Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 12 vom 20.5.2011 Seite 135 bis 150

Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein - Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 44/43.2 - 63.01.01 - v. 8.4.2011
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage01
Anlage01a
Anlage02
Anlage03
Anlage04
Anlage05
Anlage06
Anlage07
Anlage08
Anlage09
Anlage10
Anlage11
Anlage12
Anlage13
 

Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein - Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 44/43.2 - 63.01.01 - v. 8.4.2011

Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein - Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 44/43.2 - 63.01.01 -
v. 8.4.2011

Ein professionelles Erscheinungsbild und Auftreten der Angehörigen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen hat für das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit einen wichtigen Einfluss und unterstützt die polizeilichen Maßnahmen positiv.

1
Allgemeine Grundsätze

1.1
Dienstkleidung i.S.d. Erlasses umfasst alle Kleidungsstücke, die den Angehörigen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom
Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (z.B. Uniform, Einsatzanzug).

1.2
Angehörige der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, die mit Dienstkleidung ausgestattet sind, haben diese entsprechend der Aufgabenzuweisung während des Dienstes zu tragen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Dienstkleidung ist der Art der Dienstverrichtung, der Jahreszeit und der Witterung anzupassen.

1.3
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte tragen während des Dienstes Uniform, soweit nicht für die Wahrnehmung bestimmter
Aufgaben das Tragen von Zivilkleidung angeordnet oder zugelassen ist. Wird Uniform getragen, ist ein einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit sicherzustellen. Die Oberbekleidung ist grundsätzlich geschlossen mit Amtsabzeichen zu tragen. Teile der Uniform dürfen nicht in Kombination mit privater Oberbekleidung getragen werden.

1.4
Das Tragen der Dienstmütze ist für die Erkennbarkeit der Polizei im
öffentlichen Raum und zur Unterscheidung zu anderen Uniformträgern von besonderer Bedeutung. Vom Tragen der Dienstmütze kann innerhalb von Gebäuden und polizeilichen Liegenschaften, in Fahrzeugen sowie aus einsatztaktischen Gründen abgewichen werden. Bei Dienstgängen oder Dienstreisen kann auf das Tragen der Uniform verzichtet werden, wenn Anlass, Wahl der Transportmittel oder ähnliches es gebieten. Beamtinnen und Beamte in der Kriminalitätsbekämpfung tragen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zivilkleidung.

2
Regelungen zum Tragen der Dienstkleidung

2.1
Art und Umfang der Dienstkleidung richten sich nach den Anlagen 1, 1a und 2.

2.2
Zum Schutz vor Gefahren ist bei Tätigkeiten im Straßenverkehr
grundsätzlich Warnbekleidung (Warnweste, Warnwetterschutzjacke) zu tragen, wenn die Aufgabenwahrnehmung dem nicht entgegensteht.

2.3
Bei besonderen repräsentativen Anlässen kann ein weißes
Diensthemd/eine weiße Dienstbluse mit Dienstkrawatte getragen werden. Ein einheitliches Erscheinungsbild ist abzustimmen.

2.4
Zulässige Kombinationsmöglichkeiten von Uniformbekleidungstücken sind in der Anlage 3 dargestellt.

2.5
Das Tragen von Einsatzanzügen ist anzuordnen, wenn Art und Anlass
der Dienstverrichtung es erfordern. Solange keine Außenwirkung erzielt wird, kann auf Anordnung das T-Shirt in Verbindung mit dem Einsatzanzug als Oberbekleidung getragen werden.

3
Aufbewahrung, Reinigung von Dienstkleidung

3.1
Die ausgegebene Dienstkleidung bleibt Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen.

3.2
Die Angehörigen der Polizei sind für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und sachgemäße Behandlung der ihnen zugewiesenen Dienstkleidung verantwortlich. Veränderungen sind unzulässig. Pflegeanleitungen sind zu beachten.

3.3
Die Dienstkleidung ist grundsätzlich selbst zu pflegen und zu reinigen. Nach außergewöhnlicher einsatzbedingter Verschmutzung kann die Reinigung auf Kosten des Landes erfolgen.

3.4
Über Instandsetzung oder Aussonderung von Dienstkleidung entscheidet grundsätzlich das Landesamt für Zentrale Polizeiliche
Dienste. Dürfen Dienstkleidungsstücke selbstständig ausgesondert werden, ist eine unbefugte Nutzung zu verhindern.

4
Tragen der Dienstkleidung im Ausland

Über das Tragen von Dienstkleidung bei Veranstaltungen im Ausland, bei denen eine Beteiligung in Dienstkleidung im dienstlichen Interesse ist, entscheiden die Polizeibehörden, bei Reisen in außereuropäische Länder das Innenministerium.

5
Tragen von Namensschildern, Uniformabzeichen, Orden und Auszeichnungen der Länder und des Bundes

5.1
Das Tragen von dienstlich vorgegebenen Namensschildern unterstützt die bürgernahe Polizeiarbeit.

An der Uniform ist das Tragen von dienstlich vorgegebenen Namensschildern freigestellt, soweit nicht Besonderheiten (Gefährdungen, Auftragslage oder ähnliches) dem entgegenstehen. An Einsatzanzügen ist kein Namensschild zu tragen.

5.2
Im Rahmen einer Auslandsverwendung sind das
Nationalitätenabzeichen (Deutschlandflagge) über dem Landeswappen NRW und die organisationstypischen Abzeichen (z.B. EU-, VN-Abzeichen) zu tragen.

5.3
Das Tragen von Orden und Ehrenzeichen richtet sich nach dem Gesetz
über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGB1. 1 S. 844), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGB1. I S. 334). Orden und Ehrenzeichen dürfen nur an der Uniformjacke angebracht sein.

5.4
Über die Zulässigkeit des Tragens von Auszeichnungen der Länder und des Bundes an der Uniform, die nicht unter Nr. 5.3 fallen, entscheidet das Ministerium für Inneres und Kommunales.

5.5
Es ist zu gewährleisten, dass durch das Tragen von Namensschildern, Uniformabzeichen, Orden, Ehrenzeichen und Auszeichnungen der Länder und des Bundes die Uniform nicht beschädigt wird.

6
Abzeichen für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen

6.1
Allgemeiner Dienstanzug

Am linken Ärmel der Oberbekleidung wird das Landeswappen mit der Aufschrift „Polizei getragen. Dies gilt auch für sonstige Dienstkleidungsstücke, soweit Aufgabenerledigung und Material dies zulassen. An der Dienstmütze ist ein silbern/oxidierter Polizeistern mit Landeswappen angebracht (Anlage 4). Darunter wird eine schwarz-rotgoldene Kokarde getragen.


Amtsabzeichen (Anlage 5 - 7), Mützenbänder

Amtsbezeichnung

Amtsabzeichen

Mützenband

Polizeimeisterin

2 blaue Sterne,

blaues Mützenband

Polizeimeister

20 mm

Polizeiobermeisterin

3 blaue Sterne,

blaues Mützenband

Polizeiobermeister

20 mm

Polizeihauptmeisterin

4 blaue Sterne,

blaues Mützenband

Polizeihauptmeister

20 mm

Polizeikommissarsanwärterin

1 silberner Balken,

silbernes

Polizeikommissarsanwärter

8 mm

Mützenband

Polizeikommissarin*

1 silberner Stern,

silbernes

Polizeikommissar*

20 mm

Mützenband

Polizeioberkommissarin*

2 silberne Sterne,

silbernes

Polizeioberkommissar*

20 mm

Mützenband

Polizeihauptkommissarin*

3 silberne Sterne,

silbernes

Polizeihauptkommissar*

20 mm

Mützenband

(in der Besoldungsgruppe A 11)

Polizeihauptkommissarin*

4 silberne Sterne,

silbernes

Polizeihauptkommissar*

20 mm

Mützenband

(in der Besoldungsgruppe A 12)

Erste Polizeihauptkommissarin*

5 silberne Sterne,

silbernes

Erster Polizeihauptkommissar*

20 mm

Mützenband

Polizeirätin

1 goldener Stern,

goldenes

Polizeirat

20 mm

Mützenband

Polizeioberrätin

2 goldene Sterne,

goldenes

Polizeioberrat

20 mm

Mützenband

Polizeidirektorin

3 goldene Sterne,

goldenes

Polizeidirektor

20 mm

Mützenband

Leitende Polizeidirektorin

4 goldene Sterne,

goldenes

Leitender Polizeidirektor

20 mm

Mützenband

Leitende Polizeidirektorin

goldener Eichenlaubkranz,

goldenes

Leitender Polizeidirektor

1 goldener Stern, 20 mm

Mützenband

(in der Besoldungsgruppe B 2)

Direktorin / Direktor

goldener Eichenlaubkranz,

goldenes

LOB

2 goldene Sterne, 20 mm

Mützenband

Inspekteurin der Polizei

goldener Eichenlaubkranz,

goldenes

Inspekteur der Polizei

3 goldene Sterne, 20 mm

Mützenband

* Nach erfolgter Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III wird zusätzlich zu den Abzeichen des jeweiligen Amtes ein goldener Querbalken (8 mm) an den Außenseiten der Amtsabzeichen getragen.

6.2
Dienstanzug der Wasserschutzpolizei

Bei der Wasserschutzpolizei gelten abweichend von Nr. 6.1 folgende Regelungen:

An der Dienstmütze tragen Beamtinnen/Beamte eine goldfarbene Kordel; die Knöpfe sind goldfarben.

An der Dienstjacke werden an beiden Ärmeln folgende Streifen aus goldfarbener Litze getragen:

Polizeimeisterin

Polizeimeister

2 Streifen, 8 mm

Polizeiobermeisterin

Polizeiobermeister

3 Streifen, 8 mm

Polizeihauptmeisterin

Polizeihauptmeister

4 Streifen, 8 mm

Polizeikommissarin

Polizeikommissar

1 Streifen, 16 mm

Polizeioberkommissarin

Polizeioberkommissar

2 Streifen, 16 mm

Polizeihauptkommissarin (A 11)

Polizeihauptkommissar (A 11)

2 Streifen, 16 mm

dazwischen

1 Streifen, 8 mm

Polizeihauptkommissarin (A 12)

Polizeihauptkommissar (A 12)

2 Streifen, 16 mm

dazwischen

2 Streifen, 8 mm

Erste Polizeihauptkommissarin

Erster Polizeihauptkommissar

2 Streifen, 16 mm

dazwischen

3 Streifen, 8 mm

Polizeirätin

Polizeirat

3 Streifen, 16 mm

Polizeioberrätin

Polizeioberrat

3 Streifen, 16 mm

und zwischen dem oberen und mittleren Streifen

1 Streifen, 8 mm

Polizeidirektorin

Polizeidirektor

4 Streifen, 16 mm


Auf den Schulterklappen/Aufschiebeschlaufen werden die Amtsabzeichen als Querstreifen getragen; statt 16 mm breite sind 12 mm breite Querstreifen zu tragen (Anlagen 8 - 10).

Die in 6.1 dargestellte zusätzlich Kennzeichnung nach erfolgter Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III entfällt.

6.3
Polizeibeamtinnen und -beamte, die eine Kriminalamtsbezeichnung führen, verwenden beim Tragen der Uniform die unter 6.1 oder 6.2 dargestellten Amtsabzeichen analog.

6.4
Bei Einsätzen aus besonderem Anlass können Führungskräfte gemäß Anlage 11 gekennzeichnet werden.

6.5
Angestellte im Landespolizeiorchester tragen an der Dienstmütze ein silberfarbenes Mützenband und auf Schulterklappen eine silberfarbene Lyra.

6.6
Bedienstete der Polizeibehörden, die nicht zum Polizeivollzugsdienst gehören, können beim Tragen von Dienstkleidung auf Schulterklappen einen blauen (m.D.), einen silberfarbenen (g.D.) oder einen goldfarbenen (h.D.) „Merkurstab“ gemäß Anlage 12, Bedienstete des Polizeiärztlichen Dienstes einen „Äskulapstab“ gemäß Anlage 13 sowie ein entsprechendes Mützenband tragen.

7
Der RdErl. v. 27.7.2010, 44 / 43.2 - 63.01.01 (n.v.) wird hiermit aufgehoben. Die Anlagen 1 bis 13* bleiben weiterhin gültig.

*Die Anlagen sind nur in der elektronischen Version des Ministerialblattes (MBl. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Erlasse (Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen; SMBl. NRW.;https://recht.nrw.de) veröffentlicht.

-MBl. NRW. 2011 S. 136