Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 9 vom 8.4.2011 Seite 103 bis 112

Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Nordrhein-Westfalen Allgemeinverfügung d. Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz v. 30.12.2010
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Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Nordrhein-Westfalen Allgemeinverfügung d. Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz v. 30.12.2010

Bekanntgabe von Sachverständigen
nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Nordrhein-Westfalen

Allgemeinverfügung d. Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz v. 30.12.2010

I.
Entscheidung

In Nordrhein-Westfalen können neben den vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) nach § 29a BImSchG, bekannt gegebenen Sachverständigen auch die nicht von Nordrhein-Westfalen, aber von anderen Bundesländern vor dem 18.08.2010 nach dieser Vorschrift bekannt gegebenen Sachverständigen Ermittlungen durchführen, sofern sie auch die unter II. aufgeführten Nebenbestimmungen einhalten.

Der Umfang der Berechtigung richtet sich dabei nach dem zugelassenen Ermittlungsumfang im Bekanntgabebescheid des Sitzlandes bzw. des erstbekanntgebenden Landes des Sachverständigen.

II.
Nebenbestimmungen

1. Der Sachverständige ist verpflichtet, alle zwei Jahre zur Weiterbildung an einem von der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) autorisierten Meinungs- und Erfahrungsaustausch teilzunehmen.

2. Für Standorte in Nordrhein-Westfalen sind neben den im Rahmen der Aufträge zu fertigenden Prüfberichten gesonderte Aufzeichnungen zur Sammlung und Auswertung der Erfahrungen über die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und der Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen zu erstellen, die insbesondere
- Angaben über Zeitpunkt, Gegenstand und Umfang der Prüfung,
- Angaben über die bei der Prüfung festgestellten Mängel sowie Vorschläge zu ihrer Abhilfe und
- grundlegende Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit (einschließlich Störfallvorsorge)
enthalten.

3. Die vorgenannten Aufzeichnungen sind einmal jährlich zusammenzufassen und auf Verlangen dem LANUV vorzulegen.

4. Der Sachverständige ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der KAS einen Bericht vorzulegen, in dem eine Zusammenfassung über die bei den in Nordrhein-Westfalen durchgeführten Prüfungen festgestellten bedeutsamen Mängel sowie eine Zusammenfassung der grundlegenden Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit (einschließlich Störfallvorsorge) enthalten sind. Der Bericht ist entsprechend der Mustervorlage des Leitfadens KAS-4 (siehe http://www.kas-bmu.de) zu erstellen und über das LANUV an die KAS einzureichen.

5. Hilfskräfte dürfen zur Vorbereitung von angeordneten sicherheitstechnischen Prüfungen oder Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen nach § 29 a BImSchG eingesetzt und insoweit mit Teilarbeiten beschäftigt werden, wie die Mitarbeit vom Sachverständigen ordnungsgemäß überwacht werden kann. Von der Zuverlässigkeit und der Fachkunde der Hilfskräfte hat sich der Sachverständige vor deren Einsatz zu vergewissern. Der Charakter einer persönlichen Leistung des Sachverständigen darf durch den Einsatz von Hilfskräften nicht verloren gehen.

6. Es dürfen keine nach § 29 a BImSchG angeordneten sicherheitstechnischen Prüfungen oder Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen für Anlagen durchgeführt werden, bei deren Planung, Errichtung oder Änderung der Sachverständige beratend tätig war.

Ferner dürfen keine nach § 29 a BImSchG angeordneten sicherheitstechnischen Prüfungen oder Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen in Anlagen durchgeführt werden, zu deren Betreibern der Sachverständige in personen- oder gesellschaftsrechtlichen Verbindungen stehen.

Eine entsprechende Erklärung ist in den jeweiligen Prüfbericht aufzunehmen.

7. Beauftragte des LANUV und der für die Anlagenüberwachung nach BImSchG zuständigen Behörde (Überwachungsbehörde) sind berechtigt, an der Durchführung von Ermittlungen nach § 29a BImSchG in NRW teilzunehmen oder deren Ergebnisse zu prüfen.

III.
Widerrufsvorbehalte und nachträgliche Nebenbestimmungen

1. Die Ermittlungserlaubnis für Nordrhein-Westfalen steht unter dem Vorbehalt des Widerrufes. Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn
- vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten aus der Bekanntgabe verletzt wurden,
- die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist,
- einer Nebenbestimmung dieser Allgemeinverfügung zuwider gehandelt wurde.

Ein Widerruf erfolgt gegenüber dem betroffenen Sachverständigen und wird den Immissionsschutzbehörden in Nordrhein-Westfalen sowie der Bekanntgabebehörde des Sitzlandes des Sachverständigen mitgeteilt.

2. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen beziehungsweise mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

IV.
Wirksamwerden und Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen, Teil III, als bekannt gegeben. Sie wird mit diesem Zeitpunkt wirksam.

Eine nachrichtliche Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite des LANUV NRW und im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)

https://www.luis-bb.de/resymesa/ModulInfoRechtsgrundlagen.aspx?M=5

Der vorbehaltene Widerruf bzw. die Ergänzung weiterer Nebenbestimmungen wird in gleicher Weise bekannt gegeben.

V.
Begründung

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) ist gemäß § 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz die für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a BImSchG zuständige Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen.

Aufgrund der Änderung des BImSchG vom 11.08.2010 *1) sind Anpassungen im Bereich des Verfahrens zur Bekanntgabe von Sachverständigen im Land Nordrhein-Westfalen erforderlich.

Mit der Erweiterung des Geltungsbereichs der Bekanntgabeentscheidung einer zuständigen Behörde auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 29a Absatz 4 Satz 2 BImSchG) entfällt die nach bisheriger Rechtslage in Nordrhein-Westfalen erforderliche Bekanntgabe durch das LANUV für Sachverständige, deren Geschäftssitz sich außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen befindet. Dies gilt jedoch nur für Sachverständige, die nach der Änderung des BImSchG in einem anderen Bundesland bekannt gegeben worden sind. Durch diese Allgemeinverfügung wird eine Regelung für die bereits vor dem 18.08.2010 in einem anderen Bundesland bekannt gegebenen Sachverständigen geschaffen, die nicht über eine Bekanntgabe in Nordrhein-Westfalen verfügen.

Ermächtigungsgrundlage für die Nebenbestimmungen nach Abschnitt III ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW i.V. mit § 26 Abs. 2 Satz 3 BImSchG. Die Nebenbestimmungen sollen u.a. eine ordnungsgemäße und qualitätsgerechte Durchführung der Maßnahmen nach § 29a BImSchG sowie den Fortbestand der bisher geforderten Tätigkeitsvoraussetzungen im Land Nordrhein-Westfalen sichern.

VI.
Rechtsgrundlagen

BImSchG - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch das Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)

VwVfG NRW - Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861)

ZustVU - Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662, ber. 2008 S. 155), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. Juni 2009 (GV. NRW. S. 337)

VII.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage wäre gegen das

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen

zu richten.

Recklinghausen, den 30.12.2010

gez. Dr. Bottermann
Präsident

*1) Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften, BGBl. I, S. 1163

- MBl. NRW. 2011 S. 109