Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 16 vom 1.7.2011 Seite 219 bis 226
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen freier gemeinnütziger und kommunaler Träger im Bereich der Sozialhilfe RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - V 1 .- 5610.1 v. 10.5.2011 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen freier gemeinnütziger und kommunaler Träger im Bereich der Sozialhilfe RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - V 1 .- 5610.1 v. 10.5.2011
2170
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Einrichtungen freier gemeinnütziger und
kommunaler Träger im Bereich der Sozialhilfe
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - V
1 .- 5610.1
v. 10.5.2011
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Teile I und II der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zu Baumaßnahmen, dem
Gebäudeerwerb und der Beschaffung von Einrichtungsgegenständen für Einrichtungen
für Behinderte im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SBG XII.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die beteiligten
Behörden entscheiden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach
pflichtgemäßem Ermessen.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Neu- und Erweiterungsbauten,
2.2
Umbau von Gebäuden, Erneuerung und zusätzlicher Einbau von Installationen,
betriebstechnischen Anlagen, Außenanlagen u.ä., die
über den Rahmen der Instandsetzung (Substanzerhaltung) hinausgehen
2.3
Erwerb von Gebäuden in besonderen Fällen,
2.4
Erst- und Ergänzungsbeschaffung von Einrichtungsgegenständen.
2.5
Nach diesen Richtlinien werden keine Baumaßnahmen gefördert, die nach den
Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung (BWB, RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 2.6.2007, SMBl. NRW.2370) oder nach den
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB, RdErl. d.
Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 26.1.2006, SMBl. NRW.2370) gefördert werden.
2.6
Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungsgegenstände können nur gefördert werden,
soweit sie dem Zweck der Einrichtung unmittelbar zu dienen bestimmt sind.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Juristische Personen des privaten Rechts sowie Kirchen und Kirchengemeinden in
Nordrhein-Westfalen, sofern sie als gemeinnützig anerkannt sind und einem
Spitzenverband angeschlossen sind, der der Arbeitsgemeinschaft der
Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen
angehört.
3.2
Gemeinden und Gemeindeverbände (ausgenommen Landschaftsverbände) in Nordrhein-Westfalen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Bei der Gewährung von Zuwendungen für Baumaßnahmen muss das Grundstück im
Eigentum des Zuwendungsempfängers stehen; Erbbaurecht steht dem Eigentum
gleich, wenn es zur Zeit der Bewilligung noch auf mindestens 55 Jahre bestellt
ist.
4.2
Bauvorhaben in Bauabschnitten können nur gefördert werden, wenn jeder Abschnitt
für sich funktionsfähig ist.
4.3
Für die Gewährung von Zuwendungen nach Nummer 2.4 müssen Pacht-, Miet- oder
sonstige Nutzungsverträge mit den Eigentümern über einen Zeitraum von 10 Jahren
nachgewiesen werden. Ein Wechsel der Liegenschaft innerhalb dieses Zeitraums
ist zulässig. Zum Zeitpunkt der Bewilligung muss ein Pacht-, Miet- oder
sonstiger Nutzungsvertrag noch über mindestens 3 Jahre abgeschlossen sein.
4.4
Die Zuwendungsempfänger haben grundsätzlich eine angemessene Eigenbeteiligung
zu erbringen. Die Eigenbeteiligung beläuft sich mindestens in Höhe von 20 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
- Anteilsfinanzierung
5.21
Förderungsrahmen
5.211
Der Förderungsrahmen beträgt bei Maßnahmen
a) nach den Nummern 2.1 – 2.4 bis zu 50 v.H.
b) bei Werkstätten für behinderte Menschen bis zu 80 v.H.
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.212
Bagatellgrenzen der Zuwendungen bei Maßnahmen
nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 50.000 EUR,
nach der Nummer 2.4 2.000 EUR,
jedoch für Träger nach der Nummer 3.2 12.500 EUR.
5.3
Form der Zuwendung
5.31
Darlehen bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.3, mit Ausnahme für
Werkstätten für behinderte Menschen.
Das Darlehen ist unverzinslich. Es ist nach Inbetriebnahme der Einrichtung jährlich mit 2 v.H. des Ursprungskapitals zu tilgen. Außerdem ist ein jährlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,12 v.H. des Ursprungskapitals zu entrichten.
5.32
Zuweisung/Zuschuss bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 und bei Maßnahmen nach den
Nummern 2.1 - 2.3 für Werkstätten für behinderte Menschen.
5.4
Bemessungsgrundlagen
5.41
für Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2:
Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind folgende Kostengruppen der DIN 276–1 (in der bei Antragstellung gültigen Fassung) zugrunde zu legen:
300 Bauwerk – Baukonstruktion
400 Bauwerk – Technische Anlagen
500 Außenanlagen
619 Ausstattung, sonstige
700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kostengruppen 710, 733, 750, 760, 773, 775,790)
5.42
für Maßnahmen nach Nummer 2.3:
Grundlage ist ein Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses der Kommune, in deren Gebiet der Gebäudeerwerb erfolgen soll.
5.43
für Maßnahmen nach Nummer 2.4:
Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind nachstehende Pauschalbeträge anzusetzen:
5.431
Werkstätten für behinderte Menschen
3.300 EUR netto pro Platz – bei der Erstausstattung eines Arbeitsplatzes
5.432
Wohneinrichtungen für behinderte Menschen
Erstbeschaffung:
4.000 EUR pro Platz,
zuzüglich 500 EUR pro Platz für Rollstuhlfahrer,
Ergänzungsbeschaffung:
2.000 EUR pro Platz,
5.433
Tagesstrukturangebote für behinderte Menschen
Erstbeschaffung:
500 EUR pro Platz,
5.434
Der Förderungsrahmen beträgt
- bei den in Nummer 5.432 genannten Maßnahmen bis zu 1.000 Euro pro Platz
- Bei den in Nummer 5.433 genannten Maßnahmen bis zu 200 EUR pro Platz
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung;
Zweckbindungsdauer:
- 25 Jahre bei Baumaßnahmen und Gebäudeerwerb,
- 5 Jahre bei Einrichtungsgegenständen für Werkstätten für behinderte Menschen,
im Übrigen 10 Jahre.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge sind zu stellen
7.11
für Bauvorhaben nach den Mustern der Anlagen 1 und 1a
7.12
für Einrichtungsgegenstände nach dem Muster der Anlage 2.
7.13
Die Bewilligungsbehörde kann Raumprogramme empfehlen und Planungshinweise
geben.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.21
Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband, in dessen Gebiet der Standort
des zu fördernden Projektes liegt.
7.211
Bei Förderung im Wege der Festbetragsfinanzierung ist von der baufachlichen
Prüfung (Nr. 6 VV/VVG zu § 44 LHO) abzusehen. Bei Förderung im Wege der Anteilsfinanzierung
nimmt der Landschaftsverband zugleich die Aufgaben der Nummer 6 VV/VVG zu § 44
LHO wahr, soweit eine Prüfung vorgesehen ist.
7.212
Die Bewilligungsbehörde legt im Haushaltsjahr eine Liste der geprüften, bewilligungsreifen und nach Prioritäten geordneten
Maßnahmen dem zuständigen Ministerium zur Einwilligung vor.
7.22
Die Bewilligung der Zuwendung hat zu erfolgen
7.221
für Bauvorhaben nach dem Muster der Anlage 3
7.222
für Einrichtungsgegenstände nach dem Muster der Anlage 4.
7.223
für Bau und Ausstattungsvorhaben für Werkstätten für behinderte Menschen nach
dem Muster der Anlage 5.
7.23
Die Bewilligungsbehörde übersendet bei Baumaßnahmen bzw. bei Gebäudeerwerb eine
Ausfertigung des Zuwendungsbescheides mit dem geprüften Antrag der NRW.Bank.
7.24
Abdruck der vollzogenen Schuldurkunde oder des notariellen Antrages auf
dingliche Sicherung hat die NRW.Bank der
Bewilligungsbehörde zuzuleiten
7.25
Die Nummern 7.23 und 7.24 gelten nicht für Werkstätten für behinderte Menschen.
7.3
Auszahlungsverfahren
7.31
Die Auszahlungen erfolgen nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
7.41
für Baumaßnahmen bzw. Gebäudeerwerb von
- Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1 nach dem Muster 1 zu Nummer 3.1 NBest-Bau,
- Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2 nach dem Grundmuster 3 (Anlage 4 zu Nummer 10.3 VVG),
7.42
für Einrichtungsgegenstände nach dem Muster der Anlage 6.
7.5
Die Anlagen werden nicht veröffentlicht. Sie können bei den
Bewilligungsbehörden angefordert werden.
8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die Richtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
-MBl. NRW. 2011 S. 220