Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 18 vom 29.7.2011 Seite 245 bis 254

Regelung zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Rettungsdienst RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 234 - 0714.1.3 v. 8.2.2011
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Regelung zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Rettungsdienst RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 234 - 0714.1.3 v. 8.2.2011

2129

Regelung zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Rettungsdienst

RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 234 - 0714.1.3
v. 8.2.2011

Der RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2006 (MBl. NRW. S. 781) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2.3 wird:

a) die Überschrift „Sonstige Transporte“ in „Sonstige Transporte/Großschadenslagen“ geändert

b) im Anschluss an Satz 1 der Satz „Im Übrigen können RTH und ITH auf Weisung der Bezirksregierung in Großschadenslagen eingesetzt werden.“ eingefügt.

2.
In Nummer 2.5.7 wird die Angabe „die Kreise Aachen“ durch die Angabe „die Städteregion Aachen“ ersetzt.

3.
Die Nummer 2.8 wird wie folgt neu gefasst:
„Die RTH werden von der Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst des jeweiligen Standortes alarmiert. Die Leitung des Einsatzes obliegt jeweils der für die Einsatzstelle zuständigen Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst. Die für den Einsatz zuständige Leitstelle teilt der Standortleitstelle ggf. Lageveränderungen/Parameter der Einsatzabwicklung und das Transportziel zur weiteren Disposition des RTH mit.“

4.
In Nummer 2.12

a) erhält Satz 5 folgende Fassung: „Die zuständige Leitstelle benachrichtigt das Krankenhaus und die für das Krankenhaus zuständige Leitstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich.“

b)  als Satz 6 wird „Krankenhäuser in anderen Kreisen und kreisfreien Städten werden über die jeweils zuständige Leitstelle benachrichtigt.“ angefügt.

5.
Nummer 3.2 erhält folgende Fassung: „Standorte der öffentlich-rechtlichen ITH sind Greven (24-Stunden-Bereitschaft) und Köln.“

6.
In Nummer 3.8 wird

a) Satz 2 nach dem Wort „unwirtschaftlich“ durch die Formulierung „bzw. kann ein ITH eine Einsatzleitstelle nach Entscheidung der grds. zuständigen RTH-Leitstelle für einen Primäreinsatz schneller erreichen als ein RTH.“ ergänzt

b) Satz 4 gestrichen.

7.
Die Nummer 6 wird folgt neu gefasst:
„Die vorstehenden Änderungen der Richtlinie treten mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31.12.2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Richtlinie.“.

- MBl. NRW. 2011 S. 249