Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 15 vom 24.6.2011 Seite 209 bis 218

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz– II-3 – 2114/11 v. 10.5.2011
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zugehörige Anlagen :
Anlage5
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz– II-3 – 2114/11 v. 10.5.2011

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz– II-3 – 2114/11
v. 10.5.2011

Der RdErl. v. 26.3.2007 (MBl. NRW. S. 344), zuletzt geändert durch RdErl. v. 28.4.2010 (MBl. NRW. S. 329), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Der dritte Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

„-Verordnung (EG) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27.1.2011 (Abl. L 25 vom 28.1.2011 S. 8) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.“.

b) Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens sowie nach zusätzlichen, durch das Ministerium festzulegenden Auswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“

2.
Nummer 3.2.2 erhält folgende Fassung:

„3.2.2
Investitionen zur Erhöhungen der Produktionskapazitäten im Bereich der Mastschweine- und Mastgeflügelhaltung können nur gefördert werden, wenn der gesamte Tierbestand des Betriebszweigs nach Abschluss der Maßnahme nach den Anforderungen der Anlage 4 gehalten wird.“.

3.
Es werden folgende Nummern 3.2.3 bis 3.2.5 neu eingefügt:

„3.2.3
Investitionen im Bereich der Legehennenhaltung können nur gefördert werden, wenn der gesamte Tierbestand des Betriebszweigs nach Abschluss der Maßnahme nach den Anforderungen der Anlage 4 gehalten wird.

3.2.4
Investitionen im Bereich der Tierhaltung können nur gefördert werden, wenn der im Wirtschaftlichkeitsnachweis nach Nummer 6.1.2 im Ziel prognostizierte Viehbesatz 2,0 Großvieheinheiten (GVE) je ha landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht übersteigt. Liegen Gülleabnahmeverträge mit anderen Landwirten oder einer Güllebörse vor, wird dies bei der Berechnung der GVE berücksichtigt. Die anfallenden tierischen Exkremente müssen jedoch mehr als die Hälfte auf den selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden. Für die Ermittlung des Viehbesatzes gilt der Umrechnungsschlüssel nach Anlage 5.

3.2.5
Eine Förderung im Bereich der Tierhaltung erfolgt nur, wenn der im Wirtschaftlichkeitsnachweis nach Nummer 6.1.2 im Ziel prognostizierte Tierbestand des Betriebes die unteren Schwellenwerte der 4. BImSchV Anhang Nr. 7.1 Spalte 2 nicht überschreitet.“.

4.
Es wird folgende Nummer 4.8 neu eingefügt:

„4.8
Investitionen im Bereich der Pelztierhaltung.“.

5.
In Nummer 5.1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsform“ die Wörter „mit Sitz in Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

6.
In Nummer 5.1.2 wird im letzten Absatz folgender Satz 3 angefügt:

„Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen nach Nummer 8.1 gelten sowohl für Investor als auch für den Betreiber.“.

7.
In Nummer 7.3 Satz 2 wird die Angabe „
1.000.000 €“ durch die Angabe „750.000 €“ ersetzt.

8.
Nummer 7.4.1 erhält folgende Fassung:

„7.4.1
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit nach Nummer 2.1.1
Es kann ein Zuschuss von bis zu 15 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens gewährt werden.

In Betrieben des ökologischen Landbaus nach Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des dazugehörigen Folgerechts (Abl. L 189 vom 20.7.2007 S. 1) sowie für die Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung im Bereich der Milchviehhaltung kann ein Zuschuss von bis zu 25% des förderfähigen Investitionsvolumens gewährt werden.“.

9.
Nummer 7.4.2 erhält folgende Fassung:

„7.4.2
Erfüllung besonderer Anforderungen nach Nr. 2.1.2
Es kann ein Zuschuss von bis zu 35 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens gewährt werden. Im Bereich der Milchviehhaltung beträgt der Zuschuss bis zu 25 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens, wenn im Zieljahr mehr als 150 Milchkühe gehalten werden.

Der gesamte Tierbestand des geförderten Betriebszweigs muss nach Abschluss der Maßnahme nach den Anforderungen der Anlage 4 gehalten werden.“.

10.
Nummer 9.2.3 wird gestrichen.

11.
Nummer 9.2.4 wird die Nummer 9.2.3.

12.
Nummer 9.5 erhält folgende Fassung:

„9.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Bestimmungen nach der Verordnung (EG) Nr. 65/2011 in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden sind. Die Einhaltung der nach den Nummern 3.2.4 und 3.2.5 genannten Obergrenzen ist Gegenstand der Verwaltungskontrollen nach Art. 24 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011.“.

13.
In der Anlage 2 erhält Nummer 6.4 folgende Fassung:

„6.4
Sie sind verpflichtet,
- eine ordnungsgemäße betriebswirtschaftliche Buchführung fortzuführen bzw. im Falle einer Existenzgründung nach Nummer 6.2 der Richtlinie die Einrichtung einer ordnungsgemäßen betriebswirtschaftlichen Buchführung nachzuweisen und der Bewilligungsstelle mindestens 3 Buchführungsabschlüsse vorzulegen. Die Buchführung muss mindestens dem BMELV-Jahresabschluss (ohne die Teile: Forderungenspiegel, Verbindlichkeitenspiegel, Einzelaufstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Naturalbericht, ergänzende Angaben zum Unternehmen und persönliche Angaben) entsprechen. An Stelle des BMELV-Jahresabschlusses kann in Ausnahmefällen von der Bewilligungsbehörde auch die Vorlage eines steuerlichen Jahresabschlusses akzeptiert werden.

- eine geprüfte Version des Jahresabschlusses an den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragten spätestens sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres nach den Anweisungen der Bewilligungsstelle auf Datenträger zu übersenden. Die Vorlagepflicht beginnt mit dem auf den Abschluss der Maßnahme folgenden Wirtschaftsjahr. Als Abschluss der Maßnahme gilt das Datum der Vorlage des Schlussverwendungsnachweises. Nach der Vorlage der Jahresabschlüsse von drei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren gilt die Buchführungsauflage als erfüllt.

- sofern die Buchführungsauflage nicht oder nur teilweise erfüllt wird, wird die Zuwendung gekürzt und bereits gezahlte Zuschüsse werden zurückgefordert. Die Kürzung kann bis zu 25 % der Zuwendung betragen.“

14.
In der Anlage 4 wird in Nummer 12 der erste Spiegelstrich gestrichen.

15.
Die beigefügte Anlage wird Anlage 5.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

-MBl. NRW. 2011 S. 214