Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 9 vom 8.4.2011 Seite 103 bis 112

Bekanntgabe von Stellen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und weiteren immissionsschutzrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen Allgemeinverfügung d. Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz v. 30.12.2010
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Bekanntgabe von Stellen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und weiteren immissionsschutzrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen Allgemeinverfügung d. Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz v. 30.12.2010

III.

Bekanntgabe von Stellen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
und weiteren immissionsschutzrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen

Allgemeinverfügung d. Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz v. 30.12.2010

I.
Entscheidung

In Nordrhein-Westfalen können neben den vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) nach § 26 BImSchG, § 13 Abs. 3 der 1. BImSchV, § 18 Abs. 2 der 1. BImSchV, § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV, § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV, § 14 der 13. BImSchV, § 10 der 17. BImSchV, §§ 10 i.V.m. 11 Abs. 1 Nr. 3 der 17. BImSchV, § 13 der 17. BImSchV, § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV, § 8 Abs. 4 der 30. BImSchV, § 5 Abs. 4 der 31. BImSchV oder Nr. 5.3.3 TA Luft bekannt gegebenen Stellen auch die nicht von Nordrhein-Westfalen, aber von anderen Bundesländern vor dem 18.08.2010 nach diesen Vorschriften bekannt gegebenen Stellen Ermittlungen durchführen, sofern sie auch die unter II. aufgeführten Nebenbestimmungen einhalten.

Der Umfang der Berechtigung richtet sich dabei nach dem zugelassenen Ermittlungsumfang im Bekanntgabebescheid des Sitzlandes bzw. des erstbekanntgebenden Landes der Messstelle.

II.
Nebenbestimmungen

1. Spätestens vier Wochen (Posteingang) vor der erstmaligen Ausführung eines nach den unter I. genannten Rechtsvorschriften angeordneten Ermittlungsauftrags in Nordrhein-Westfalen sind folgende Unterlagen in elektronischer Form an notifizierung@lanuv.nrw.de oder auf dem Postweg zu übersenden:

a) Übersicht zur personellen Ausstattung (fachlich Verantwortliche und deren Stellvertreter, fachkundige Mitarbeiter) der Stelle unter Angabe der jeweiligen Funktionszuweisung,
b) Dokumentation des Qualitätsmanagement-Systems (DIN EN 17025), möglichst in elektronischer Form.

2. Die gerätetechnische Ausstattung ist jeweils dem Stand der Messtechnik anzupassen, z.B. VDI 4220 (Entwurf Februar 2009) *1) und Abschnitt I Nr. 4.2.2 der Anlage zur RL *1) oder DIN 45688 (April 2005)*2 und Nr. 4.3.3 der Anlage zur RL.

3. Beauftragte des LANUV und der für die Anlagenüberwachung nach BImSchG zuständigen Behörde (Überwachungsbehörde) sind berechtigt, an der Durchführung von Ermittlungen nach den unter I. genannten Rechtsvorschriften in NRW teilzunehmen und deren Ergebnisse ggf. auf Kosten der Stelle zu prüfen. Es ist ein Messplan zu erstellen. Für die Ermittlung der Emissionen von Luftverunreinigungen, Kalibrierungen oder Prüftätigkeiten sind die festzulegenden Angaben an den in der Nebenbestimmung Nr. 4 Satz 1 Buchstaben a) bis c) genannten Musterberichten auszurichten. Dieser Messplan ist sachgerecht zu erstellen und für die durchzuführende Messung verbindlich. Dem LANUV ist der Messtermin rechtzeitig, d. h. mindestens 14 Tage vor Durchführung der Messung, schriftlich mitzuteilen. Eine möglicherweise von der Überwachungsbehörde verlangte Vorlage und/oder Abstimmung des Messplans bleibt davon unberührt. Eintretende Messterminänderungen sind unverzüglich und so rechtzeitig zu übermitteln, dass eine Teilnahme von Mitarbeitern vorgenannter Behörden an der Messung möglich ist.

4. Ermittlungen luftverunreinigender Stoffe gemäß § 26 BImSchG sind zur Sicherung einer qualitätsgerechten Durchführung und Erfassung emissionsrelevanter Anlagendaten in der Regel von mindestens zwei Personen des fachkundigen Personals der Stelle auszuführen. Eine aufgrund örtlicher und messtechnischer Gegebenheiten geplante Reduzierung des einzusetzenden Personals ist bereits im Messplan anzuzeigen und zu begründen.

5. Berichte über die durchgeführten Ermittlungen von Luftverunreinigungen sind entsprechend den nachstehenden Musterberichten zu erstellen:

a) Musterbericht über Emissionsmessungen (http://www.lanuv.nrw.de/luft/emissionen/pdf/mustermessbericht.pdf),

b) Musterbericht über die Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus automatischer Mess- und elektronischer Auswerteeinrichtungen (VDI 3950 Anhang A, Dezember 2006) *2)

c) Musterbericht über die Durchführung von jährlichen Funktionsprüfungen und Kalibrierungen (VDI 3950 Anhang C, Dezember 2006) *2).

6. Zweimal im Bekanntgabezeitraum hat die Stelle unter Einbezug aller Standorte sowie des fachkundigen Personals dieser Standorte auf eigene Kosten an den vom LANUV anerkannten Ringversuchen oder entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen. Die Ergebnisse zu Teilnahmen an Ringversuchen sind dem LANUV und ggf. der Akkreditierungsstelle unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen.

7. Die Stelle hat Aktivitäten und Tätigkeiten zu unterlassen, die ihre Unabhängigkeit und Neutralität in Frage stellen.

8. Bis zum 31.3. eines jeden Jahres sind dem LANUV unter Verwendung der Vorlage unter http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_LANUV/Notifizierung_Bekanntgabe/Luft/Dateien/Jahresmeldung_10-08-12.xls alle Ermittlungen mitzuteilen, welche in Nordrhein-Westfalen im Vorjahr im Rahmen der Bekanntgabe nach § 26 BImSchG durchgeführt worden sind. Fehlanzeige ist nicht erforderlich.

Auf Verlangen sind dem LANUV alle erforderlichen Unterlagen über durchgeführte Ermittlungen in NRW vorzulegen

9. Die aufgabenspezifischen QMS-Unterlagen (Qualitätsmanagement-Handbuch, Standard-Arbeitsanweisungen, Geräte- / Messplatz-Handbücher) sind am Durchführungsort der jeweiligen Ermittlung vorzuhalten und auf Verlangen Beauftragten des LANUV oder der Überwachungsbehörde zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

III.
Widerrufsvorbehalte und nachträgliche Nebenbestimmungen

1. Die Ermittlungserlaubnis für Nordrhein-Westfalen steht unter dem Vorbehalt des Widerrufes. Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn
- vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten aus der Bekanntgabe verletzt wurden,
- wiederholt fehlerhafte Ermittlungsberichte vorgelegt werden,
- bekannt gegebene Stellen der Aufforderung zur Ringversuchteilnahme wiederholt nicht nachkommen und wenn die bekannt gegebene Stelle eine zweimalige Fehlbescheinigung vorlegt oder
- wiederholt gravierende Mängel, die die o.g. Voraussetzungen für die Bekanntgabe betreffen, bei Vor-Ort-Prüfungen der Tätigkeit der bekannt gegebenen Stelle festgestellt werden.

Ein Widerruf erfolgt gegenüber der betroffenen Stelle und wird den Immissionsschutzbehörden in Nordrhein-Westfalen sowie der Bekanntgabebehörde des Sitzlandes der Messstelle mitgeteilt.

2. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen beziehungsweise mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

IV.
Wirksamwerden und Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen, Teil III, als bekannt gegeben. Sie wird mit diesem Zeitpunkt wirksam.

Eine nachrichtliche Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite des LANUV NRW und im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)

(https://www.luis-bb.de/resymesa/ModulInfoRechtsgrundlagen.aspx?M=4).

Der vorbehaltene Widerruf bzw. die Ergänzung weiterer Nebenbestimmungen wird in gleicher Weise bekannt gegeben.

V.
Begründung

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) ist gemäß § 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz die für die Bekanntgabe von Stellen nach § 26 BImSchG zuständige Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen.

Aufgrund der Änderung des BImSchG vom 11.08.2010 *3) sind Anpassungen im Bereich des Verfahrens zur Bekanntgabe von Stellen im Land Nordrhein-Westfalen erforderlich.

Mit der Erweiterung des Geltungsbereichs der Bekanntgabeentscheidung einer zuständigen Behörde auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 26 Absatz 2 Satz 2 BImSchG) entfällt die nach bisheriger Rechtslage in Nordrhein-Westfalen erforderliche Bekanntgabe durch das LANUV für Stellen, deren Geschäftssitz sich außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen befindet. Dies gilt jedoch nur für Stellen, die nach der Änderung des BImSchG in einem anderen Bundesland bekannt gegeben worden sind. Durch diese Allgemeinverfügung wird eine Regelung für die bereits vor dem 18.08.2010 in einem anderen Bundesland bekannt gegebenen Stellen geschaffen, die nicht über eine Bekanntgabe in Nordrhein-Westfalen verfügen.

Ermächtigungsgrundlage für die Nebenbestimmungen nach Abschnitt II ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW i.V. mit § 26 Abs. 2 Satz 3 BImSchG. Die Nebenbestimmungen sollen u.a. eine ordnungsgemäße und qualitätsgerechte Durchführung der Maßnahmen nach § 26 BImSchG sowie den Fortbestand der bisher geforderten Tätigkeitsvoraussetzungen im Land Nordrhein-Westfalen sichern.

VI.
Hinweise

Hinweise zu den in der Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der Ermittlungstätigkeit im Land Nordrhein-Westfalen zu beachtenden Verfahrensweisen und technischen Normen können den Fachinformationen des LANUV (http://www.lanuv.nrw.de/luft/emissionen/bekannt.htm) entnommen werden. 

VII.
Rechtsgrundlagen

BImSchG - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch das Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)

RL – Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes, Bek. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-3 – 8817.4.2/8843.2 (V Nr. 5/2003) v. 21. Oktober.2003 (http://www.lanuv.nrw.de/luft/emissionen/pdf/BekanntgabeRichtlinie.pdf)

TA Luft - Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002 S. 511)

VwVfG NRW - Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861)

ZustVU - Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662, ber. 2008 S. 155), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. Juni 2009 (GV. NRW. S. 337)

VIII.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage wäre gegen das

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen

zu richten.

Recklinghausen, den 30.12.2010

gez. Dr. Bottermann
Präsident

*1) Erläuterung unter Abschnitt VI

*2) Beuth Verlag GmbH Berlin, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin

*3) Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften, BGBl. I, S. 1163

-MBl. NRW. 2011 S. 107