Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 17 vom 12.7.2011 Seite 227 bis 244

Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden (GV) RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-48.05.01/01-8/11 - vom 6.5.2011
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Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden (GV) RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-48.05.01/01-8/11 - vom 6.5.2011

652

Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden (GV)

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-48.05.01/01-8/11 -
vom 6.5.2011

Mein Runderlass über Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden (GV) vom 9. Oktober 2006 (SMBl. NRW. 652) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.
Kredite zur Liquiditätssicherung

Die Gemeinden dürfen zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen die notwendigen Liquiditätskredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, sofern keine anderen Mittel zur Verfügung stehen (vgl. § 89 GO NRW). Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu. Über die Finanzrechnung der Gemeinde im Jahresabschluss werden diese Kredite in den gemeindlichen Haushalt einbezogen (vgl. § 39 GemHVO). Der Überblick über die Verstärkung der liquiden Mittel der Gemeinde durch die Liquiditätskredite wird auf der Passivseite der gemeindlichen Bilanz durch den gesonderten Posten „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung“ (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 4.3 GemHVO NRW) sowie im Verbindlichkeitenspiegel (vgl. § 47 GemHVO NRW) transparent gemacht.

Die Vorschrift des § 89 GO NRW enthält keine Bestimmung zur Laufzeit von Krediten zur Liquiditätssicherung. Es obliegt daher der Gemeinde, die Laufzeit dieser Kredite unter Beachtung der haushaltwirtschaftlichen Bestimmungen und Erfordernisse eigenverantwortlich mit dem Kreditgeber zu vereinbaren. Dabei darf der Charakter der Kredite zur Liquiditätssicherung nicht außer Acht gelassen werden. Die Gemeinde hat daher bei ihrer Entscheidung zu beachten, dass diese Kredite dem Zweck dienen, die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde im jeweiligen Haushaltsjahr aufrecht zu erhalten. Die Kredite zur Liquiditätssicherung sind deshalb von vorübergehender Natur.

Aus diesem Grunde kann die Gemeinde für einen Anteil am Gesamtbestand ihrer Kredite zur Liquiditätssicherung auch Zinsvereinbarungen über eine mehrjährige Laufzeit nach den folgenden Maßgaben treffen:

Für die Hälfte des Gesamtbestandes an Krediten zur Liquiditätssicherung darf die Gemeinde Zinsvereinbarungen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren vorsehen. Für ein weiteres Viertel am Gesamtbestand an Krediten zur Liquiditätssicherung dürfen Zinsvereinbarungen mit einer Laufzeit von maximal fünf Jahren getroffen werden. Die jeweiligen Anteile dürfen nicht wesentlich überschritten werden.

Maßgeblich für die Berechnung dieser Umschuldungsmöglichkeiten ist der Bestand an Krediten zur Liquiditätssicherung zum Ablauf des 31.12.2010.

Macht die Gemeinde von der Möglichkeit Gebrauch, Zinsvereinbarungen über eine mehrjährige Laufzeit zu treffen, hat sie insbesondere in ihrer mittelfristigen Finanzplanung nachzuweisen, dass aus haushaltswirtschaftlichen Gründen eine vorzeitige Tilgung der Kredite nicht in Betracht kommt oder entsprechende Kündigungsoptionen vereinbart werden.

Zinsvereinbarungen, die eine Laufzeit von fünf Jahren überschreiten, hat die Gemeinde zuvor mit der örtlich zuständigen Kommunalaufsicht abzustimmen. Zu diesem Zweck hat sie die Aufsicht rechtzeitig von der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten und ihr mit Hilfe geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass sie die Maßgaben nach den betreffenden Regelungen dieses Erlass erfüllt. Nimmt die Aufsicht binnen zweier Wochen nach Eingang des Abstimmungsersuchens hierzu keine Stellung, gilt das Abstimmungsverfahren als ordnungsgemäß abgeschlossen.

Die Aufsicht kann auf die Durchführung von Abstimmungsverfahren verzichten.

Die Ziffer 2.1 gilt entsprechend. Die Ziffern 2.2 und 2.3 finden Anwendung, wenn die Gemeinde bei Krediten zur Liquiditätssicherung auch Zinssicherungsinstrumente einsetzt und/oder diese Kredite in Fremdwährung aufnimmt.“

2. Der Änderungserlass tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe im Ministerialblatt in Kraft.

- MBl. NRW. 2011 S. 228