Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 10 vom 14.4.2011 Seite 113 bis 120

Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren (Nachweisverordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung; VwV Abfallnachweisgebühren) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV - 3 -116.6/IV – 2 - 884 - 21797 v. 18.3.2011
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Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren (Nachweisverordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung; VwV Abfallnachweisgebühren) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV - 3 -116.6/IV – 2 - 884 - 21797 v. 18.3.2011

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Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren
(Nachweisverordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und
Transportgenehmigungsverordnung;
VwV Abfallnachweisgebühren)

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
- IV - 3 -116.6/IV – 2 - 884 - 21797
v. 18.3.2011

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23.11.2001 (MBl. NRW. S. 855) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Vorläufige“ gestrichen.

2.
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a) Der 3. und 7. Spiegelstrich werden gestrichen.

b) Im 3. Spiegelstrich (neu) wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.

c) Im 5. Spiegelstrich (neu) wird die Angabe „den §§ 43 und 46“ durch die Angabe „ § 43“ ersetzt.

d) Der 8. Spiegelstrich (neu) wird wie folgt gefasst:
„- für die Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Führung von Nachweisen und Registern gemäß § 26 NachwV

e) In Satz 2 wird die Angabe zum Verwaltungskostengesetz wie folgt geändert :
„(VwKostG) vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821); zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.08.2008 (BGBl. I S. 1793)“

3.
Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Dabei“ wird durch die Wörter „Bei der Gebührenbemessung“ ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1
Gebühren für die Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach §§ 5 bis 9 NachwV

1.1
Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweis

Die Gebühr für die Bestätigung eines Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises setzt sich zusammen
- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 125 Euro. Dieser Gebührenanteil ergibt sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein höherer Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und
- aus einem Gebührenanteil, der sich aus der Multiplikation der Gesamttonnage über die beantragte Laufzeit in der Nachweiserklärung mit dem Faktor von 0,5 ergibt.

Die Höchstgebühr für einen Entsorgungsnachweis beträgt 10 000 Euro.

Die Höchstgebühr für einen Sammelentsorgungsnachweis beträgt 25 000 Euro

1.2
Ermäßigte Gebühren

In besonderen Härtefällen kann die Gebühr bis zu den Mindestbeiträgen von
- 25 Euro für Entsorgungsnachweise und
- 50 Euro für Sammelentsorgungsnachweise
ermäßigt werden.

Bei Neuerteilung eines Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises aufgrund von Änderungen der Rechtsform eines Erzeugers oder Einsammlers beträgt die Gebühr 125 Euro, falls die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen hat.“

c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„2
Gebühren für die Freistellung nach § 7 NachwV

bb) Nummer 2.1 wird gestrichen.

cc) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

(cc1) Die Überschrift "2.2 Freistellung nach § 13 NachwV" wird gestrichen.

(cc2) Nummer 2.2.1 wird Nummer 2.1 und wie folgt geändert

(cc2a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„2.1
Gebührenberechnung“

(cc2b) In Satz 1 wird die Angabe „§ 13“ ersetzt durch die Angabe „§ 7“.

(cc2c) In Satz 2 Absatz 2 wird die Angabe zur Geltungsdauer wie folgt gefasst:

„Faktor

Geltungsdauer

0,5

0,7

1,0

bei bis 2 Jahren Geltungsdauer

bei länger als 2 Jahren bis 5 Jahren Geltungsdauer

bei länger als 5 Jahren bis 10 Jahren Geltungsdauer“

(cc3) Nummer 2.2.2 wird Nummer 2.2 und wie folgt geändert:

(cc3a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Hinter der Gliederungsnummer „2.2“ werden die Wörter „Ermäßigte Gebühren“ als Kapitelüberschrift angefügt.

(cc3b) Satz 4 wird gestrichen.

d) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3
Gebühren für die Befreiung des Herstellers und Vertreibers von Verpflichtungen nach § 49 sowie Nachweispflichten nach § 43 im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG

bb) In Nummer 3.1 werden im ersten Spiegelstrich die Wörter „der sich je Art des Produktes (je Abfallart), das nach Gebrauch freiwillig zurückgenommen wird, um 50 Euro erhöht;“ gestrichen.

cc) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Hinter der Gliederungsnummer „3.2“ werden die Wörter „Ermäßigte Gebühren“ als Kapitelüberschrift angefügt.

dd) In Nummer 3.2 wird Satz 5 gestrichen.

e) Nummer 4 wird gestrichen.

f) Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:
„4
Gebühren für Entscheidungen nach § 8 TgV

Bei der Erhebung von Gebühren für Entscheidungen nach § 8 TgV ist vom nachstehend aufgeführten Verwaltungsaufwand auszugehen:

Neuantrag

Verwaltungsgebühr

einfacher Bearbeitungsaufwand

500 €

mittlerer Bearbeitungsaufwand

750 €

hoher Bearbeitungsaufwand

1 000 €

Änderung bestehender Genehmigung, so weit die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen hat

200 €

Die Höchstgebühr beträgt 5 000 €.“

g) Nummer 6 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:

„5
Gebühren für die Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG

Bei der Erhebung von Gebühren für die Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG ist vom nachstehend aufgeführten Verwaltungsaufwand auszugehen:

Verwaltungsgebühr

einfacher Bearbeitungsaufwand

500 €

mittlerer Bearbeitungsaufwand

750 €

hoher Bearbeitungsaufwand

1 000 €

Änderung bestehender Genehmigung, so weit die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen hat

200 €

Die Höchstgebühr beträgt 2 500 Euro.“

h) Nummer 7 wird Nummer 6 und wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„6
Gebühren für die Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern gem. § 26 NachwV

bb) Nummer 7.1 wird Nummer 6.1 und wie folgt geändert:

(bb1) Hinter der Gliederungsnummer „6.1“ werden die Wörter „Gebührenberechnung“ als Überschrift angefügt.

(bb2) In Satz 2 wird die Angabe „1 000 Euro“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.

(bb3) In Satz 3 wird die Angabe „Die Höchstgebühr beträgt 1 000 Euro“ durch die Angabe “Die Höchstgebühr beträgt 5 000 Euro.“ ersetzt.

cc) Nummer 7. 2 wird Nummer 6.2 und wie folgt geändert:

(cc1) Hinter der Gliederungsnummer „6.2“ werden die Wörter „Ermäßigte Gebühren“ als Überschrift angefügt.

(cc2) Satz 2 wird gestrichen.

dd) Nummer 7.3 wird Nummer 6.3.

4.
Abschnitt III wird wie folgt geändert:

Nach Satz 1 wird angefügt:
„Dieser RdErl. wurde den zuständigen Behörden am 10. März 2011 bekannt gegeben.“

- MBl. NRW. 2011 S. 114