Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 17 vom 12.7.2011 Seite 227 bis 244

Dritte Satzungsänderung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 17.5.2011
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Dritte Satzungsänderung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 17.5.2011

Dritte Satzungsänderung des Versorgungswerks
der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen
vom 17.5.2011

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen hat am 17. Mai 2011 folgende Dritte Satzungsänderung beschlossen, die durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Funktion als Versicherungsaufsicht am 4. Juli 2011, Az.: Vers. 35-00-1 U 27 III B 4 genehmigt wurde:

1.

§ 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Das „Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (VLT)“ ist nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf.“

2.
a)

§ 5 Absätze 1, 2, 3, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sowie die stellvertretenden Mitglieder werden im Wege der Briefwahl zu Beginn der Legislaturperiode für die Dauer der Legislaturperiode gewählt. Die Zahl der ordentlichen bzw. stellvertretenden Mitglieder beträgt jeweils 10 Prozent der Mitglieder des Versorgungswerks, maximal 30 Personen. Die Zusammensetzung der Vertreterversammlung richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionszugehörigkeit bzw. ehemaligen Fraktionszugehörigkeit aller Mitglieder zum Zeitpunkt der Wahl nach Satz 1. Die ehemaligen Abgeordneten sind bei der Wahl der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung als Bestandteil dieser Satzung.

(2) Bis zur Wahl einer neuen Vertreterversammlung bleibt die Vertreterversammlung der vorhergehenden Legislaturperiode im Amt.

(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Versorgungswerks, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

(7) Die Vertreterversammlung tritt nach Vorlage des Jahresabschlusses, spätestens am 30.09. des Folgejahres, zusammen. Ihre Sitzungen sind für Mitglieder öffentlich. An den Sitzungen der Vertreterversammlung nehmen mit beratender Funktion die Mitglieder des Vorstandes und bei Bedarf der versicherungsmathematische Sachverständige teil. Weiteren Personen kann die Anwesenheit gestattet werden. Über die Sitzungen der Vertreterversammlung werden Niederschriften angefertigt.

(8) Die Einberufung und Leitung einer Vertreterversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter, mit schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Vertreterversammlung regelt die Kostenerstattung der Organe und Gremien des Versorgungswerks, soweit die Satzung keine Regelungen enthält. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.“

b)

Absatz 12 entfällt. Aus den Absätzen 13 und 14 werden die Absätze 12 und 13.

c)

Absatz 12 erhält folgende Fassung:

„(12) Die Mitglieder der Vertreterversammlung üben ein Ehrenamt aus. Soweit sie nicht mehr Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen sind, erhalten sie für die Teilnahme an Sitzungen eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe dem Tagegeld des Landtags bei Anhörungen und Sachverständigengesprächen entspricht, sowie eine Fahrtkostenerstattung. Bei Benutzung eines Kraftwagens wird eine Kilometergeldentschädigung in entsprechender Anwendung von § 8 Absatz 3 AbgG NRW gewährt.“

3.

§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 5 erhalten folgende Fassung:

„3. die Bestellung des Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers,“

„5. Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen sowie insbesondere über die Verwendung der Rückstellung für die Überschussbeteiligung und die Deckung eines Bilanzverlustes,“.

4.

§ 7 Absätze 1, 2, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(1) Die Anzahl der Vorstandsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der im Landtag vertretenen Fraktionen. Zu den weiteren Mitgliedern des Vorstandes gehören der Geschäftsführer, der nicht dem Versorgungswerk angehört, sowie ein ehemaliger Abgeordneter. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht der Vertreterversammlung angehören. Wird ein Mitglied der Vertreterversammlung in den Vorstand gewählt, scheidet dieses aus der Vertreterversammlung aus. Der Geschäftsführer wird von der Vertreterversammlung bestellt. Die Vertreterversammlung bestellt außerdem einen Stellvertreter des Geschäftsführers, der diesen auch in seiner Funktion als Vorstandsmitglied vertritt. Im Fall der Abwesenheitsvertretung besitzt der stellvertretende Geschäftsführer ein Stimmrecht im Vorstand. Der stellvertretende Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer Wahl durch die Vertreterversammlung gewählt. Wählbar sind sowohl Mitglieder des Landtags als auch ehemalige Abgeordnete, die dem Versorgungswerk angehören. Die Wahl des weiteren ehemaligen Abgeordneten erfolgt auf der Grundlage eines Wahlvorschlags der „Vereinigung ehemaliger Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen“. Gewählte, die bei der Wahl anwesend sind, haben sich sofort nach der Wahl aller Vorstandsmitglieder zur Annahme des Amtes zu erklären. Abwesende können nur gewählt werden, wenn ihre Annahmeerklärungen bei der Wahl schriftlich vorliegen. Aus seiner Mitte wählt der Vorstand seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Geschäftsführers üben ein Ehrenamt aus. Soweit sie nicht Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen sind, erhalten sie eine Fahrtkostenerstattung in entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 12 sowie eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die Vertreterversammlung bestimmt wird. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Vertreterversammlung zu genehmigen ist.“

„(4) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann zur notwendigen fachlichen Beratung den versicherungsmathematischen Sachverständigen hinzuziehen. Darüber hinaus kann er weitere Sachverständige in seine Beratungen einbeziehen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder zustimmen. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande.“

5.

In § 8 Absatz 2 wird ein Komma hinter dem Wort „verpflichtet“ eingefügt.

6.

Der bisherige § 9 wird Absatz 1 und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Für die Aufgabenerledigung können weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigt werden. Sie werden vom Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorstand eingestellt und entlassen. Die Entlassung darf nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.“

7.

§ 12 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet mit dem Tod des Mitglieds sowie bei Stellung eines Antrages nach § 31. Im Übrigen findet § 10 Absatz 2 AbgG NRW Anwendung.

8.

§ 13 Absatz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4. Erstattung von Beiträgen, Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Berücksichtigung als Dienstzeit sowie Übertragung von Beiträgen (§ 31),“.

9.
a)

Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Für Mitgliedschaften, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, tritt anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das 67. Lebensjahr.“

b)

§ 15 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Auf Antrag des Mitglieds wird die Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres, frühestens jedoch vom vollendeten 60. Lebensjahr an gewährt, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Für Mitgliedschaften, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, wird die Altersrente vor Vollendung des 67. Lebensjahres, frühestens jedoch vom vollendeten 62. Lebensjahr an gewährt, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Der Betrag der lebenslänglich zahlbaren Altersrente vermindert sich in diesen Fällen um einen versicherungsmathematischen Abschlag nach der Anlage Leistungstabelle Nummer 2, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Auf Antrag des Mitglieds, das die Anspruchsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wird der Beginn der Altersente über das in Absatz 1 bestimmte Renteneintrittsalter hinaus aufgeschoben. Die Rente erhöht sich in diesem Fall entsprechend der Anlage Leistungstabelle Nummer 5. Zusätzlich kann das Mitglied während des Aufschubzeitraumes seinen Rentenanspruch durch weitere Beitragszahlungen erhöhen.“

10.

§ 17 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

11.

§ 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn bei Ehegatten gemeinsame leibliche Kinder vorhanden sind, oder im Falle der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Adoption nach § 9 Absatz 7 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) vorliegt.“

12.

§ 19 Absätze 2 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(2) Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz oder eines gleichstehenden Dienstes verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, soweit der Dienst vor Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet worden ist.“

„(5) Die Waisenrente entfällt, soweit das Kind aus einem Ausbildungsverhältnis einen monatlichen Bruttobetrag erhält, der über den Freibetrag nach § 32 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes hinausgeht.“

13.

§ 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Zusätzliche freiwillige Beiträge können nur für das laufende Geschäftsjahr entrichtet werden. Sie müssen spätestens bis zum 10.01. des Folgejahres beim Versorgungswerk eingegangen sein. Sie können nach dem Schluss des Geschäftsjahres, für das sie entrichtet werden, nicht mit später fälligen Pflichtbeiträgen verrechnet werden.“

14.
a)

§ 31 erhält folgende Überschrift:

㤠31
Erstattung von Beiträgen, Nachversicherung, Berücksichtigung als Dienstzeit; Übergang des Erstattungsanspruchs“.

b)

§ 31 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Mitglieder des Versorgungswerks, die die Wartezeit für die Altersrente (§ 15 Absatz 1) nicht erfüllt haben, können auf Antrag die Erstattung der entrichteten Beiträge als Versorgungsabfindung verlangen. Mit der Zahlung des Erstattungsbetrags erlischt die Anwartschaft. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr. Die Beitragserstattung ist – vorbehaltlich des Absatzes 4 – ausgeschlossen bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds. Soweit Beitragsrückstände bestehen, ist das Versorgungswerk zur Verrechnung oder Nachforderung berechtigt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht stattdessen auch die Möglichkeit der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese richtet sich nach § 23 Absatz 2 bis 4 und 6 bis 9 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBI. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590). Anstelle der Beitragserstattung nach Absatz 1 wird auf Antrag die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten, Richter und Soldaten berücksichtigt.“

15.

§ 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen sowie zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.

16.

§ 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage ist jährlich ein von der Vertreterversammlung zu bestimmender Anteil des Rohüberschusses zuzuführen, bis sie mindestens 5,0 Prozent und höchstens 7,5 Prozent der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein sich darüber hinaus ergebender Rohüberschuss ist der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zurückzuführen.“

17.

In § 34 entfallen die Absätze 2 und 3. Aus § 34 Absatz 1 wird § 34.

18.

§ 35 wird aufgehoben. Der Paragraph bleibt als Ziffer erhalten und erhält den Klammerzusatz „(aufgehoben)“.

19.

§ 40 erhält folgende Überschrift:

㤠40
Befreiung von der Beitragspflicht für die Mitglieder der 14. Wahlperiode; Versorgungsabfindung“.

20.

a)

§ 42 erhält folgende Überschrift:

㤠42
Wahl und Amtsdauer der ersten und zweiten Vertreterversammlung“.

b)

§ 42 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Ihre Amtszeit endet abweichend von § 5 Absatz 1 mit der Wahl der zweiten Vertreterversammlung, die zur Mitte der 15. Wahlperiode für die Dauer der restlichen Wahlperiode gewählt wird. Im Fall der Auflösung des Landtags endet die Amtszeit der ersten Vertreterversammlung mit der Wahl der zweiten Vertreterversammlung zu Beginn der 16. Wahlperiode.“

21.

§ 45 wird wie folgt neu gefasst:

㤠45
Inkrafttreten

Die Änderungen treten mit der Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung der Versicherungsaufsicht.“

Die Anlagen zur Satzung (Wahlordnung und Leistungstabellen) erhalten folgende Neufassung: (s. Anlage)

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 4. Juli 2011, AZ.: Vers. 35-00-1 U 27 III B 4 die Genehmigung erteilt.

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen verkündet.

Düsseldorf, den 7. Juli 2011

Eckhard  U h l e n b e r g

(Vorsitzender der Vertreterversammlung)

- MBl. NRW. 2011 S. 234