Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 11 vom 11.5.2011 Seite 121 bis 134

Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und Bestimmung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - Az.: 15- 39.15.01-5-11/027 v. 12.4.2011
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und Bestimmung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - Az.: 15- 39.15.01-5-11/027 v. 12.4.2011

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Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und Bestimmung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA)

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - Az.: 15- 39.15.01-5-11/027
 v. 12.4.2011

Die Regelungen über die besonderen Zuständigkeiten der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und die Bestimmung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) - RdErl. d. Innenministeriums v. 22.2.2008 (MBl. NRW. S. 99), zuletzt geä. durch RdErl. v. 28.6.2010 (MBl. NRW. S. 656), werden wie folgt geändert:

1.
In der Einleitung werden hinter dem Klammerzusatz „(ZustAVO)“ die Wörter „vom 15.2.2005 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch die Dritte Änderungsverordnung (GVBl. Nr. 5 vom 11.03.2011),“ eingefügt.

2.
Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Soweit nicht eine besondere Zuständigkeit einzelner ZAB bestimmt ist, ist

- die ZAB Bielefeld
für alle ABH im Regierungsbezirk Detmold und alle ABH im Regierungsbezirk Münster außer den ABH der Städte Bottrop und Gelsenkirchen und des Kreises Recklinghausen,

- die ZAB Dortmund
für alle ABH im Regierungsbezirk Arnsberg, im Regierungsbezirk Düsseldorf für die ABH der Städte Duisburg, Essen, Mülheim/Ruhr und Oberhausen sowie im Regierungsbezirk Münster für die ABH der Städte Bottrop und Gelsenkirchen und des Kreises Recklinghausen,

- die ZAB Köln
für alle ABH im Regierungsbezirk Köln und alle ABH im Regierungsbezirk Düsseldorf außer den ABH der Städte Duisburg, Essen, Mülheim/Ruhr und Oberhausen.

zuständig (siehe Skizze in Anlage 1).“

b) In Satz 7 wird beim Anstrich „die ZAB Köln“ hinter der Angabe „Guinea-Bissau,“ die Angabe „Liberia, “ eingefügt.

3.
In Nummer 1.1.2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die Zuständigkeit zur Betreuung der in Abschiebungsgewahrsam genommenen ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geregelt:

- die ZAB Bielefeld
ist zuständig für die Betreuung der im Hafthaus Büren in Gewahrsam genommenen ausreisepflichtigen Ausländer aus ihrem unter Ziff. 1.1.1 genannten Zuständigkeitsbereich sowie der ABH aus dem Regierungsbezirk Köln,

- die ZAB Dortmund
ist zuständig für die Betreuung der im Hafthaus Büren in Gewahrsam genommenen ausreisepflichtigen Ausländer aus ihrem unter Ziff. 1.1.1 genannten Zuständigkeitsbereich sowie der ABH aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf,

- die ZAB Köln
ist zuständig für die Betreuung aller im Hafthaus Neuss in Gewahrsam genommenen ausreisepflichtigen Ausländerinnen.“

4.
In Nummer 1.1.3 wird im Satz 3 die Angabe „UNMIK“ durch die Wörter „die dortigen kosovarischen Regierungsstellen“ ersetzt.

5.
In Nummer 1.1.4 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Zusätzlich unterstützen die ZAB die ABH in folgender Weise:

Die ZAB Bielefeld

- führt für NRW und zugleich bundesweit die Datenbank PEP-Beschaffung (PEPDAT),

- stellt den Ausländerbehörden und Clearingstellen im DOI-Netz über das `Portal ZAI-Port¿ verschiedene Informationsangebote, wie z. B. die „Datenbank Identitätsklärung“, zur Verfügung und

- führt die Abschiebungsstatistik NRW,

die ZAB Dortmund

- unterstützt und koordiniert hinsichtlich der als angeblich aus dem Libanon kommend eingereisten türkischen Staatsangehörigen die Ermittlungstätigkeit örtlicher ABH im gesamten Bundesgebiet, und

die ZAB Köln

- führt die Datenbank Landtransportkoordination (LTrako), mit deren Hilfe die von den ABH gemeldeten Transferfahrten (siehe 1.2.3) zu Botschaftsvorführungen, Vorführungen in Strafsachen aus der Abschiebungshaft heraus, Vorführungen beim Haftrichter im Rahmen der Haftverlängerungen und Abschiebungen zentral koordiniert werden.“

6.
In Nummer 1.2.2 erhält der Klammerzusatz in Satz 3 folgende Fassung:

„(siehe hierzu auch die mit Erlass vom 20.02.2009, Az. 15-39.22.03-5-Checkliste, übermittelte „Checkliste“)“

7.
In Nummer 2.3 erhält der Klammerzusatz in lit. b) folgende Fassung:

„(siehe hierzu auch die mit Erlass vom 20.02.2009, Az. 15-39.22.03-5-Checkliste, übermittelte „Checkliste“)“

8.
In Nummer 2.6 erhalten die Sätze 1 bis 3 folgende Fassung:

„Die Bezirksregierung Düsseldorf rechnet als mittelbewirtschaftende Stelle alle Flugkostenrechnungen des Bundespolizeipräsidiums - Referat 25 - Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten bzw. dessen Reisedienstleisters für die von der ZAB Bielefeld als ZFA veranlassten Einzelflugabschiebungen sowie Sammelchartermaßnahmen ab.

Die Bezirksregierung Düsseldorf stellt die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Rückführung auf dem Luftweg entstandenen Abschiebungskosten i.S.v. § 67 AufenthG i.V.m. § 45 Abs. 2 OBG fest und teilt diese den ABH mit. Die ABH beziehen diese Abschiebungskosten in den Leistungsbescheid gegenüber der Ausländerin/dem Ausländer oder einer sonstigen Kostenschuldnerin/einem sonstigen Kostenschuldner mit ein.“

9.
In Nummer 2.8 wird Satz 2 aufgehoben.

10.
Die Anlagen 1 und 2 werden durch die anliegenden neuen Anlagen 1 und 2 ersetzt.

- MBl. NRW. 2011 S. 129