Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 9 vom 8.4.2011 Seite 103 bis 112

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bek. d. Finanzministeriums B 6130 – 1.3 – IV v. 24.2.2011
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Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bek. d. Finanzministeriums B 6130 – 1.3 – IV v. 24.2.2011

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

Bek. d. Finanzministeriums B 6130 – 1.3 – IV
v. 24.2.2011

Die nachstehende vom Verwaltungsrat der Anstalt am 26.11.2010 beschlossene 16. Änderung der Satzung, die das Bundesministerium der Finanzen gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) genehmigt hat, gebe ich bekannt. Die Bekanntgabe der Satzung durch das Finanzministeriums – B 6130 – 1.3 – IV – vom 13.7.2007 ist wie folgt zu ändern:

1.
In der Übersicht vor dem Inhaltsverzeichnis ist nach der Nr. 15 folgende Nr. 16 einzufügen:

„16. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 26. November 2010 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 10.01.2011 genehmigt.“

2.
§ 55 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) 1Das Schiedsgericht besteht aus einer oder mehreren Kammern. 2Jede Kammer ist mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzt. 3Für den Vorsitzenden und die Beisitzer wird je ein Vertreter bestellt. 4Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts bestellt. 5Einen Beisitzer und seinen Vertreter können die Beteiligtenvertreter im Verwaltungsrat, den anderen Beisitzer und seinen Vertreter die Versichertenvertreter im Verwaltungsrat zur Bestellung vorschlagen. 6Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen Beamte oder Richter bei einem Beteiligten oder Versicherte bei der VBL sein. 7Nach Eintritt in den Ruhestand ist eine einmalige Wiederbestellung zulässig.“

3.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) 1Das Oberschiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. 2Für den Vorsitzenden und die Beisitzer wird je ein Vertreter bestellt. 3Den Vorsitzenden und seinen Vertreter bestellt der Präsident des Bundesgerichtshofs, die Beisitzer bestellt die Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts. 4Drei Beisitzer und ihre Vertreter können die Beteiligtenvertreter im Verwaltungsrat, die drei anderen Beisitzer und ihre Vertreter die Versichertenvertreter im Verwaltungsrat zur Bestellung vorschlagen. 5Die auf Vorschlag der Beteiligtenvertreter zu bestellenden Beisitzer sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen, die auf Vorschlag der Versichertenvertreter zu bestellenden Beisitzer müssen Versicherte bei der VBL sein.“

4.
§ 57 Absatz. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

1Das Schiedsgericht entscheidet im schriftlichen Verfahren oder aufgrund mündlicher Verhandlung.“

b) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3

5.
§ 71 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

2Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.“

b) Der neue Satz 3 wird als Unterabsatz angefügt und wie folgt geändert:

Das Wort „Dieser“ wird durch die Wörter „Der Geschäftsbericht“ ersetzt.

6.
Im Anhang 1 werden in Satz 1 des Absatzes 6 der Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1 die Wörter “Bezüge nach § 4 TV ATZ“ ersetzt durch die Wörter „Bezüge nach § 4 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ), nach § 7 des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte oder nach § 7 des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ)“.

7.
Im Anhang 1 wird Absatz 4 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Absatz 5a wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

3Satz 1 gilt nach Inkrafttreten des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 entsprechend. 4Die ab dem 1. Januar 2010 geleisteten Umlagen des Landes Berlin sind unter Berücksichtigung der Anhebung des Bemessungssatzes nach § 8 Angleichungs-TV Land Berlin wie folgt zu teilen:

für das Jahr 2010

durch 0,95

für das Jahr 2011

durch 0,97

für das Jahr 2012

durch 0,97

für das Jahr 2013

durch 0,975

für das Jahr 2014

durch 0,98

für das Jahr 2015

durch 0,985

5Sofern der Bemessungssatz nach § 8 Angleichungs-TV Land Berlin in den Jahren 2013 bis 2015 jeweils um mehr als 0,5 Prozentpunkte ansteigt, erhöhen sich die Werte nach Satz 4 zum 1. Januar des Jahres entsprechend, in dem die Anhebung des Bemessungssatzes wirksam wird. 6Ab dem Kalenderjahr, in dem der Bemessungssatz auf 100 Prozent angehoben wird und die Angleichung der Entgelte an den TV-L erreicht ist, spätestens aber ab dem Jahr 2016, sind die Umlagen des Landes Berlin in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.“

b) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 7 bis 9

c) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 2 und 4 bis 6 gelten entsprechend für die Entgeltsumme des Landes Berlin bei Anwendung des § 65 Abs. 3.“

d) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1 bis 7“ ersetzt.

8.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Teil I „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der betroffenen Paragrafen“ wird wie folgt gefasst

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

§ 1

12

§ 40

3, 12

§ 3

8

§ 41

3, 5, 11

§ 7

6, 13

§ 43

3, 4, 6, 13

§ 8

8, 12, 13

§ 44

4, 10

§ 11

11

§ 46

6, 11

§ 12

6, 8, 12, 13

§ 47

5, 15

§ 13

8

§ 48

6, 15

§ 14

6, 8, 11,13

§ 51

5, 10

§ 15

8, 12, 13

§ 55

16

§ 18

8

§ 56

16

§ 22

5, 10

§ 57

6, 13, 16

§ 23

1, 4, 5, 10, 11

§ 64

2, 4, 10

§ 26

10, 12

§ 65

6, 7, 8, 10, 11

§ 28

2, 4

§ 66a

4

§ 30

5, 10

§ 67

8

§ 31

5, 8, 10, 12,14

§ 68

5

§ 32

5

§ 69

8

§ 32a

14

§ 71

8, 16

§ 34

5, 10,14

§ 75

10

§ 35

5, 10

§ 78

3

§ 36

6

§ 79

3

§ 36a

10

§ 82

3, 10

§ 37

3, 5, 10

§ 82a

6, 10, 11, 15

§ 38

6, 10, 12

§ 84a

10, 11

Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderungen

AB zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst e

10

AB zu § 20 Abs. 3 (Anhang 1, III.) 1

1

AB zu § 21 Abs. 2 (Anhang 1, IV.) 2

2, 12

AB zu § 28 Abs. 2

10

AB zu § 43 Abs. 1 (Anhang 1, VII.) 4

4, 10, 14

AB zu § 64 Abs. 4 Satz 1(Anhang 1, VIII.)

3, 10, 14, 16

AB zu § 65 Abs. 5a (Anhang 1, IX.)

7, 8, 9, 10, 11, 16

AB zu § 68 Abs. 3 Satz 3 (Anhang 1, X.)

4, 5, 8

b) In Teil II „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der Satzungsänderungen“ wird folgende Nr. 16 angefügt:

„16. Änderung der VBLS vom 26.11.2010

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 26.11.2010)

§ 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 71 Abs. 1.

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 01.01.2010)

Satz 1 des Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1.

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 01.11.2010) Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a.

- MBl. NRW. 2011 S. 105