Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 16 vom 1.7.2011 Seite 219 bis 226

Verbot von Vereinen Verbot des Vereins „Die Helfenden e.V.“ in Rees Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43.7 - 57.07.12 vom 27.5.2011
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Verbot von Vereinen Verbot des Vereins „Die Helfenden e.V.“ in Rees Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43.7 - 57.07.12 vom 27.5.2011

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Verbot von Vereinen
Verbot des Vereins „Die Helfenden e.V.“ in Rees

Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43.7 - 57.07.12
vom 27.5.2011

Gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Ministerium für Inneres und Kommunales am 19.4.2011 erlassenen Vereinsverbots bekanntgemacht:

Verfügung

1.      Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Die Helfenden e.V.“ laufen den Strafgesetzen zuwider.

2.      Der Verein „Die Helfenden e.V.“ ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.      Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „Die Helfenden e.V.“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

4.      Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Vereinigung „Die Helfenden e.V.“ zu bilden, oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

5.      Das Vermögen des Vereins „Die Helfenden e.V.“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Die Helfenden e.V.“ dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

6.      Forderungen Dritter gegen den Verein „Die Helfenden e.V.“ werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Die Helfenden e.V.“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereins „Die Helfenden e.V.“ zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.

7.      Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

-MBl. NRW. 2011 S. 222