Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 4 vom 11.2.2011 Seite 35 bis 42

Verfahrenseinleitung und Konsultation über die Festlegung eines weiteren Parameters zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ARegV für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - V.3 - 38-20/2.2 - v. 26.11.2010
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Verfahrenseinleitung und Konsultation über die Festlegung eines weiteren Parameters zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ARegV für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - V.3 - 38-20/2.2 - v. 26.11.2010

Verfahrenseinleitung und Konsultation über die Festlegung eines weiteren Parameters
zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ARegV für
Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde
Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - V.3 - 38-20/2.2 -
v. 26.11.2010

Gemäß § 10 ARegV in Verbindung mit § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ARegV wird die nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe während der Regulierungsperiode bei der Bestimmung der Erlösobergrenze durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe liegt nach § 10 Abs. 2 S. 2 ARegV vor, wenn sich einer oder mehrere der in der Regelung genannten Parameter oder sonstige von der Regulierungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 festgelegte Parameter dauerhaft und in erheblichem Umfang ändern. Mit der Verwendung des zusätzlichen Parameters „Anzahl der Einspeisepunkte dezentraler Erzeugungsanlagen" soll der Erweiterungsbedarf im Netz aufgrund des Zubaus dezentraler Erzeugungsanlagen abgebildet werden.

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesregulierungsbehörde leitet daher ein Verfahren zur Festlegung eines weiteren Parameters zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ARegV fair Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, die gemäß § 54 EnWG der Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landesregulierungsbehörde unterliegen, ein.

Die Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, die von der Bundesnetzagentur (BK 8-101004) am 8.9.2010 getroffene Festlegung des zusätzlichen Parameters „Anzahl der Einspeisepunkte dezentraler Erzeugungsanlagen" zu übernehmen und folgende Festlegung zu treffen:

Für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber wird die „Anzahl der Einspeisepunkte dezentraler Erzeugungsanlagen" als weiterer Parameter nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ARegV bestimmt.

Unter Berücksichtigung dieses neuen Parameters „Anzahl der Einspeisepunkte dezentraler Erzeugungsanlagen" ändert sich die in Anlage 2 zu § 10 ARegV dargestellte Formel zur Berechnung des Erweiterungsfaktors auf den einzelnen Spannungsebenen wie in der Festlegung im Einzelnen dargestellt.

Der vollständige Entwurf der Festlegung einschließlich Begründung ist auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde (www.landesregulierungsbehoerde.nrw.de) veröffentlicht. Den unmittelbar betroffenen Netzbetreibern sowie den energiewirtschaftlichen Verbänden und den Verbanden der Netznutzer wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Schriftliche Stellungnahmen werden bis zum 11.3.2011 an die Landesregulierungsbehörde erbeten.

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf

Tel.: 021 1 / 837 02 (Zentrale)
Fax: 0211 / 837 2756

info@landesregulierungsbehoerde.nrw.de

- MBl. NRW. 2011 S. 39