Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 7 vom 15.3.2011 Seite 67 bis 84
Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes (Entgeltordnung `11) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-3 20-64-00.01 v. 17.2.2011 |
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Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes (Entgeltordnung `11) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-3 20-64-00.01 v. 17.2.2011
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Entgelte
für tätige Mithilfe der Forstbehörden
bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes
(Entgeltordnung `11)
RdErl. d. Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - II-3 20-64-00.01
v. 17.2.2011
Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 20.8.2009 (MBl. NRW. S. 415) wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift wird in der Klammer nach dem Wort „Entgeltordnung“ die
Angabe „`09“ durch die Angabe „`11“ ersetzt.
2.
Nummer 3.6.3 erhält folgende Fassung:
„Forstbetriebe, die einen Betriebsleitungsvertrag nach Nummer 2.2.1 oder Zusammenschlüsse, die einen Vertrag über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen nach Nummer 2.2.3 mit der Forstbehörde abgeschlossen haben, zahlen für die Beschaffung der Auszüge aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) und der Automatisierten Flurkarte (ALK) einschließlich aktueller digitaler Luftbildkarten zur Durchführung der Forsteinrichtung einen Festbetrag je Hektar forstliche Betriebsfläche (s. Anlage Tabelle, Nummer 3.6.3).“
3.
In Nummer 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „Kraft“ die Angabe „und tritt zum
31.12.2011 außer Kraft“ eingefügt.
4.
Die Anlage 1 zur Entgeltordnung`09 vom 20.8.2009 wird durch die neue Anlage 1
zur Entgeltordnung`11 ersetzt.
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2011 S. 79