Ärztlicher Direktor, Medizincontroller oder Ärztlicher Qualitätsmanager sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in der Berufspolitik und der ärztlichen Selbstverwaltung.“

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Zum Mindestbeitrag von 10,00 € werden Kammerangehörige veranlagt,

a) die den ärztlichen Beruf nicht ausüben,

b) Gastärzte, Stipendiaten und Ähnliche,

c) die im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erzielt haben.“

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Zum Beitrag von 17,00 € werden Kammerangehörige veranlagt,

a) doppelt approbierte Ärzte, die in ihrer Berufsausübung ausschließlich zahnärztlich tätig sind,

b) deren Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit unter 15.000,00 € jährlich liegen.“

Es wird folgender neuer Absatz (5) eingefügt.

„(5) Zum halben Beitrag werden doppelt approbierte Ärzte veranlagt, die in    ihrer Berufsausübung zur Hälfte ärztlich und zahnärztlich tätig sind.“

Es wird folgender neuer Absatz (6) eingefügt.

„(6) Ärzte, die in mehreren Kammerbereichen tätig sind, stufen sich selbst nach den im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe erzielten Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit ein. Dies gilt nicht, wenn hierfür kein Nachweis erbracht wird.“

Der bisherige Absatz (4) wird Absatz (7) neu.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 2 sind entsprechend den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Als Einkünfte sind insbesondere zu verstehen:

- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, z.B. bei niedergelassenen Ärzten der Gewinn aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit, also die Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der Betriebsausgaben.

- Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, z.B. bei beamteten oder angestellten Ärzten deren Bruttoarbeitslohn laut elektronischer Lohnsteuerbescheinigung(en) bzw. Lohnsteuerkarte(n) abzüglich Werbungskosten.

Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit dürfen nicht um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (§§ 10, 33, 33 a EStG) vermindert werden.“

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch Selbsteinstufung des Kammerangehörigen. Jeder Kammerangehörige hat sich bis zum 1. März eines jeden Jahres selbst zum Kammerbeitrag für das laufende Beitragsjahr einzustufen. Zur Selbsteinstufung kann sich der Kammerangehörige des von der Ärztekammer zu Beginn eines jeden Jahres versandten Vordruckes bedienen.

Der Selbsteinstufung ist ein Auszug des Einkommersteuerbescheides oder eine Bescheinigung eines Steuerberaters beizufügen, aus dem die Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im vorletzten Jahr bzw. letzten Jahr (§ 2 Abs. 1) vor dem Beitragsjahr ersichtlich ist.“

Absatz 2 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

„(2) Kammerangehörige, die nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, haben dies schriftlich gegenüber der Ärztekammer zu erklären und unaufgefordert die Kopie des Ausdruckes der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. der Lohnsteuerkarte des Bemessungsjahres mit der Selbsteinstufung vorzulegen.“

Absatz 2 wird 3 und erhält folgende Fassung:

„(3) Liegt der Ärztekammer am 1. März des Kalenderjahres keine Einstufung des Kammerangehörigen gemäß § 4 Abs. 1 vor, so wird er durch einen Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag veranlagt. Die Ärztekammer hat den Bescheid entsprechend zu berichtigen, wenn der Kammerangehörige binnen Monatsfrist nach Zugang des Beitragsbescheides seine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit nachweist.“

Absatz 3 (alt) entfällt.

Absatz 4 bleibt unverändert bestehen.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Beitragsbescheide sind Leistungsbescheide im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (GV. NRW.S. 510) in der jeweils geltenden Fassung. Die Selbsteinstufung steht dem Leistungsbescheid gleich. Der Kammerbeitrag ist am 1. März, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bis 4 mit Zugang des Veranlagungsbescheides fällig und innerhalb eines Monats zu entrichten. Rückständige Beiträge werden zweimal mit monatlicher Zahlungsfrist angemahnt.

Die 2. Mahnung erfolgt frühestens 5 Wochen nach Absendung der 1. Mahnung. Die Gebühr für jede Mahnung beträgt 10,00 €. Kommt der Beitragspflichtige nach der 2. Mahnung innerhalb eines Monats seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, wird der Beitrag einschließlich der entstandenen Auslagen beigetrieben.“

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Auf schriftlichen Antrag kann der Beitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise (z. B. Bescheinigung über bestehende Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, ärztliches Attest) beizufügen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Der zu begründende Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Leistungsbescheides einzureichen. Für die Fälligkeit ermäßigter Beiträge gilt § 5 entsprechend.“

Artikel II

„Diese Änderung der Beitragsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.“

Genehmigt.

Düsseldorf, den 16. Dezember 2010

Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen

232 - 0810.54 -

Im Auftrag
(G o d r y)

Die vorstehende Änderung der Beitragsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im „Westfälischen Ärzteblatt“ bekanntgemacht.

Münster, den 27. Dezember 2010

Der Vizepräsident
Dr. med. (I) Klaus R e i n h a r d t

- MBl. NRW. 2011 S. 36