Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 10 vom 14.4.2011 Seite 113 bis 120

Der Landeswahlbeauftragte für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
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zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Der Landeswahlbeauftragte für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen

III.

Der Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 8
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 2011
vom 11. März 2011

A
Muster für Wahlbekanntmachung

B
Information über die Frist, innerhalb der blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler die Übersendung einer Wahlschablone beantragen können

A.

Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen hat mit seiner Bekanntmachung Nr. 23 vom 28.1.2011 darauf hingewiesen, dass für die Versicherungsträger, bei denen eine Wahl mit Wahlhandlung stattfindet, die Verpflichtung besteht, diese Wahl zwischen dem 11. April 2011 und dem 26. April 2011 im Rahmen einer Wahlbekanntmachung öffentlich bekannt zu machen.

In der Anlage dieser Bekanntmachung befindet sich ein Muster für diese Wahlbekanntmachung. Es dient als Hilfestellung für die betroffenen Versicherungsträger. Selbstverständlich dürfen die Versicherungsträger auch eigene Texte verfassen. Im § 31 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) finden sich die Angaben, welche die Wahlbekanntmachung mindestens beinhalten muss. Ich bitte darum, die Wahlbekanntmachung so abzufassen, dass diese von den Wählerinnen und Wählern nicht nur als Information, sondern auch als Werbung für ihre Teilnahme am Wahlgang verstanden wird.

Der § 31 Absatz 3 SVWO fordert, dass die Wahlbekanntmachung den Wahlberechtigten hinreichend zur Kenntnis zu bringen ist.

B.

Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler sollen die Möglichkeit erhalten, ohne die Hilfe anderer Personen an den Sozialwahlen teilzunehmen. Zu diesem Zweck stellen ihnen die Versicherungsträger gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) auf Antrag eine kostenlose Wahlschablone zur Verfügung.

Die blinden und sehbehinderten Wählerinnen und Wähler müssen ihren Antrag auf Übersendung der Wahlschablone rechtzeitig stellen. Der späteste Termin für die Antragstellung ist der 19. Mai 2011. Später eingehenden Anträgen sollen die Versicherungsträger im Rahmen des Möglichen entsprechen.

Ich bitte die Sozialversicherungsträger sowie die Organisationen der blinden und sehbehinderten Menschen, die blinden und sehbehinderten Wählerinnen und Wähler auf die Möglichkeit der Wahl mit Wahlschablone hinzuweisen.

40219 Düsseldorf, 11. März 2011

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW

In Vertretung
Z i m p l

- MBl. NRW. 2011 S. 117