Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 19 vom 19.8.2011 Seite 255 bis 282

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhöhung der Zahl der Berufspraktika in Kindertageseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen (NRW-Sonderprogramm für Berufspraktika in Kindertageseinrichtungen) RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 321 - 2635.4 v. 29.6.2011
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhöhung der Zahl der Berufspraktika in Kindertageseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen (NRW-Sonderprogramm für Berufspraktika in Kindertageseinrichtungen) RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 321 - 2635.4 v. 29.6.2011

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Erhöhung der Zahl der Berufspraktika
in Kindertageseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen
(NRW-Sonderprogramm für Berufspraktika in Kindertageseinrichtungen)

RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 321 - 2635.4
v. 29.6.2011

1
Zuwendungszweck

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten in Kindertageseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Beschäftigung zusätzlich eingestellter Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten im Sinne des § 42 der Anlage D und der Anlage D ü sowie des § 31 der Anlage E zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK NRW), die ihr Berufspraktikum in den in diesen Vorschriften vorgesehenen Zeiträumen absolvieren.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden und Gemeindeverbände als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter). Die Mittel können unter Berücksichtigung der Trägerpluralität im Jugendamtsbezirk an Träger von Kindertageseinrichtungen nach § 6 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) weitergeleitet werden.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Beschäftigung

Voraussetzung ist die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten im Sinne des § 42 der Anlage D und der Anlage D ü sowie des § 31 der Anlage E zur APO-BK NRW.

4.2
Zusätzlichkeit

Eine Zusätzlichkeit liegt vor, wenn bei einem Träger von Kindertageseinrichtungen im selben Jugendamtsbezirk zu Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres 2011/2012 oder 2012/2013 mehr Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten beschäftigt werden als zu Beginn des Kindergartenjahres 2010/2011. Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten müssen über die Einsatzmöglichkeiten nach § 4 Abs. 2 der Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 26. Mai 2008 (Grundbestand) hinaus beschäftigt werden. Bereits zur Ermittlung der Zusätzlichkeit für das Kindergartenjahr 2011/2012 herangezogene Beschäftigungsverhältnisse werden für das Kindergartenjahr 2012/2013 nicht erneut gezählt.

4.3
Beschäftigungsumfang und -dauer

Gefördert werden die Beschäftigungsverhältnisse von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten mit voller Stundenzahl sowie Teilzeitbeschäftigungen.

4.4
Tarifbindung

Gefördert werden nur Beschäftigungsverhältnisse, die auf Grundlage von Tarifverträgen oder daran angelehnten Vereinbarungen vergütet werden.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Die Landesförderung wird als Projektförderung gewährt.

5.2
Finanzierungsart

Die Landesförderung ist als Festbetragsfinanzierung ausgestaltet.

5.3
Form der Zuwendung

Die Landesförderung erfolgt in Form von Zuweisungen.

5.4
Festbeträge

Der Festbetrag beläuft sich auf 8.500 Euro pro Beschäftigungsverhältnis.

5.5
Bemessungsgrundlage

5.5.1
Bemessungsgrundlage sind die Personalausgaben, die für ein Berufspraktikum gezahlt werden. Dabei wird pauschaliert jährlich von einem Betrag in Höhe von 20.000 € für eine Berufspraktikantin oder einen Berufspraktikanten in Vollzeitbeschäftigung ausgegangen. Die Träger können ihren Eigenanteil mit Ausnahme eines Restanteils von 10 % der Bemessungsgrundlage durch zweckentsprechend verwandte Mittel nach dem KiBiz ersetzen.

5.5.2
Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Berichtspflichten

Das Jugendamt hat dem Landesjugendamt zum 15. September und zum 15. März des jeweiligen Kindergartenjahres über die Zahl der tatsächlich zusätzlich beschäftigten Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten im Jugendamtsbezirk zu berichten.

6.2
Weiterleitung der Mittel

Die Weiterleitung soll unter Berücksichtigung der Trägerpluralität im Jugendamtsbezirk und nach Maßgabe der Nr. 12 VVG zu § 44 LHO erfolgen.

6.3
Aufnahme der Beschäftigung

Die Aufnahme der Beschäftigung zum 1. August 2011 ist förderunschädlich, wenn für das Kindergartenjahr 2011/2012 bis zum 29. Juli 2011 ein prüffähiger Antrag vorliegt.

7
Zuwendungsverfahren

7.1
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zuständig für die Bewilligung ist das Landesjugendamt, in dessen Bereich der Jugendhilfeträger seinen Sitz hat.

7.2
Antragsverfahren

7.2.1
Antragstellung

Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 bei den zuständigen Landesjugendämtern zu stellen.

7.2.2
Antragsfrist

Für das Kindergartenjahr 2011/2012 sollen die Anträge bis spätestens zum 29. Juli 2011 gestellt sein, für das Kindergartenjahr 2012/2013 bis zum 31. Mai 2012.

7.3
Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde erteilt einen Bewilligungsbescheid nach dem Muster der Anlage 2.

7.4
Auszahlungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde zahlt die Zuwendung in zwei gleichen Raten zum 31. Oktober und zum 30. April des jeweiligen Kindergartenjahres aus.

7.5
Verwendungsnachweis

Die Jugendämter legen den Landesjugendämtern einen Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 5 vor.

8
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 29. Juni 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2013 außer Kraft.

Auf die Veröffentlichung der in der Richtlinie genannten Antrags- und Bescheinigungsmuster wird an dieser Stelle verzichtet. Diese können über den Internetauftritt des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden (http://www.mfkjks.nrw.de).

- MBl. NRW. 2011 S. 257