Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 13 vom 8.6.2011 Seite 151 bis 172
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung
unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds
(ESF-Förderrichtlinie)
RdErl. des Ministeriums für Arbeit,
Integration und Soziales – Az.: II 1 – 2602.11 032 –
v. 31.5.2011
Inhaltsverzeichnis:
I. – Allgemeiner Teil
II. - Programmteil
Prioritätsachse A: Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen
A 1 - Potentialberatung
A 2 - Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren
A 3 - Weiterbildungsberatung
A 4 - Beschäftigtentransfer
Prioritätsachse B: Verbesserung des Humankapitals
B 1 - Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden mittelständischer Unternehmen in Industrie und Handel
B 2 - Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden mittelständischer Unternehmen im Handwerk
B 3 - 3. Weg in der Berufsausbildung in Nordrhein-Westfalen
B 4 - Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund
B 5 - Betrieb und Schule (BUS) – Integration in Ausbildung und
Beschäftigung
von Schülerinnen und Schülern durch berufsnahe Praxis
B 6 - Werkstattjahr
B 7 - Verbesserung der Ausbildungssituation von Betrieben und der Ausbildungschancen von Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen Starthelfende Ausbildungsmanagement
B 8 - Prüfungsgebühren für Jugendliche mit vollzeitschulischer beruflicher Ausbildung
B 9 - Förderungen für eine effektivere und effizientere Struktur und Durchführung berufsvorbereitender Bildungsangebote („EinTopf“)
B 10 - Berufsausbildung zur Kfz-Mechatronikerin
oder zum Kfz-Mechatroniker
für Kfz-Servicemechanikerinnen oder Kfz-Servicemechaniker ohne
Ausbildungsbetrieb
B 11 - Kooperative Ausbildung an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen
B 12 - Teilzeitberufsausbildung – Einstieg begleiten - Perspektiven öffnen
B 13 - STARTKLAR
Prioritätsachse C: Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung sowie
der
sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen
C 1 - Jugend in Arbeit plus
C 2 - 100 zusätzliche Ausbildungsplätze für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene in Nordrhein-Westfalen
C 3 – Stützlehrer
C 4 – Förderung der Integration lernbehinderter Jugendlicher in Ausbildung - ILJA
C 5 – Förderung von Erwerbslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren
III. – Inkrafttreten
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften
– VV/VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) unter Einbeziehung von
Mitteln der Europäischen Union (Europäischer Sozialfonds – ESF) Zuwendungen zu
den im „Operationellen Programm zur Umsetzung des Europäischen Sozialfonds in
NRW 2007 – 2013“ durchzuführenden arbeitspolitischen Maßnahmen.
Die finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 (Allgemeine Strukturfonds - VO), der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 08. Dezember 2006 (Durchführungsverordnung), der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juli 2006 (ESF-Verordnung) und der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 3)
1.2
Gefördert werden Maßnahmen, deren Fördergrundlagen unter II. (Programmteil)
geregelt sind und die Ziele der Prioritätsachsen
A Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen,
B Verbesserung des Humankapitals und
C Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung sowie der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen
unterstützen.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
2.1
Zuwendungsempfangende
Natürliche und juristische Personen können Zuwendungen erhalten.
2.2
Weiterleitung von Zuwendungen
Die Weiterleitung der Zuwendung wird unter Beachtung der Nr. 12 VV/VVG zu § 44 LHO zugelassen.
Sie erfolgt durch privatrechtliche Vereinbarung. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform (Vertrag zwischen Erst- und End- bzw. Zwischenempfänger zur Weiterleitung der Zuwendung). In der Vereinbarung sind dem End- bzw. Zwischenempfänger die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschl. der zutreffenden Nebenbestimmungen) aufzuerlegen. Ein Musterweiterleitungsvertrag liegt der Bewilligung bei.
3
Zuwendungsvoraussetzungen
Ausnahmen von den VV/VVG zu § 44 LHO sowie von den ANBest-P/ANBest-G sind unter II. (Programmteil) programmspezifisch geregelt.
3.1
Bagatellgrenzen
Die nach
- Nr. 1.1 VV/VVG zu § 44 LHO vorgesehenen Bagatellgrenzen für die Bewilligung von Zuwendungen sowie
- Nr. 8.8 VV/VVG zu § 44 LHO vorgesehenen Bagatellgrenzen für Rückforderungen
kommen nicht zur Anwendung.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart
Projektförderung
4.2
Form der Zuwendung
Zuschuss/Zuweisung
4.3
Bemessungsgrundlage
4.3.1
Nach dem Realkostenerstattungsprinzip kommen Ausgaben für eine Beteiligung
grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es sich um tatsächlich getätigte Zahlungen
in Form von Geldleistungen handelt, die durch quittierte Rechnungen oder durch
gleichwertige Buchungsbelege belegt sind. Programm- und maßnahmeabhängige
Ausnahmen sind im Rahmen der Regelungen des § 44 LHO zulässig.
4.3.2
Abweichend von Nr. 4.3.1 können lineare Abschreibungen
- für den Kauf von Möbeln und
- Betriebsmitteln (z.B. Anlagen, Maschinen, Werkzeuge, EDV)
bei denen ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Vorhaben besteht, nach den Vorschriften des nationalen Steuerrechts und nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe c) der VO (EG) Nr. 1081/2006 anteilig als Ausgaben behandelt werden.
Der Nachweis ist in Form von Buchungsbelegen zu erbringen, die gleichwertig mit Rechnungen sind.
4.3.3
Nicht förderfähig sind folgende Ausgaben:
- erstattungsfähige Mehrwertsteuer,
- Bankspesen und Sollzinsen (insbesondere Darlehens- und Kontokorrentkreditzinsen) und
- Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken.
4.3.4
Soweit eine Maßnahme aus Bundes- oder sonstigen Landesprogrammen oder aufgrund
von Rechtsvorschriften gefördert wird, ist die Gewährung einer Zuwendung nach
dieser Richtlinie bis zur Höhe der nach den anderen Förderregelungen gewährten
Leistungen ausgeschlossen.
4.3.5
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen
Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Die zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer
Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen
Stellung beim Zuwendungsempfangenden erbracht werden.
Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistung kann bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einer geförderten Maßnahme wie folgt berücksichtigt werden:
-
Pro geleisteter
Arbeitsstunde 10 €.
Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern,
kann das für Arbeit und Qualifizierung zuständige Ministerium im Einzelfall auf
Vorschlag der Bewilligungsbehörde einen höheren Betrag anerkennen.
Dabei ist der höhere Betrag durch eine der Art nach identische - zumindest
jedoch vergleichbare - tatsächlich bezahlte Arbeitsleistung außerhalb der
geförderten Maßnahme nachzuweisen und zu dokumentieren.
- Der Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch einfache Stundennachweise, die vom Leistungserbringenden zu unterzeichnen sind. Diese müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen, das Datum, die Dauer und die Art der Leistung beinhalten und sind vom Zuwendungsempfangenden gegenzuzeichnen. Die Stundennachweise sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.
- Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
- Die Förderung wird auch bei Anrechnung der fiktiven Ausgaben nur bis zur Höhe der tatsächlich anfallenden Ausgaben gewährt.
5
Verfahren
Die Regelungen gelten, soweit keine programmspezifischen Regelungen in II. (Programmteil) getroffen werden.
5.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen (s. Anlage 1).
Soweit eine vorherige Stellungnahme durch zuständige Stellen vorgesehen ist, ist diese dem Antrag beizufügen.
Die Antragsvordrucke können bei der Bezirksregierung angefordert werden.
5.2
Bewilligungsverfahren
Der Zuwendungsbescheid wird von der zuständigen Bezirksregierung (= Bewilligungsbehörde) erteilt.
5.3
Zwischen- und Verwendungsnachweisverfahren
Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P und Nr. 7.1 ANBest-G ist
- der Zwischennachweis mit Stichtag 31.12. jeden Jahres spätestens zum 31.01. des nachfolgenden Jahres vorzulegen.
- der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ablauf des Durchführungszeitraums vorzulegen. Abweichend hiervon gilt für Maßnahmen, die im Monat Dezember enden, als letzter Vorlagetag der 28. Februar des Folgejahres.
Abweichend von Nr. 6.4 der ANBest-P und Nr. 7.4 der ANBest-G beruht der Verwendungsnachweis und die mit dem Begleitsystem ABBA dokumentierten Finanzierungsdaten (Begleitbogen) auf einer Belegliste, die die Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander in zeitlicher Reihenfolge gegliedert nach Personalausgaben, Sachausgaben, Gemeinkosten, teilnehmerbezogene Leistungen und sonstige Ausgaben, soweit sie nach dem ESF zuschussfähig sind, nachweist. Die Belegliste ist mit dem Verwendungsnachweis und mit jedem ABBA-Begleitbogen vorzulegen.
Abweichend von Nr. 6.5 der ANBest-P sind die Originalbelege nur auf Anforderung vorzulegen (gilt nicht für II. A 1).
Abweichend von Nr. 6.8, Satz 1 ANBest-P und 7.5 Satz 1 ANBest-G sind die Unterlagen bis zum 31.12.2022 aufzubewahren.
5.4
Zu beachtende Vorschriften
5.4.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen
sind.
5.4.2
Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme und den Widerruf der Zuwendungsbescheide
sowie für die Rückforderung der Zuwendung finden die §§ 48, 49, 49a VwVfG NRW Anwendung.
5.4.3
Der Europäische Rechnungshof, der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen, die
EU-Kommission, die Prüfbehörde für den ESF und die Vertreter des
Zuwendungsgebers sowie von diesen Beauftragte sind
berechtigt, Prüfungen vorzunehmen.
Prioritätsachse
A:
Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten
und Unternehmen
A 1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die beteiligungsorientierte Beratung (= Potentialberatung).
Eine Potentialberatung beinhaltet:
- Analyse der Stärken und Schwächen des Unternehmens hinsichtlich der mit der Beratungsstelle identifizierten Problem- und Aufgabenstellung, Unternehmensstrategie.
- Entwicklung von Lösungswegen und Handlungszielen sowie deren Verortung im Zusammenhang der Handlungsfelder Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, Arbeit und Gesundheit, Personalentwicklung, Qualifizierungsbedarf, Altersstruktur, Fachkräftebedarf.
- Festlegung von Maßnahmen in einem Handlungsplan.
- Umsetzung dieser Maßnahmen gemäß den zeitlichen Möglichkeiten.
Prozessbezogenes Ergebnis der Potentialberatung ist ein verbindlicher betrieblicher Handlungsplan.
A 1.2
Zuwendungsempfangende
Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten (Auszubildende bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt, Teilzeitbeschäftigte – auch geringfügig Beschäftigte – sind anteilig zu berücksichtigen) als natürliche und juristische Personen des privaten Rechts.
Juristische Personen des privaten Rechts, an denen Bund, Länder und/oder Gemeinden/Gemeindeverbände beteiligt sind, werden nur gefördert, wenn diese Beteiligung nicht über 50% liegt.
A 1.3
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
Die nach Nr. 1.3 der VV zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt.
A 1.3.1
Voraussetzungen
- Sitz und Arbeitsstätte des zu beratenden Unternehmens liegen in Nordrhein-Westfalen.
- Beschäftigung mindestens einem vollzeitbeschäftigten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmenden (Unternehmen mit ausschließlich geringfügig Beschäftigten und/oder Auszubildenden werden nicht gefördert).
- Einverständniserklärung der betrieblichen Interessenvertretung (soweit vorhanden).
- „de- minimis- Regelung“ gem. der VO (EG) Nr. 1998/2006.
- Unternehmen älter als 5 Jahre.
- Nachweis der Beratung des Unternehmens bei einer Beratungsstelle für Potentialberatung, die vor Beginn der Potentialberatung stattgefunden hat.
- Der Antrag auf Förderung wird nach erfolgter Potentialberatung innerhalb von 9 Monaten nach der Beratung in der Beratungsstelle für Potentialberatung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt.
- Soweit bei der zur Förderung beantragten Potentialberatung der zulässige Umfang an Beratungstagen nicht ausgeschöpft ist, kann eine weitere Potentialberatung gefördert werden, wenn
- hierdurch die maximale Anzahl von 15 Beratungstagen nicht überschritten wird und
- die notwendige Beratung in der Beratungsstelle für Potentialberatung innerhalb von 12 Monaten nach dem Beratungstermin zur vorhergehenden Potentialberatung erfolgt.
- Eine weitere Potentialberatung mit einem Umfang von maximal 15 Beratungstagen kann nur gefördert werden, wenn die Beratung in der Beratungsstelle für Potentialberatung frühestens 36 Monate nach Bewilligung der letzten Potentialberatung (Datum des Zuwendungsbescheides) stattgefunden hat.
A 1.3.2
Förderausschluss/-beschränkung
Nicht gefördert werden:
Beratungen,
- die mit dem Beratungsunternehmen vor der Beratung in der Beratungsstelle für Potentialberatung vertraglich vereinbart wurden,
- für die eine Drittfinanzierung in Anspruch genommen wird,
- durch Unternehmensangehörige oder durch ein mit dem Unternehmen mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar verbundenes Beratungsunternehmen,
- durch Angehörige der Vertretungsberechtigten des Unternehmens,
- die allgemeine Rechts- sowie Versicherungs- und Steuerfragen und/oder die Erarbeitung von Verträgen zum Inhalt haben,
- die Personalabbau anstreben
sowie
- fachspezifische Beratungen ohne Berücksichtigung der Verbindungen zu bzw. zwischen Arbeitsorganisation / Personalentwicklung / Gesundheitsförderung,
- Existenzgründungsberatung, Akquisetätigkeiten, Qualifizierungsmaßnahmen, Konkursabwehr- und Beschäftigtentransferberatung, Zertifizierungsverfahren,
- Architekten- und Ingenieurleistungen.
A 1.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
A 1.4.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung.
A 1.4.2
Bemessungsgrundlage
Notwendige Ausgaben eines Beratungstages.
A 1.4.3
Förderhöhe
50 % der Ausgaben für 1 bis maximal 15 Beratungstage,
jedoch höchstens 500 € pro Beratungstag.
A 1.5
Verfahren
A 1.5.1
Die Beratungsstellen geben mittels Beratungsprotokoll gegenüber den
Bewilligungsbehörden eine fachliche Stellungnahme zur grundsätzlichen Förderfähigkeit
und ggfls. mit Beratungsscheck zum Umfang der
Förderung (Beratungsunternehmen, Anzahl Beratungstage) ab.
Der Antrag auf Bewilligung einer Potentialberatung ist mit dem hierfür von der Beratungsstelle ausgegebenen Formular innerhalb von 9 Monaten nach der Beratung in der Beratungsstelle für Potentialberatung zu stellen. Die Bewilligung und Auszahlung der Förderung erfolgen nach Prüfung des Antrags und der dem Antrag beizufügenden Unterlagen.
A 1.5.2
Will ein Unternehmen bei negativer Stellungnahme der Beratungsstelle einen
Antrag stellen, hat dies mit einem bei der Bewilligungsbehörde anzufordernden
Formular zu erfolgen. Die Bewilligung erfolgt nach Prüfung des Antrags. Die
Auszahlung erfolgt nach Überprüfung des Verwendungsnachweises.
Die unter Nr. A 1.3 geregelte Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt nicht für die Potentialberatungen gem. Nr. A 1.5.2.
A 1.5.3
Ein Beratungstag umfasst 8 Stunden. Die Beratung hat grundsätzlich mit
Beteiligung von Vertretenden des Unternehmens und in der Regel im Unternehmen
stattzufinden. Vor- und Nachbereitungszeiten für die Beratungen, Fahrtzeiten
und telefonische Beratungen sind nicht förderfähig. Die Aufteilung eines
Beratungstages ist zulässig; abrechnungsfähig sind nur ganze Beratungstage.
A 2
Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren
A 2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben für die berufliche Weiterbildung, die der Kompetenzentwicklung von Beschäftigten, Berufsrückkehrenden und Selbständigen in den ersten 5 Jahren der selbstständigen Tätigkeit in NRW dienen.
Zur grundsätzlichen Feststellung der Förderfähigkeit erfolgt eine fachliche Stellungnahme in Form eines Bildungsschecks für
a) Unternehmen mit Arbeitsstätte in NRW (betrieblicher Zugang)
b) Beschäftigte mit Wohnsitz oder Arbeitsstätte in NRW, Berufsrückkehrende und Selbständige in den ersten 5 Jahren der selbständigen Tätigkeit (individueller Zugang) durch eine dafür zugelassene Beratungsstelle.
A 2.2
Zuwendungsempfangende
Weiterbildungsanbietende als natürliche und juristische Personen.
A 2.3
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
Die nach Nr. 1.3 der VV/VVG zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt.
A
2.3.1
Voraussetzungen:
- Antragstellende sind auf dem Bildungsscheck als mögliche Anbietende vermerkt.
- Die Weiterbildung muss den auf dem Bildungsscheck aufgeführten Inhalt der Bildungsmaßnahme abdecken und für die dort namentlich benannte Person erbracht werden.
- Die Kursbuchung muss innerhalb der auf dem Bildungsscheck vermerkten Einlösungsfrist erfolgt sein.
- Der nicht durch die beantragte Zuwendung abgedeckte Anteil der Kosten der Weiterbildung wurde nachweislich
a) beim betrieblichen Zugang von dem auf dem Bildungsscheck eingetragenen Unternehmen und
b) beim individuellen Zugang von der auf dem Bildungsscheck genannten Person gezahlt.
- Unternehmen können in einem Kalenderjahr bis zu 20 Bildungsschecks erhalten.
- Die Erstattung von Fahrtkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Kosten für separat ausgewiesene Lehr- und Lernmittel gehört nicht zu den Kursentgelten.
A 2.3.2
Förderausschluss/-beschränkung
A 2.3.2.1
Folgende Personengruppen können keine Bildungsschecks erhalten:
- Beschäftigte und Honorarkräfte der
a) Weiterbildungsberatungsstelle.
b) Weiterbildungsanbieter für Kurse bei ihrem Beschäftigungsunternehmen.
- Beschäftigte, die neben einem Einkommen aus einer geringfügigen oder gering bezahlten beruflichen Tätigkeit Leistungen nach dem SGB III erhalten (sog. ALG I – Empfangende).
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
A 2.3.2.2
Eine Erstattung des Bildungsschecks ist ausgeschlossen, wenn
- es sich um arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen, Fortbildungen, deren Kosten aufgrund gesetzlicher Regelungen oder untergesetzlicher Normen vom Arbeitgeber zu übernehmen sind, akademische Abschlüsse oder dem privaten Bereich zuzuordnende Angebote handelt.
- individuell für den Betrieb angepasste Fortbildungen, die nicht zu Festpreisen am Markt angeboten werden und deren Angebot der Allgemeinheit nicht öffentlich zugänglich ist.
- Weiterbildung in Form von Einzelunterricht stattfindet.
- es sich um Informationsveranstaltungen, Fachtagungen, Kongresse, Messen, Studiengänge mit staatlich anerkanntem akademischen Abschluss oder um Weiterbildungsveranstaltungen mit einem Umfang von bis zu 6 Unterrichtsstunden handelt.
- die Weiterbildung teilnehmerbezogen von anderen Stellen finanziert wird bzw. aufgrund eines rechtlichen Anspruchs zu finanzieren ist.
- der Antrag gestellt wird, bevor die Mindestunterrichtszeit (= 6 Stunden) durchgeführt wurde.
- das gesamte Kursentgelt bereits vor Antragstellung entrichtet wurde.
A 2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
A 2.4.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung.
A 2.4.2
Bemessungsgrundlage
Kursentgelte (Teilnahme- und Prüfungsentgelte).
A 2.4.3
Förderhöhe
50% der Weiterbildungskosten, höchstens jedoch 500 € pro Bildungsscheck.
A 2.4.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
A 2.4.4.1
Weiterbildungskosten im Sinne dieser Richtlinie sind für den
a) betrieblichen Zugang (= Weiterbildung von Beschäftigten eines Unternehmens und Selbstständige in den ersten 5 Jahren der selbstständigen Tätigkeit) die Nettokosten der Weiterbildungsmaßnahme (Teilnahme- und Prüfungsentgelte ohne Mehrwertsteuer).
b) individuellen Zugang (= einzelne Beschäftigte und Berufsrückkehrende) die Bruttokosten der Weiterbildungsmaßnahme (Teilnahme- und Prüfungsentgelte inkl. Mehrwertsteuer).
A 2.4.4.2
Bei vereinbarter Ratenzahlung für Kurse mit Kursentgelten über 1.000 € ist es
ausreichend, wenn der zu erbringende Eigenanteil in Höhe von mindestens 500 €
nachgewiesen wird.
A 3.1
Gegenstand der Förderung
A 3.1.1
Gefördert werden Weiterbildungsberatungen von Unternehmen mit weniger als 250
Beschäftigten, Berufsrückkehrenden, Beschäftigten und Selbständigen in den
ersten 5 Jahren der selbständigen Tätigkeit im Rahmen des Programms
Kompetenzentwicklung durch Bildungsscheckverfahren.
A 3.1.2
Gefördert wird die Beratung zur Bildungsbedarfsermittlung in Unternehmen.
A 3.2
Zuwendungsempfangende
Von den Regionen benannte und dem für Arbeit zuständigen Ministerium zugelassenen Beratungseinrichtungen als natürliche und juristische Personen.
A 3.3
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
Gefördert werden Beratungsstellen, die für die unter A 3.1 genannten Beratungen ausgewählt wurden.
A 3.3.1
Voraussetzungen zu A 3.1.1 und A 3.1.2
- Die Beratungsstellen beraten die Ratsuchenden kostenlos.
Voraussetzungen zu A 3.1.1
- Soweit die antragstellende Person die Voraussetzungen zum Erhalt des Prämiengutscheins im Rahmen der Bildungsprämie erfüllt, geht dieser dem Bildungsscheck vor.
A 3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
A 3.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung als Pauschale.
A 3.4.2
Bemessungsgrundlage
Personalausgaben einer Beratung.
A 3.4.3
Förderhöhe
A 3.4.3.1
Bildungsscheck
A 3.4.3.1.1
60 € pro Beratung von Unternehmen.
A 3.4.3.1.2
30 € pro Beratung von einzelnen Beschäftigten und Berufsrückkehrenden.
A 3.4.3.2
Beratung zur Bildungsbedarfsermittlung von Unternehmen
A 3.4.3.2.1
80 € pro Beratung eines Unternehmens in der Beratungsstelle.
A 3.4.3.2.2
120 € pro Beratung eines Unternehmens an dessen Arbeitsstätte.
A 4.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden kann der Transfer von Arbeitslosigkeit Bedrohter in eine neue Beschäftigung durch Beratung und flankierende Tätigkeiten.
A 4.2
Zuwendungsvoraussetzungen
A 4.2.1
Voraussetzungen
Beratung und flankierende Tätigkeiten können nur mit Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums gefördert werden
- für Unternehmen, die den EU-Kriterien für KMU entsprechen. Das Unternehmen muss eine dementsprechende Erklärung abgeben, oder
- für Unternehmen, die von Insolvenz bedroht sind oder insolvent sind. Nachweis erfolgt durch ein entsprechendes Gutachten (z. B. Hausbank oder Steuerberater) oder
- für Unternehmen, die sich nachweislich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und die für die Region eine besondere arbeitsmarktpolitische Bedeutung haben.
Weitere Voraussetzungen:
- Im Unternehmen müssen Beschäftigte durch einen Personalabbau von Arbeitslosigkeit bedroht sein.
- Grundsätzlich muss ein Transfersozialplan abgeschlossen sein.
A 4.2.2
Förderausschluss/-beschränkung
- Für nach anderen Bundes- oder Landesprogrammen geförderte identische Fördergegenstände kann keine Aufstockung nach diesem Programm erfolgen.
- Nach diesem Programm ist eine ergänzende Förderung von nach § 216a SGB III finanzierten Transferagenturen ausgeschlossen.
- Förderdauer in der Regel max. 12 Monate.
A 4.3
Art und Umfang , Höhe der Zuwendung
A 4.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
A 4.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben.
A 4.3.3
Förderhöhe
A 4.3.3.1
Beratung
Festbetrag 64.508 € pro Jahr.
A 4.3.3.2
Flankierende Tätigkeiten
Festbetrag 56.615 € pro Jahr.
Personalschlüssel: Untergrenze 1:60 TN.
A 4.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Ein vermittlungsorientiertes Projektkonzept hat spätestens bis vier Wochen nach dem genehmigten Maßnahmebeginn vorzuliegen. Erst dann kann die Förderung ausgezahlt werden.
Prioritätsachse
B:
Verbesserung des Humankapitals
B 1
Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden
mittelständischer Unternehmen in Industrie und Handel
B 1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden mittelständischer Unternehmen aus Industrie und Handel, um deren Ausbildungsqualität zu sichern und zu verbessern.
B 1.2
Zuwendungsempfangende
Berufsförderungswerk der Bauindustrie Nordrhein-Westfalen e.V.; Letztempfangende sind die beteiligten Bildungsträger.
B 1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
B 1.3.1
Gefördert werden Unternehmen bzw. Niederlassungen von Unternehmen mit bis zu
250 Mitarbeitern.
B
1.3.2
Die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) bestätigt, dass
- die überbetrieblich vermittelten Ausbildungsabschnitte in den Ausbildungsbetrieben nicht erbracht werden können,
- sie zur qualitativen Verbesserung des Ausbildungsstandards notwendig sind und
- die überbetriebliche Ausbildungswerkstatt für die Ausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz geeignet ist.
B 1.3.3
Ein Lehrgang ist nur förderfähig, wenn
- mindestens 6 Personen teilnehmen. Eine Ausnahme stellen Lehrgänge dar, deren Durchführung nach geltenden Rechtsvorschriften unabhängig von der Teilnehmerzahl zwingend ist.
- mindestens 4 Zeitstunden Unterricht abgehalten werden.
B 1.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 1.4.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
B 1.4.2
Bemessungsgrundlage
Personalausgaben
B 1.4.3
Förderhöhe
Max. 80% der Personalausgaben für eine Stelle gem. Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TV-L.
B 1.4.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 1.4.4.1
Bei der Berechnung der Teilnehmerzahl können nur solche Teilnehmende
berücksichtigt werden, die mindestens zu 80 % des geplanten Maßnahmenzeitraumes
tatsächlich teilgenommen haben (Anwesenheitszeit).
B 1.4.4.2
Die Personalausgaben für einen Lehrgangstag errechnen sich aus dem Jahresgehalt
dividiert durch 220 Arbeitstage.
B 2
Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von
Auszubildenden mittelständischer Unternehmen im Handwerk
B 2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die laufenden Ausgaben für die überbetriebliche Unterweisung von Auszubildenden mittelständischer Unternehmen im Bereich des Handwerks.
B 2.2
Zuwendungsempfangende
Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V.;
Letztempfangende sind die Träger von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
B 2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
B 2.3.1
Gefördert wird die überbetriebliche Ausbildung von Auszubildenden, deren
Ausbildungsverhältnis in den Lehrlingsrollen der nordrhein-westfälischen
Handwerkskammern eingetragen ist.
Abweichend hiervon sind jedoch Auszubildende mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und einem Lehrlingsrolleneintrag in einem angrenzenden Bundesland auch als förderfähig anzusehen, wenn aufgrund einer wesentlich kürzeren Wegstreckenzeit überbetriebliche Lehrgänge in Nordrhein-Westfalen besucht werden.
B 2.3.2
Gefördert werden Unternehmen bzw. Niederlassungen von Unternehmen mit bis zu
250 Mitarbeitern.
B 2.3.4
Die Berufsbildungsstätten, in denen die überbetriebliche Ausbildung
durchgeführt werden soll, müssen die personellen und sachlichen Voraussetzungen
im Rahmen der Ausbildungsordnungen und Ausbildungsrahmenpläne erfüllen.
B 2.3.5
Die zu vermittelnden überbetrieblichen Ausbildungskenntnisse sind nur
förderfähig, wenn
- die überbetriebliche Unterweisung zwingend durch Kammerbeschluss vorgeschrieben ist und / oder
- die überbetriebliche Unterweisung in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist und / oder
- sie vom für Arbeit zuständigem Ministerium oder dem zuständigen Bundesministerium als förderfähig anerkannt worden sind.
B 2.3.6
Die für die Durchführung der überbetrieblichen Lehrgänge in den
Rahmenlehrplänen vorgesehene Mindest- und Höchstteilnehmerzahl ist einzuhalten.
Abweichungen bedürfen der Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums.
B 2.3.7
Die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen findet in Berufsbildungsstätten des
Handwerks oder in anderen von den zuständigen Stellen nach der Handwerksordnung
anerkannten Berufsbildungseinrichtungen als Ganztageslehrgänge statt.
B 2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 2.4.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
B 2.4.2
Bemessungsgrundlage
Vom Heinz-Piest-Institut (HPI) ermittelter Kostensatz je Lehrgang.
B 2.4.3
Förderhöhe
Max. 80% des HPI-Kostensatzes je Lehrgang und Teilnehmenden.
B 2.4.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die überbetriebliche Berufsbildungsstätte hat den Ausfall von Unterweisungstagen schriftlich zu dokumentieren. Der Ausfall eines Unterweisungstages ist förderunschädlich, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit vermittelt wurde. Der Ausfall von mehr als einem Tag pro Ausbildungswoche ist förderunschädlich, wenn die ausgefallenen Tage in unmittelbarem Anschluss an den Lehrgang nachgeholt worden sind.
B 3
3. Weg in der Berufsausbildung in Nordrhein-Westfalen
B 3.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Schaffung eines zusätzlichen freiwilligen Angebots betriebsnaher und praxisorientierter Ausbildungskapazitäten.
B 3.2
Zuwendungsempfangende
Träger von Bildungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen.
B 3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
B 3.3.1
Die Zuwendungsempfangenden müssen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBIG) bzw. der
Handwerksordnung (HWO) in demjenigen Beruf zur Ausbildung berechtigt sein, den
sie im „3. Weg in der Berufsausbildung in NRW“ anbietet. Wird ein Beruf
beantragt, der bislang nicht von diesem Träger im 3. Weg ausgebildet wurde, ist
eine Bescheinung der zuständigen Stelle (Kammer) über die
Ausbildungsberechtigung beizufügen.
B
3.3.2
Der Antragsteller hat die Durchführung der verbindlichen Abstimmung über den
regionalen Bedarf in einer Anlage zum Antrag zu erklären.
B
3.3.3
Die formale Zuweisung der Jugendlichen in die Maßnahme erfolgt durch die
Agenturen für Arbeit bzw. Träger der Grundsicherung.
B
3.3.4
Es muss sich um eine Berufsausbildung in einem nach BBiG
oder HWO anerkannten Ausbildungsberuf handeln, die mindestens zu einem Drittel
und maximal zur Hälfte der Gesamtausbildungszeit in einem oder mehreren
Praktikumsbetrieben stattfinden soll. Die möglichen Berufe werden vom
Ministerium vorgegeben.
B
3.3.5
Der Träger schließt den Ausbildungsvertrag ab. Auch diejenigen Auszubildenden,
die nicht berufsschulpflichtig sind, haben am Berufsschulunterricht
teilzunehmen.
B 3.3.6
Die Förderung der Teilnehmenden ist über max. 5 Jahre möglich.
B 3.3.7
Die Förderung der Ausbildungsvergütung kann nur gewährt werden, wenn die
zuständige ARGE, Optionskommune oder Agentur für Arbeit bislang keine
Förderzusage getroffen hat.
B 3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 3.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
B 3.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben für besetzte Plätze der Teilnehmenden
Ausbildungsvergütung.
B 3.4.3
Förderhöhe
B 3.4.3.1
Der Festbetrag beträgt 750 € pro Platz und Monat, sofern der Ausbildungsvertrag
zwischen Teilnehmenden und Bildungsträger geschlossen wurde.
B 3.4.3.2
Im Falle eines Ausbildungsvertrages mit einem Betrieb liegt die berufsfachliche
Ausbildung in der Zuständigkeit des Betriebes. Wird dennoch die
sozialpädagogische Begleitung, Bildungscoaching oder
Stützunterricht durch den Träger erforderlich, erhält er zur Förderung seiner
Personal- und Sachausgaben eine Zuwendung von 500 € pro Monat und Platz.
B 3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 3.5.1
Die tatsächlich besetzten Plätze sind bis spätestens 6
Wochen nach Ausbildungsbeginn durch eine Kopie des Ausbildungsvertrages mit
Eintragungsvermerk der zuständigen Stelle nachzuweisen. Plätze, die nicht
innerhalb von drei Monaten besetzt sind, werden aus der Förderung
ausgeschlossen.
B
3.5.2
Die Ausbildungsvergütung wird in Höhe der Regelsätze nach § 246 S. 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 Nr. 1 des SGB III zzgl. der vom Träger
(unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung) zu tragenden Beiträge zur
Gesamtsozialversicherung und zur Unfallversicherung gewährt. Künftige
Änderungen dieser Gesetzesgrundlagen sind analog anzuwenden.
B
3.5.3
Bei vorzeitiger Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses soll eine unmittelbare
Nachbesetzung erfolgen. Die Auswahlentscheidung trifft die Fallkonferenz aus
Agentur für Arbeit, ARGE oder Optionskommune, Träger und Berufskolleg. Sollte der
Platz nicht innerhalb von 3 Monaten bis zum Ende der Bewilligungsphase nachbesetzt sein, so verfällt der Platz für den
nachfolgenden Bewilligungszeitraum.
Die Möglichkeit zur Nachbesetzung kann zeitlich begrenzt werden. Die maßgeblichen Fristen teilt die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfängern mit.
Die für frei gewordene Plätze entstehenden Kosten können bis zu 3 Monate nach den in B 3.4.3.1 beschriebenen Konditionen erstattet werden. Bei der Nachbesetzung ist zu berücksichtigen, dass ausgeschiedenen Teilnehmenden unter Umständen ein Wiedereinstieg ermöglicht werden soll.
B 3.5.4
Sofern die Ausbildung in einem zweijährigen Beruf erfolgreich absolviert wurde,
besteht die Möglichkeit zum Durchstieg in die Ausbildung zu einem aufbauenden
drei(einhalb)jährigen Beruf bis hin zum Abschluss.
Das Ausbildungszeitkontingent von 5 Jahren pro Teilnehmendem darf dadurch nicht
überschritten werden. Mögliche Durchstiegsberufe werden jeweils vom Ministerium
festgelegt. Der anschließende Ausbildungsvertrag kann mit einem Bildungsträger
oder einem Betrieb geschlossen werden.
B 4
Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund
B 4.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund zwischen
a) Betrieben für damit verbundene Kosten der Ausbildungsvergütung. Das gilt auch, wenn ein Bildungsdienstleister als ausbildender Verbundpartner auftritt, der lediglich die Ausbildungsinhalte der Ausbildung gem. Ausbildungsrahmenplan übernimmt, die der Betrieb als Zuwendungsempfänger nicht durchführen kann.
b) Betrieb/Betrieben und einem Bildungsdienstleister als Zuwendungsempfänger für die Personal- und Sachkosten des Bildungsdienstleisters.
B 4.2
Zuwendungsvoraussetzungen
B 4.2.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass
B 4.2.1.1
das den Ausbildungsvertrag abschließende Unternehmen nicht mehr als 250
Beschäftigte hat;
B 4.2.1.2
die betriebliche Berufsausbildung im Verbund in einem Beruf mit einer
mindestens zweijährigen Ausbildungsdauer durchgeführt wird und der Beruf sich
nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem AltPflG richtet;
B 4.2.1.3
die Verbundpartner die betriebliche Berufsausbildung im Verbund gemeinsam
durchführen oder koordinieren, um die Kenntnisse und Fähigkeiten nach der
Ausbildungsordnung zu vermitteln, die sonst der Ausbildungsvertrag
abschließende Betrieb nicht allein vermitteln kann;
B 4.2.1.4
wesentliche Teile der betrieblichen Ausbildung von einem oder mehreren
Verbundpartnern (Betrieb, Bildungsstätte etc.) übernommen werden. Diese
Ausbildungsanteile müssen insgesamt mindestens 6 Monate der gesamten
Ausbildungszeit betragen. Der Ausbildungsanteil beim Ausbildungsvertrag
abschließenden Betrieb beträgt mindestens die Hälfte der Ausbildungsdauer (gilt
nicht für den Bereich Altenpflege);
B 4.2.1.5
die im Verbund zusammengeschlossenen Betriebe und sonstigen Bildungsstätten
ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben;
B 4.2.1.6
der Antrag auf Förderung vor Abschluss des Ausbildungsvertrages bei der
zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt wurde;
B 4.2.1.7
die oder der Jugendliche seinen Wohnsitz vor Antritt der Ausbildung in
Nordrhein-Westfalen hat.
B 4.2.1.8
die oder der Jugendliche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und keine Ausbildung
im Sinne von B 4.2.1.2 abgeschlossen hat.
B 4.2.1.9
bei Verbünden zwischen Betrieben keine Personenidentitäten zwischen den
jeweiligen Geschäftsführern bzw. Inhabern und Vorständen der Verbundpartner
bestehen.
B 4.2.2
Für den Bereich der Altenpflegeausbildung werden ausschließlich ambulante
Pflegeeinrichtungen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Altenpflegegesetz (AltPflG) gefördert, die die Praxisanleitung der Schülerin
oder des Schülers durch eine geeignete Fachkraft (Praxisanleitende) gem. § 2
Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin
und des Altenpflegers (AltPflAPrV) sicherstellen. Die
Zahl der Vollzeitbeschäftigten bzw. das Äquivalent an teilzeitbeschäftigten
Mitarbeitern darf 15 nicht übersteigen.
Der den Ausbildungsvertrag abschließende mobile Pflegedienst darf noch nicht oder nicht mehr als zwei Ausbildungsjahrgänge in den zurückliegenden drei Jahre ausgebildet haben, da er bisher nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann.
B
4.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B
4.3.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
B 4.3.2
Bemessungsgrundlage
B 4.3.2.1
Verbünde zwischen Betrieben:
Ausbildungsvergütung des Auszubildenden.
Bildungsdienstleister sind als Betriebe zu behandeln, wenn sie als ausbildender Verbundpartner handeln.
B 4.3.2.2
Verbünde zwischen mindestens zwei Betrieben und einem Bildungsdienstleister:
Personal- und Sachausgaben des Bildungsdienstlers.
Die Zuwendung darf ausschließlich für Personal- und Sachkosten des Zuwendungsempfängers verausgabt werden. Darüber hinaus werden die Kosten der betrieblich geleisteten Ausbildungsvergütung brutto als zuwendungsfähig anerkannt.
B 4.3.3
Förderhöhe
50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; max. 4.500 € pro Ausbildung eines Jugendlichen.
B 4.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Vorzeitige Beendigung
- Wird das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf der Probezeit des Auszubildenden beendet und die so frei gewordene Ausbildungsstelle nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des Auszubildenden dauerhaft wiederbesetzt, kann der Zuwendungsbescheid aufgehoben und die Zuwendung zurückgefordert werden. Nachweislich entstandene zuwendungsfähige Ausgaben bis zum Ausscheiden des Auszubildenden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis stehen, können in einer Höhe von bis zu 50% belassen werden
- Bei vorzeitiger Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses
- nach der Probezeit und bis zur Hälfte der nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer reduziert sich die Bewilligungssumme auf 2.500 €,
- nach der Hälfte der nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer kann die Zuwendung in voller Höhe belassen werden.
- In jedem Fall beträgt die Zuwendung jedoch höchstens 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, die den im Verbund beteiligten Betrieben/Bildungsdienstleistern an tatsächlichen Kosten nachweisbar entstanden sind.
B 4.5
Verfahren
B 4.5.1
Antragsverfahren
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen
- eine Bestätigung der Kammer (Muster unter www.arbeit.nrw.de),
- ein Kooperationsvertrag nach dem Muster unter www.arbeit.nrw.de und
- ein Ausbildungsrahmenplan nach der geltenden Verordnung über die jeweilige Berufsausbildung, in dem die durch die Verbundpartner übernommenen Ausbildungsinhalte, mit Angabe der Dauer, vermerkt sind.
B 4.5.2
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung wird von einem Nachweis der besetzten Ausbildungsplätze abhängig gemacht. Vor Auszahlung des Betrages hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde durch Vorlage der Ausbildungsverträge (mit Eintragungsvermerk bzw. Eintragungsbestätigung der Kammer), bei der Altenpflegeausbildung mit Gegenzeichnung durch das Fachseminar (§ 13 Abs. 6 AltPflG) die Zahl der Ausbildungsplätze nachzuweisen. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich auf Anforderung je zur Hälfte zum 30.11. im Jahr der Bewilligung und zum 30.11. des Folgejahres.
B 5
Betrieb und Schule (BUS) – Integration in Ausbildung und Beschäftigung von
Schülerinnen und Schülern durch berufsnahe Praxis
B 5.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Jugendliche an Haupt-, Gesamt- und Förderschulen, die ohne Hauptschulabschluss bleiben, durch
- Förderpraktika im Umfang von mindestens 2 Tagen pro Woche über 10 Wochen und
- anschließende nachgewiesene Nachbetreuung über wenigstens 9 Monate durch pädagogisches Personal der betreuenden Schulen.
B 5.2
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks;
Letztempfänger für
- die Betriebspraktika sind die durchführenden Unternehmen,
- die Nachbetreuungsphase sind die verantwortlichen Lehrkräfte.
B 5.3
Zuwendungsvoraussetzungen
B 5.3.1
Förderpraktika:
- Eine schriftliche Praktikumsvereinbarung zwischen Betrieb, Schülerin oder Schüler und deren Erziehungsberechtigten und Schule muss vorliegen.
- Nachweis über ein Praktikum von mindestens 10 Wochen pro Schulhalbjahr (Formular siehe für das jeweilige Schuljahr gültige Handreichung).
B 5.3.2
Nachbetreuung
- Das pädagogische Personal erbringt die Betreuungsleistung mindestens bis zum 30.04. des Jahres, das dem Jahr des Schulabgangs durch den Jugendlichen folgt und dokumentiert dies durch drei Verbleibsmeldungen.
- Der betreute Jugendliche ist in der 3. Verbleibsmeldung aufgeführt.
B 5.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 5.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung.
B 5.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben.
B 5.4.3
Förderhöhe
B 5.4.3.1
Betriebspraktika:
Die die Betriebspraktika durchführenden Unternehmen erhalten 170 € pro Jugendlichem und Praktika in Form einer Pauschale.
Bei einem Praktikum in einem Betrieb, das in beiden Schulhalbjahren wenigstens jeweils 10 Wochen umfasst, kann der Betrag zwei Mal ausgezahlt werden.
B 5.4.3.2
Nachbetreuung:
Die verantwortlichen Lehrerinnen und Lehrer erhalten pro Jugendlichem einmalig 65 € als Festbetrag in Form einer Pauschale.
B 5.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Das für Arbeit zuständige Ministerium und der Bund fördern die Maßnahmen gemeinsam. Im Verwendungsnachweiseverfahren ist die Summe der Förderung nachzuweisen.
Die Fördersumme sämtlicher Zuwendungsgeber beträgt
- für die Betriebspraktika 500 € und
- für die Nachbetreuung 200 €.
B 6.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Durchführung eines Werkstattjahres bei Bildungsträgern, für Jugendliche, die in den Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis (KSoB) der Berufskollegs angemeldet sind und die nicht für Maßnahmen der Arbeitsagenturen bzw. der ARGEN oder der Optionskommunen in Frage kommen und die nicht bereits an einem betrieblichen Praktikum teilnehmen.
Neben schulischen Ausbildungszeiten an Berufskollegs werden die Jugendlichen beim Bildungsträger durch Förderung und Stärkung von persönlichen und sozialen Kompetenzen sowie durch Absolvieren von anerkannten Qualifizierungsbausteinen / Qualifizierungsmodulen einzelner Berufsfelder und durch Betriebspraktika qualifiziert.
B 6.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Vorraussetzungen für Maßnahmeträger:
- Als Zuwendungsempfangende kommen nur Bildungsträger in Betracht, die über die notwenige Eignung zur Durchführung des Programms verfügen. Die Auswahl geschieht auf Basis vorgegebener Kriterien des für Arbeit zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein Votum hierzu erfolgt durch die jeweilige Regionalagentur.
- Mehraufwandsentschädigung wird nur bei regelmäßiger Teilnahme des Jugendlichen an allen drei Lernorten (Antragsteller, Berufskolleg, Praktikumsbetrieb) gewährt.
- Für die Durchführung des zusätzlichen Qualifizierungsbausteins „Ernährung und Speisenzubereitung“ ist Voraussetzung, dass die notwendigen räumlichen und technischen Ausstattung und Fachpersonal beim durchführenden Träger vorhanden ist bzw. die Voraussetzungen durch entsprechende Trägerkooperation sichergestellt sind.
B 6.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 6.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung.
B
6.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben sowie Mehraufwand der Jugendlichen.
Im Rahmen der Personalkostenabrechnung können für den Qualifizierungsbaustein „Ernährung und Speisenzubereitung im Werkstattjahr“ nur Personalkosten als zuwendungsfähig anerkannt werden, die durch zusätzliches Personal entstehen.
B 6.3.3
Förderhöhe
B 6.3.3.1
Personal- und Sachausgaben
Theoretische und fachpraktische Qualifizierung sowie Förderung von Schlüsselkompetenzen und begleitende sozialpädagogische Betreuung:
Für Personal- und Sachausgaben 4.317 € je Teilnehmer/in für die Vorbereitung der Maßnahme und deren Durchführung und begleitende sozialpädagogische Betreuung.
Flankierende Qualifizierung im Bereich „Ernährung und Speisenzubereitung“:
Bei Durchführung des Qualifizierungsbausteins „Preiswerte und gesunde Ernährung“ erhöht sich die Förderung um 150,- €.
Der Qualifizierungsbaustein ist für eine Projektdauer von 40 Stunden (5 Tage je 8 Std.) vorgesehen. Berufsschultage können dabei nicht als Qualifizierungsstunden angesetzt werden.
B 6.3.3.2
Mehraufwandsentschädigung
Die Teilnehmenden erhalten während der Qualifizierungsmaßnahme beim Bildungsträger eine Mehraufwandsentschädigung (für Fahrtkosten, Berufskleidung, Lehrmittel, etc) von monatlich 120 €. Diese Mehraufwandsentschädigung wird durch den Bildungsträger ausgezahlt.
B
6.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 6.4.1
Das Werkstattjahr umfasst den Bewilligungszeitraum vom 01.08. bis 31.07. eines
Jahres (= 12 Monate).
B 6.4.2
Der komplette Eintrittsmonat des oder der Jugendlichen wird für die Zuwendung
berücksichtigt.
B 6.4.3
Beim Personaleinsatz sind folgende Mindestschlüssel und Qualifikationen zu
berücksichtigen:
-
Sozialpädagogisches
Betreuungspersonal: mind. eine Betreuungsfachkraft auf 30 Jugendliche
Fördervoraussetzung für die pädagogische Betreuungsfachkraft ist grundsätzlich
eine abgeschlossene Berufsausbildung als Erzieherin oder Erzieher oder ein
Berufsabschluss auf Fachhochschul-Niveau in der Fachrichtung Sozialpädagoge,
Sozialarbeiter, Diplom-Pädagoge oder Diplom-Psychologe. Darüber hinaus können
auch andere Berufsgruppen gefördert werden, sofern ihre Eignung und Erfahrung
nachgewiesen wird.
-
Ausbilderinnen und
Ausbilder: Es muss sichergestellt sein, dass die jeweils von den Ausbilderinnen
und Ausbilder betreute Anzahl der Werkstattjahr-Jugendlichen die Anzahl von 20
pro Gruppe nicht überschreitet.
Die zur fachlichen Qualifizierung eingesetzten Ausbilderinnen und Ausbilder
müssen mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation besitzen, die
zur Ausbildung im jeweiligen Berufsfeld vorgeschrieben ist.
B 6.4.4
Teilnehmerabbruch
Bei vorzeitiger Beendigung der Maßnahme durch Teilnehmende reduziert sich die Zuwendung mindestens um die Mehraufwandsentschädigung für die auf den Austritt folgenden Monate bis zum regulären Maßnahmeende. Die übrige Zuwendung (Personal- und Sachausgaben) kann belassen werden, sofern die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die notwendigen Kosten, die ihr/ihm durch die Durchführung der Maßnahme entstanden sind, nachweist.
B 6.4.5
Die vom Bildungsträger an die Teilnehmenden auszuzahlende
Mehraufwandsentschädigung wird für unentschuldigte Fehl- bzw.
Nichtanwesenheitszeiten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers im Folgemonat
durch den Bildungsträger anteilig gekürzt.
B
6.4.6
Die Beteiligung der Praktikumsbetriebe ist durch den Bildungsdienstleistenden
sicher zu stellen.
B
6.4.7
Die zu vermittelnden fachpraktischen Inhalte werden durch die bundesweit
einheitlichen Qualifizierungsbausteine festgelegt.
B
6.4.8
Eine Wiederholung des Werkstattjahres ist grundsätzlich nicht möglich.
Ausnahme: Teilnehmende, die lediglich maximal 3 Monate an einem Werkstattjahr teilgenommen haben und für die besondere soziale Härten bestehen.
B
6.4.9
Am Qualifizierungsbaustein „Ernährung und Speisenzubereitung im Werkstattjahr“
können alle Jugendlichen im Werkstattjahr teilnehmen, sofern sie das
Werkstattjahr nicht in den Berufsfeldern Ernährung/Hauswirtschaft oder
Gastronomie absolvieren.
B 6.5
Verfahren
Die Förderung wird auf Anforderung zu den Stichtagen 15.11., 15.02., 15.04. und 15.06. ausgezahlt.
B 7
Verbesserung der Ausbildungssituation von Betrieben und der Ausbildungschancen
von Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen Starthelfende Ausbildungsmanagement
B 7.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Starthelfende Ausbildungsmanagement für die Akquise von Ausbildungsstellen, die Suche geeigneter Jugendlicher und die Vermittlung auf offene Lehrstellen sowie die Begleitung neu geschlossener Ausbildungsverträge.
B 7.2
Zuwendungsempfangende
Westdeutscher Handwerkskammertag; Letztempfangende sind die Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen.
B 7.2
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 7.2.1
Zuwendungsart
Projektförderung
B 7.2.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
B 7.2.3
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben.
Für Personalausgaben max. Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TV-L.
B 7.2.4
Förderhöhe
Max. 80% der förderfähigen Gesamtausgaben.
B 8
Prüfungsgebühren für Jugendliche mit vollzeitschulischer beruflicher Ausbildung
B 8.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
a) die Prüfungsgebühren für Zwischen und Abschlussprüfungen bei den Kammern entsprechend ihrer Gebührenordnung
b) die angefallenen, notwendigen, prüfungsbezogenen Materialausgaben
für Jugendliche mit vollzeitschulischer beruflicher Ausbildung, wenn eine Zulassung zur Kammerprüfung nach § 2 BKAZVO vorliegt.
B 8.2
Zuwendungsempfangende
Zuständige Schulträger; Letztempfangende der Zuwendung sind die mit den Prüfungsgebühren belasteten Jugendlichen.
B 8.3
Zuwendungsvoraussetzungen
- Der Nachweis über das Vorliegen der Kriterien nach BKAZVO ist zu erbringen.
- Der regionale Ausbildungskonsens hat ein positives Votum für den jeweiligen Ausbildungsjahrgang erteilt.
- Die Jugendlichen sind vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht zur Prüfung angemeldet.
B 8.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 8.4.1
Finanzierungsart
Vollfinanzierung,
B 8.4.2
Bemessungsgrundlage
B 8.4.2.1
Prüfungsgebühren:
Gebührenordnungen der Kammer
B 8.4.2.2
Materialausgaben:
Prüfungsbezogene Materialausgaben
B 8.4.3
Förderhöhe
B 8.4.3.1
Prüfungsgebühren
Gebührensätze nach Gebührenordnungen,
B 8.4.3.2
Materialausgaben
Höchstbetrag 300,- €
(falls getrennt beantragt: 100 € für Zwischen- und 200 € für Abschlussprüfung),
B 9
Förderungen für eine effektivere und effizientere Struktur und Durchführung berufsvorbereitender Bildungsangebote („EinTopf“)
B 9.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte, die zur Verbesserung von Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Berufsvorbereitung in einer Region beitragen.
Dazu können im Einzelnen folgende Maßnahmen gefördert werden:
B 9.1.1
Strukturelle Maßnahmen
Schaffung von Strukturen zur systematischen Beratung von Jugendlichen mit Förderbedarf ab Klasse 8 sowie einer einheitlichen, transparenten Angebotsstruktur der Berufsvorbereitung in einer Region.
B 9.1.2
Begleitung/Coaching
Begleitung/Coaching von Jugendlichen beim Übergang von der allgemein bildenden Schule in eine berufliche Ausbildung, sofern dies den folgenden Zielen dient:
- Erreichen eines Schulabschlusses oder
- Vermeidung eines Ausbildungsabbruchs.
B 9.1.3
Förderung der Ausbildungsreife
Förderung der Ausbildungsreife junger Menschen, sofern sich die Maßnahmen an den im Rahmen des Ausbildungspaktes festgelegten Kriterien und Merkmalen zur Ausbildungsreife orientieren.
B 9.1.4
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Berufsvorbereitende Maßnahmen („EinTopf bvB“), die die Aufnahme einer Ausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen, und zwar
- durch Qualifizierungs- und Betreuungsleistungen von Bildungsträgern,
- durch eine teilnehmerbezogene Aufwandsentschädigung
B 9.2
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
B 9.2.1
Voraussetzungen
Es handelt sich um strukturbildende, nachhaltige, an die regionalen Bedarfslagen anknüpfende Vorhaben, für die es keine andere bzw. keine ausreichende Finanzierung gibt.
Die aktive Unterstützung der relevanten verantwortlichen regionalen Akteure ist durch letter of intent nachzuweisen und eine breite Beteiligung der allgemein bildenden Schulen, soweit in ihnen Jugendliche der Zielgruppe beschult werden, ist sicher zu stellen.
B 9.2.2
Förderausschluss/-beschränkung
Ausschlüsse/Beschränkungen für Maßnahmen:
- Keine Förderung der Infrastruktur.
- Keine Regelförderung.
B 9.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 9.3.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung.
Ausnahme Nr. B 9.1.4: Festbetragsfinanzierung.
B 9.3.2
Bemessungsgrundlage
Nr. B 9.1.1, B 9.1.2 und B 9.1.3:
Personal- und Sachausgaben
Für Personalausgaben
- gem. B 9.1.1 max. Entgeltgruppe 12, Stufe 5 TV-L und
- gem. B 9.1.2 max. Entgeltgruppe 9, Stufe 5, TV-L.
Nr. B 9.1.4:
Personal- und Sachausgaben sowie Mehraufwand
B 9.3.3
Förderhöhe
B 9.3.3.1
B 9.1.1, B 9.1.2 und B 9.1.3:
Max. 50 % der förderfähigen Gesamtausgaben.
Begrenzung für B 9.1.3: Höchstbetrag 500 € pro Jugendlichen und Jahr.
B 9.3.3.2
B 9.1.4:
Theoretische und fachpraktische Qualifizierung sowie Förderung von Schlüsselkompetenzen und begleitende sozialpädagogische Betreuung:
Für Personal- und Sachausgaben 360 € je Teilnehmenden und Monat für die Vorbereitung der Maßnahme und deren Durchführung und begleitende sozialpädagogische Betreuung.
Mehraufwandsentschädigung:
Monatlich 120 € pro Teilnehmenden.
Die Mehraufwandsentschädigung (für Fahrtkosten, Berufskleidung, Lehrmittel, etc) wird durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger an die Teilnehmer ausgezahlt.
B 9.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 9.4.1
Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer
Betracht und können den Eigenanteil vollständig ersetzen.
B 9.4.2
Teilnehmerbezogene Maßnahmen:
Beenden Teilnehmende eine Maßnahme nach B 9.1.3 oder B 9.1.4 vorzeitig, so können Mehraufwandsentschädigungen bis zum Ende des laufenden Monats gewährt werden. Die maßnahmebezogenen Ausgaben können bis zu 6 Monaten weiter gefördert werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass notwendige Kosten des Zuwendungsempfangenden unabhängig von der Teilnahme des konkreten Teilnehmenden entstehen.
B 10
Berufsausbildung zur Kfz-Mechatronikerin oder zum Kfz-Mechatroniker für Kfz-Servicemechanikerinnen oder
Kfz-Servicemechaniker ohne Ausbildungsbetrieb
B 10.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten für junge Menschen, die in Nordrhein-Westfalen in einer regulären, betrieblichen Ausbildung einen Berufsabschluss als Kfz-Servicemechanikerin oder Kfz-Servicemechaniker erworben haben und ihre Ausbildung um weitere anderthalb Jahre zur Kfz-Mechatronikerin oder zum Kfz-Mechatroniker fortsetzen möchten, aber hierfür kein betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.
B 10.2
Zuwendungsvoraussetzungen
B
10.2.1
Der Zuwendungsempfänger muss nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
oder der Handwerksordnung (HWO) ausbildungsberechtigt sein.
B
10.2.2
Bei den Jugendlichen muss es sich um ausbildungsfähige und ausbildungswillige
Jugendliche handeln, die nach erfolgreichem Berufsabschluss als
Kfz-Servicemechanikerin oder Kfz-Servicemechaniker bei den Kfz-Innungen als
Ausbildungsplatz suchend – für die Fortsetzung der Ausbildung im Umfang von 18
Monaten zur Kfz- Mechatronikerin oder zum Kfz-Mechatroniker - gemeldet waren und bis Mitte September
des jeweiligen Jahres weder durch die Innung noch durch die Handwerkskammer in
eine betriebliche Ausbildung vermittelt werden konnten.
B
10.2.3
Es muss sich um eine Ausbildung in dem nach BBiG/HWO
anerkannten Ausbildungsberuf „Kfz-Mechatronikerin
oder Kfz-Mechatroniker“ handeln.
B
10.2.4
Die beteiligten Praktikumsbetriebe im Rahmen der außerbetrieblichen Ausbildung
müssen ihre Kapazitäten zusätzlich zur Verfügung stellen.
B
10.2.5
Der Träger schließt den Ausbildungsvertrag ab und bleibt für die gesamte Dauer
der Ausbildung zur Kfz-Mechatronikerin oder zum Kfz-Mechatoniker Ausbilder im Sinne des BBiG
bzw. der HWO.
B 10.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 10.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
B 10.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal-, Sachausgaben und Ausbildungsvergütung.
B 10.3.3
Förderhöhe
Der Festbetrag beträgt je Ausbildungsjahr, das nach der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, 10.000 € pro Ausbildungsplatz und Jahr; somit bei einer realen Ausbildungsdauer von 18 Monaten im 3. und 4. Lehrjahr insgesamt 15.000 €.
B 10.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B
10.4.1
Gefördert wird die Ausbildung entsprechend der jeweiligen Ausbildungsordnung.
Eine Verlängerung der Ausbildung wegen Nichtbestehen von Prüfungen begründet
keinen Anspruch auf Erhöhung der Zuwendung.
B
10.4.2
Die Teilnehmenden erhalten während der Ausbildung mindestens eine
Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Sätze nach §§ 241, 244, 105 Abs. 1 Nr.
1 SGB III, jedoch nicht mehr als die für den vorgesehenen Partnerbetrieb
maßgebliche tarifliche Ausbildungsvergütung.
B
10.4.3
Während der Ausbildung müssen die Jugendlichen betriebliche Praktika im Umfang
von insgesamt 36 % der Ausbildungszeit nach der Ausbildungsordnung absolvieren.
Bei dem 3 ¿-jährigen Ausbildungsberuf zur Kfz-Servicemechanikerin oder Kfz-Servicemechaniker sind diese Lernanteile im 3. und 4. Ausbildungsjahr wie folgt zu verteilen:
- 3. Ausbildungsjahr: zwischen 5 und 7 Monate
- 4. Ausbildungsjahr: zwischen 2 und 3 Monate
B
10.4.4
Das Ausbildungsverhältnis kann jederzeit von einem Betrieb übernommen werden,
der dann in vollem Umfang in die Funktion des Zuwendungsempfängers eintritt.
B
10.4.5
Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ermäßigt sich die
Zuwendung, soweit der frei gewordene Ausbildungsplatz nicht neu besetzt wird,
mindestens um den Betrag, der als Ausbildungsvergütung einschließlich
Arbeitgeberanteil für Sozialversicherung für den ausgeschiedenen Auszubildenden
für die Ausbildungsmonate vereinbart wurde, die auf den Zeitpunkt der
vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bis zum vorgesehenen Ende
der Ausbildung folgen. Die übrige Zuwendung kann bis zur Höhe der bis zum
Zeitpunkt des Ausscheidens angefallenen tatsächlichen Kosten belassen werden.
B 11
Kooperative Ausbildung an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen
B 11.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Bereitstellung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten im Rahmen einer kooperativen Ausbildung zwischen der RAG-Bildung und kleinen und mittleren Unternehmen an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen durch theoretische und fachpraktische Qualifizierung.
B 11.2
Zuwendungsempfangende
RAG Bildung GmbH
B 11.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass
- es sich um eine Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) anerkannten Ausbildungsberuf handelt.
- Der Zuwendungsempfangende den Ausbildungsvertrag abschließt und für die gesamte Dauer der Ausbildung Ausbilder im Sinne des BBiG bzw. der HWO bleibt.
- die sachlichen und personellen Voraussetzungen zur Durchführung der Berufsausbildung bei den Betrieben gewährleistet sind.
B 11.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 11.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
B 11.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal-, Sachausgaben und Ausbildungsvergütung.
B 11.4.3
Förderhöhe
Der Festbetrag beträgt je Ausbildungsjahr, das nach der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, 10.000 € pro Auszubildender oder Auszubildenden.
B 11.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 11.5.1
Das Ausbildungsverhältnis kann jederzeit von einem Betrieb übernommen werden,
der dann in vollem Umfang in die Funktion des
Zuwendungsempfangenden eintritt. In den Fällen, in
denen der Bildungsträger keine Ausbildungsberechtigung für den angebotene
Ausbildungsberuf hat, sind alle an der Ausbildung beteiligten Betriebe in den
Ausbildungsvertrag aufzunehmen und von den jeweils berechtigten Vertretern mit
zu unterschreiben. Die zwischen dem Bildungsträger und den Betrieben geschlossene
Kooperationsvereinbarung ist insoweit zum Bestandteil des Ausbildungsvertrages
zu machen, als dort unmittelbare Regelungen zur Vermittlung und Umfang
B
11.5.2
Die Teilnehmenden erhalten während der Ausbildung
mindestens eine Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Sätze nach § 241 SGB
III, jedoch nicht mehr als die maßgebliche tarifliche Ausbildungsvergütung.
Die Ausbildungsvergütung wird durchgängig über den gesamten Zeitraum vom Träger gezahlt.
B
11.5.3
Die Bewilligung der beantragten Zuwendung erfolgt zunächst für ein Jahr. Sollte
die oder der Jugendliche bis zu diesem Zeitpunkt nicht in ein betriebliches
Ausbildungsverhältnis übernommen worden sein, wird die Förderung im Rahmen
einer außerbetrieblichen Ausbildung bis zum Ende der Ausbildungsdauer durch das
Land sichergestellt.
B
11.5.4
Vorzeitige Beendigung:
Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ermäßigt sich die Zuwendung, soweit der frei gewordene Ausbildungsplatz nicht neu besetzt wird, mindestens um den Betrag, der als Ausbildungsvergütung einschließlich Arbeitgeberanteil für Sozialversicherung für den ausgeschiedenen Auszubildenden für die Ausbildungsmonate vereinbart wurde, die auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bis zum vorgesehenen Ende der Ausbildung folgen. Die übrige Zuwendung kann belassen werden, soweit die notwendigen Kosten, die durch die Durchführung der Maßnahme entstanden sind, nachgewiesen werden können.
B
11.5.5
Im 1. Ausbildungsjahr betragen die betrieblichen Praktika zwischen 2 und 4
Monaten. Sollte der Auszubildende nach einem Jahr nicht in eine betriebliche
Ausbildung vermittelt sein, müssen die Jugendlichen während der Ausbildung
betriebliche Praktika im Umfang von insgesamt 36% der Ausbildungszeit nach der
Ausbildungsordnung absolvieren.
Ab dem zweiten Ausbildungsjahr gilt folgende Verteilung der Lernanteile:
- Bei 2-jährigen Ausbildungsberufen im 2. Ausbildungsjahr zwischen 3 und 5 Monaten.
- Bei 3-jährigen Ausbildungsberufen im 2. Ausbildungsjahr zwischen 3 und 5 Monaten und im 3. Ausbildungsjahr zwischen 5 und 7 Monaten.
- Bei 3 ¿-jährigen Ausbildungsberufen im 2. Ausbildungsjahr zwischen 3 und 5 Monaten, im 3. Ausbildungsjahr zwischen 5 und 7 Monaten und im 4. Ausbildungsjahr zwischen 2 und 3 Monaten.
B 12
Teilzeitberufsausbildung – Einstieg begleiten - Perspektiven öffnen
B 12.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Anbahnung von betrieblicher Erstausbildung in Teilzeit für Personen, die als Mutter oder Vater mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben oder einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft pflegen, in einem Ausbildungsberuf, der sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HWO) oder dem Altenpflegegesetz (AltPflG) richtet.
B 12.2
Zuwendungsvoraussetzungen
B 12.2.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass
B 12.2.1.1
der Projektträger die Qualifikation und Erfahrung für die Vorbereitung und Begleitung von betrieblicher Berufsausbildung mitbringt.
B 12.2.1.2
der Projektträger erklärt schriftlich, dass er
- die Zielpersonen bei der Suche nach persönlichen Perspektiven unterstützt und über die Möglichkeiten einer betrieblichen Erstausbildung in Teilzeitform informiert,
- die Zielpersonen auf den Übergang in eine Ausbildungsstelle vorbereitet (z.B. durch Potenzialanalyse, Berufsorientierung, EDV-Training, Bewerbungstraining, Selbstlernmöglichkeiten, Coaching, betriebliche Praktika),
- die Zielpersonen während der Vorlaufphase bei der selbstständigen Suche nach einem betrieblichen Praktikumsplatz unterstützt und bei Bedarf selbst Praktikumsplätze akquiriert,
- die Zielpersonen bei der selbstständigen Ausbildungsplatzsuche unterstützt und selbst Ausbildungsplätze akquiriert,
- die Zielpersonen bei Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützt,
- bei Bedarf dem Ausbildungsbetrieb insbesondere zu Fragestellungen einer beruflichen Erstausbildung in Teilzeitform Hilfestellung gibt,
- Ansprechperson auch für Unternehmen, Berufsschulen und zuständige Stellen wie Kammern ist,
- anstreben wird, mindestens 70% der Zielpersonen der Vorlaufphase in eine betriebliche Erstausbildung in Teilzeit übergehen zu lassen,
- Zielpersonen, die in eine Ausbildung einmünden, und Ausbildungsbetriebe bedarfsorientiert begleitet und unterstützt sowie
- bei Bedarf ausbildungsbegleitende Hilfen organisiert.
B 12.2.1.3
eine positive Stellungnahme der begutachtenden Stelle vorliegt.
B 12.2.1.4
Regelungen für die Ausgaben für Kinderbetreuung:
- Die Betreuung der Kinder muss in Zusammenhang mit der Teilnahme einer Mutter oder eines Vaters an der Vorbereitungs- und/oder Begleitmaßnahme notwendig sein. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat hierzu eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben.
- Das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Das Kind lebt mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in häuslicher Gemeinschaft.
B 12.2.2
Förderausschluss/-beschränkung
Bei der Maßnahme:
- Keine Förderung der originären Kosten des Praktikums.
- Die Förderung ist unzulässig, wenn eine Förderung gleicher Instrumente durch Dritte erfolgt.
Bei den Ausgaben für Kinderbetreuung:
- Die Förderung der Kinderbetreuung durch Dritte schließt eine Förderung aus. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat hierzu eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben.
- Nicht gefördert wird die Betreuung durch Personen, die mit dem zu betreuenden Kind in einem Haushalt leben, Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister.
B 12.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 12.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
B 12.3.2
Bemessungsgrundlagen
- Personal- und Sachausgaben,
- Aufwand für Kinderbetreuung.
B 12.3.3
Förderhöhe
- pro Teilnehmendem und Monat 250 €
- für eine Vorlaufphase von max. 4 Monaten
und bei Übergang in eine betriebliche Erstausbildung in Teilzeit
- für eine achtmonatige Begleitphase nach Beginn der betrieblichen Ausbildung.
- pro Teilnehmendem und Monat 130 € Ausgaben für Kinderbetreuung über die gesamte Vorlauf- und Begleitphase.
B 12.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 12.4.1
Nachbesetzung von Plätzen
Die Nachbesetzung mit neuen Teilnehmenden kann während der Vorlaufphase bis zum allgemeinen Ausbildungsbeginn zum 01.08. eines Jahres ohne Einschaltung der Bewilligungsbehörde vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Teilnehmenden das Maßnahmeziel noch erreichen können.
Danach ist die Nachbesetzung von Plätzen nur im Einzelfall und mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich.
B 12.4.2
Ausgaben für Kinderbetreuung
Beenden Teilnehmende die Vorbereitungsmaßnahme oder Ausbildung vorzeitig, können die Ausgaben für die Kinderbetreuung bis zum Ende des laufenden Monats gewährt werden.
B 12.4.3
Der Zuwendungsempfangende setzt mit dem Unternehmen, das den Praktikumsplatz
zur Verfügung stellt eine schriftliche Vereinbarung auf, die Praktikumszeiten,
Praktikumsbetreuung im Betrieb, möglichst fachliche Qualifizierungsinhalte des
ersten Ausbildungsjahres festlegt und eine qualifizierte Praktikumsbescheinigung
verlangt. Die Vereinbarung ist vom Unternehmen, dem Zuwendungsempfangenden und
dem Teilnehmenden zu unterzeichnen.
B 12.4.4
Im Einzelfall ist der Übergang in eine Berufsausbildung in Vollzeit nicht
förderschädlich. Gegenüber der Bewilligungsbehörde ist dies schriftlich
anzuzeigen.
B 13.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Trägerpraktika für Schülerinnen und Schüler in den Klassen 8 an Haupt-, Gesamt- und Förderschulen mit dem Ziel der Einweisung und Information über allgemeine Inhalte auf dem Stand der Technik in mindestens drei Berufsbereichen.
B 13.2
Zuwendungsempfangende
Natürliche und juristische Personen, die Träger von Berufsbildungsstätten sind und in mindestens drei Berufen überbetriebliche Lehrlingsunterweisung anbieten oder über eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung verfügen.
B 13.3
Zuwendungsvoraussetzungen
- Schriftliche Vereinbarungen zwischen Schülerin oder Schüler und deren Erziehungsberechtigten, der jeweiligen Schule und dem Bildungsträger für das jeweilige Schulhalbjahr liegen vor.
- Darüber hinaus gelten die folgenden Zuwendungsvoraussetzung der Richtlinien für die Förderung der Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten des BMBF vom 18.03.2008:
Die Maßnahmen der Berufsorientierung müssen vorsehen:
- Praktische Einweisung und Information über allgemeine Inhalte auf dem Stand der Technik in mindestens drei Berufsfeldern über einen Zeitraum von in der Regel zwei Wochen oder 80 Stunden pro Schülerin oder Schüler. Dabei soll der Anteil für die praktische Erprobung in den Werkstätten 65 Zeitstunden betragen und die tägliche Anwesenheit sieben Stunden nicht überschreiten. Die verbleibende Zeit ist für die Vor- und Nachbereitung sowie die Auswertung der Potenzialanalyse und der Erfahrungen in der Bildungsstätte zu nutzen. Die Maßnahme kann zusammenhängend oder in verschiedene Abschnitte getrennt über die gesamte Laufzeit erfolgen;
- Hinleitung der Jugendlichen zur Entwicklung persönlicher Vorstellungen und Präferenzen;
- Praktische Erprobung der eigenen Kompetenzen;
- Enge Abstimmung und Rückkoppelung der Projektleiter mit der Schule, Lehrern, Eltern, Betrieben, Agenturen für Arbeit, Jugendhilfe und anderen lokalen Akteuren unter Berücksichtigung der regionalen Anforderungen;
- Eine berufsübergreifende Kompetenzfeststellung („Profiling“) für jede teilnehmende Schülerin oder jeden teilnehmenden Schüler, die sich insbesondere auf ihre oder seine Neigungen, Eignungen, Grundqualifikationen, handwerkliche Fähigkeiten, Entwicklungspotentiale, Ausbildungsreife bezieht und eine Stärken-/Schwächen-Analyse beinhaltet;
- Dokumentation des „Profilings“ in einem Zertifikat, das am Ende der Maßnahme auszuhändigen ist;
- Einsetzung und Benennung eines Projektleiters für die Organisation und Koordination der Berufsorientierung und die individuelle Betreuung der Schülerinnen und Schüler in der Bildungsstätte;
- Durchführung der Maßnahme grundsätzlich getrennt von der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.
- Eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Bildungsstätte und mindestens einer Haupt-, Gesamt- oder Förderschule, die einen allgemein bildenden Abschluss oder einen diesem gleichgestellten Abschluss ermöglicht, muss vorliegen.
- Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens 80 % der Maßnahme besucht hat.
B 13.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 13.4.1
Zuwendungsart
Projektförderung
B 13.4.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
B 13.4.3
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben
B 13.4.4
Förderhöhe
180 € pro Jugendlichem und Praktikum.
B 13.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Das für Arbeit zuständige Ministerium und der Bund fördern die Maßnahmen gemeinsam. Im Verwendungsnachweiseverfahren ist die Summe der Förderung nachzuweisen. Die Fördersumme sämtlicher Zuwendungsgeber beträgt 480 €. Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben die Summe der Zuwendungen, so verringert sich die Zuwendung des Landes entsprechend.
Prioritätsachse C:
Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung sowie der sozialen Eingliederung von
benachteiligten Personen
C 1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die individuelle vermittlungsorientierte Beratung und Begleitung sowie die Einwerbung und Vermittlung geeigneter Arbeitsplätze für arbeitslose Jugendliche mit Unterstützungsbedarf, die zum Zeitpunkt der Zuweisung das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
C 1.2
Zuwendungsempfangende
C 1.2.1
Beratung, Integrationsbegleitung und Begleitung während der Beschäftigungsphase
sowie Verwaltungstätigkeit im Rahmen der Umsetzung der Beratungsförderung
Träger der Regionalagenturen, Kommunen oder andere geeignete Träger
C 1.2.2
Arbeitsplatzakquisition, Vermittlung und Begleitung während der Beschäftigung
sowie Koordinierung
Kammerorganisationen sowie geeignete Träger
C 1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Zuweisung von Jugendlichen zur Initiative Jugend in Arbeit plus erfolgt durch die Agenturen für Arbeit, die ARGEN und die Optionskommunen.
- Die Beratungsleistungen werden bis zum Ausscheiden eines Jugendlichen aus der Initiative gewährt.
- Die Abrechnung der Beratungsschritte setzt eine lückenlose Dokumentation der Beratungsschritte im Berichtssystem voraus.
C 1.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
C 1.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
C 1.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben.
C 1.4.3
Förderhöhe
C 1.4.3.1
Beratung, Integrationsbegleitung und Begleitung während der Beschäftigungsphase
Für die Beratungsleistung gelten dabei folgende Festbeträge in Form von Pauschalen:
C 1.4.3.1.1
Persönliche Kontaktaufnahme und ausführliche Einstiegsberatung
300 €
C 1.4.3.1.2
Integrationsbegleitung in Beschäftigung (inkl. Arbeitsaufnahme):
-
Aufnahme eines
Beschäftigungsverhältnisses,
das durch einen Kammerkoordinator vermittelt
wurde
650 €
oder
-
Aufnahme einer Beschäftigung
außerhalb der
Initiative (Selbstsucher, incl. Aufnahme einer
beruflichen
Erstausbildung)
300 €
C 1.4.3.1.3
Betreuung während der betrieblichen Beschäftigungsphase, soweit das
Arbeitsverhältnis durch einen Kammerkoordinator vermittelt wurde:
- Gespräch zu Beginn der Beschäftigungsphase 100 €
- Gespräch in der Mitte der Beschäftigungsphase 100 €
- Perspektivgespräch zum Ende der Beschäftigungsphase 200 €
C 1.4.3.2
Förderung pro Kammerfachkraft für Arbeitsplatzakquisition, Vermittlung und
Begleitung während der Beschäftigung sowie Koordinierung
Festbetrag für Personalausgaben sowie Ausgaben für Verwaltung und Reisekosten in Höhe von 70.000 €.
C 1.4.3.3
Programmbezogene Verwaltungstätigkeit im Rahmen der Umsetzung der
Beratungsförderung
Bis zu einer Anzahl von 400 Erstkontakten: Festbetrag in Höhe von 45 € pro Jugendlichen. Für darüber hinaus zugewiesene Jugendliche erfolgt keine weitere Förderung.
C 2
100 zusätzliche Ausbildungsplätze für
behinderte Jugendliche und junge Erwachsene in
Nordrhein-Westfalen
C 2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die berufliche Ausbildung von behinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Nordrhein-Westfalen, z.B. mit Körperbehinderung, Sinnesbehinderung / Kommunikationsbehinderung, psychischer Behinderung, Mehrfachbehinderung.
C 2.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung:
C 2.2.1
- Der Antragstellende
- ist nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) ausbildungsberechtigt,
- kann auf Grund seiner Ausstattung und Kompetenzen die behinderungsspezifische Begleitung der Auszubildenden gewährleisten (Einrichtungen gem. § 35 SGB IX) und
- verfügt über freie Kapazitäten.
- Der Berufliche Bildungsträger (Antragstellende) schließt den Ausbildungsvertrag mit der oder dem Jugendlichen und führt die Ausbildung verantwortlich durch.
- Ausgebildet werden Ausbildungsberufe mit und ohne Fortsetzungsmöglichkeiten nach § 4 BBiG, § 64 bis 66 BBiG oder nach § 42 HWO.
C 2.2.2
Mehr als die Hälfte der praktischen Ausbildung erfolgt in einem Betrieb des
ersten Arbeitsmarktes. Die sachlichen und personellen Voraussetzungen zur
Durchführung der Berufsausbildung müssen bei dem Betrieb für Dauer und Inhalt
dieser Ausbildungsanteile gewährleistet sein.
Der jeweilige Bildungsträger akquiriert den Betrieb und schließt mit ihm einen Kooperationsvertrag ab, in dem die beidseitigen Aufgaben und Verantwortlichkeiten (insbesondere Umfang und Inhalte der praktischen Ausbildung, gegenseitige Information und Zusammenarbeit) vereinbart werden.
C 2.2.4
Die Ausbildung ist dem Bedarf der Zielgruppe entsprechend mit
sozialpädagogischer Betreuung, Stütz- und Förderunterricht sowie Fallsteuerung/Coaching durch den Bildungstragenden zu
flankieren.
C 2.2.5
Voraussetzung für die Bewilligung ist eine verbindliche, zielvereinbarende
Abstimmung mit dem für Arbeit zuständigem Ministerium, die dem Antrag
beizufügen ist.
C 2.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
C 2.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
C 2.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben.
C 2.3.3
Förderhöhe
Der Festbetrag beträgt 640 € je Ausbildungsplatz und Monat.
C 2.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
C 2.4.1
Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate.
Sollten es die individuellen Voraussetzungen der oder des Jugendlichen zulassen und wird die finanzielle Förderung über diesen Zeitraum hinaus und bis Ende der Ausbildung seitens der Arbeitsverwaltung zugesagt, sind auch längere Ausbildungen förderbar. In diesen Fällen bezieht sich die Förderung auf Ausbildungsinhalte, die bis zum Ende des Förderzeitraums erreicht werden können. Die Ausbildungsteilziele werden vom Bildungsträger definiert und deren Zielerreichung angemessen dokumentiert.
C 2.4.2
Teilnehmerabbruch:
Die Pauschale wird monatlich für jeden besetzten Teilnehmendenplatz ausgezahlt, wenn der Teilnahmeplatz im Abrechnungsmonat durchgehend besetzt war. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Teilnehmenden soll eine Ersatzzuweisung vorgenommen werden. Sollte dieses aufgrund von Umständen, die der Projektträger nicht zu vertreten hat, nicht umgehend möglich sein, gilt der Teilnehmendenplatz bis zum Ende des auf das Ausscheiden folgenden Monats als „besetzt“.
C
3.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die berufsbezogene Allgemeinbildung für Teilnehmende an arbeitspolitischen Maßnahmen (Stützlehrerin oder Stützlehrer) in Jugendwerkstätten gem. Landesjugendplan Nordrhein-Westfalen.
C 3.2
Zuwendungsempfangende
Träger von Jugendwerkstätten gem. Landesjugendplan Nordrhein-Westfalen.
C 3.3
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
C 3.3.1
Die Notwendigkeit zur Beschäftigung einer Stützlehrerin oder eines Stützlehrers
ergibt sich aus der Teilnehmerstruktur.
C 3.3.2
Förderausschluss/-beschränkung
- Der Personalschlüssel darf eine Grenze von 1:10 nicht unterschreiten.
- Für Zeiten der Beschäftigung ist die Förderung einer Stützlehrerin oder eines Stützlehrers nicht möglich.
C 3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
C 3.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
C 3.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben
C 3.4.3
Förderhöhe
Der Festbetrag beträgt 53.783 € je Fachkraft und Jahr.
C 4
Förderung der Integration lernbehinderter Jugendlicher in Ausbildung - ILJA
C 4.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte, die zur Verbesserung der Integration in Ausbildung von benachteiligten Jugendlichen mit Förderbedarf nach § 5 Absatz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke in einer Region (Kreis oder kreisfreie Stadt) beitragen.
Dazu können im Einzelnen folgende Maßnahmen gefördert werden:
C 4.1.1
Strukturelle Maßnahmen
Schaffung und Aufrechterhaltung eines Netzwerkes zwischen allen beteiligten regionalen Akteuren (insbesondere Schulen der Sekundarstufe I und des Berufskollegs, Schulaufsicht, Arbeitsagentur, ARGE, Jugendhilfe, Sozialpartner, Kammern) zur systematischen Begleitung von Jugendlichen mit Förderbedarf.
C 4.1.2
Begleitung / Coaching
Dauerhafte Begleitung / Coaching durch ehrenamtliche Lotsen von Jugendlichen mit Förderbedarf beim Übergang von Schulen der Sekundarstufe I in eine berufliche Ausbildung:
C 4.1.2.1
Bereitstellung einer Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Lotsen,
C 4.1.2.2
Akquise, professionelle Begleitung und Qualifizierung
der ehrenamtlichen Lotsen.
C 4.1.3
Förderung der Ausbildungsreife junger Menschen.
C 4.1.4
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Berufsvorbereitende Maßnahmen, die die Aufnahme einer Ausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen.
C 4.2
Zuwendungsempfangende
Kreise und kreisfreie Städte
C 4.3
Zuwendungsvoraussetzungen
- Für das Projekt gibt es keine andere bzw. keine ausreichende Finanzierung.
- Die aktive Unterstützung der relevanten verantwortlichen regionalen Akteure ist durch letter of intent nachzuweisen und eine breite Beteiligung der allgemein bildenden Schulen, soweit in ihnen Jugendliche der Zielgruppe beschult werden, ist sicher zu stellen.
- Die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Netzwerkes (strukturelle Maßnahme) ist zwingend Teil des Projekts. Die Finanzierung der hierfür notwendigen Personal- und arbeitsplatzbezogenen Sachausgaben (Bürobedarf, Arbeitsmaterial, Ausstattung u.ä.) erfolgt aus kommunalen Mitteln. Sonstige Sachausgaben (z.B. für Veranstaltungen) sind förderfähig.
C 4.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
C 4.4.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
Ausnahme C 4.1.2.1: Festbetragfinanzierung
C 4.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben.
Bei C 4.1.1 (Strukturelle Maßnahmen) und C 4.1.2 (Begleitung/Coaching) für Personalausgaben max. Entgeltgruppe 12, Stufe 5 TV-L.
Ausnahme C 4.1.2.1: Aufwandsentschädigung für Lotsen
C 4.4.3
Förderhöhe
Bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Ausnahme C 4.1.2.1: 120 € pro Lotse und Jahr.
C 4.4.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zu C 4.1.3 und C 4.1.4:
Vor Durchführung der konkreten Maßnahme ist die Einwilligung der Bewilligungsbehörde einzuholen. Zur Prüfung ist dieser ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen.
C 5
Förderung von Erwerbslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren
C 5.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Beratung und Begleitung erwerbsloser Menschen, von Arbeitslosigkeit bedrohter Menschen, Berufsrückkehrender sowie Beschäftigter mit aufstockenden SGB II-Leistungen.
C 5.1.1
Erwerbslosenberatungsstellen
Die Ratsuchenden erhalten Unterstützung zu ihrer weiteren beruflichen Entwicklung. Sie werden über Qualifizierungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten informiert, bezüglich ihrer wirtschaftlichen und psychosozialen Situation beraten und erhalten rechtskreisübergreifende Unterstützung bei rechtlichen Fragen. Die Einrichtungen eröffnen Wege zu weiteren Hilfeangeboten und stellen die erforderlichen Kontakte her.
C 5.1.2
Arbeitslosenzentren
Die Einrichtungen bieten mit ihrem niedrigschwelligen Ansatz Begegnungsmöglichkeiten und soziale Kontakte, durch die negative Auswirkungen von Arbeitslosigkeit (Marginalisierung) zumindest abgemildert werden können und schließen die Betroffenen für weiterführende Beratungsangebote auf.
C 5.2
Zuwendungsvoraussetzungen
C 5.2.1
Vorlage eines Fachkonzeptes bei Antragstellung.
C 5.2.2
Ausreichende und angemessene Räumlichkeiten, regelmäßige Öffnungszeiten
- Erwerbslosenberatungsstellen: separater Raum zur vertraulichen und ungestörten Beratung der Rat suchenden Menschen.
- Arbeitslosenzentren: Räumlichkeiten zur Durchführung von Gruppenangeboten mit mindestens 20 Teilnehmenden, separater Raum für vertrauliche Gespräche.
- Erwerbslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren: regelmäßige Öffnungszeiten an mindestens 5 Tagen in der Woche mit insgesamt 30 Wochenstunden.
C 5.2.3
Fachpersonal für Erwerbslosenberatungsstellen:
- Mindestens Abschluss eines Bachelor-Studienganges oder Fachhochschulabschluss.
- Anderweitig erworbene Qualifikationen sind auf Antrag förderfähig.
C 5.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
C 5.3.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
C 5.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben.
Erwerbslosenberatungsstellen:
Für Personalausgaben max. Entgeltgruppe 10, Stufe 5 TV-L.
C 5.3.3
Förderhöhe
Erwerbslosenberatungsstellen:
Bis zu 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Für Sachausgaben gilt ein Höchstbetrag von 15.600 € pro Jahr und Stelle.
Arbeitslosenzentren:
Bis zu 50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Höchstbetrag: 31.200 €
C 5.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht und können den Eigenanteil vollständig ersetzen.
Die Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im
Ministerialblatt NRW in Kraft. Sie tritt außer Kraft am 31.12.2015.
-MBl.
NRW. 2011 S. 152