Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 19 vom 19.8.2011 Seite 255 bis 282

Verbot von Vereinen Verbot der Vereinigung „Freie Kräfte Teltow-Fläming“ Bekanntmachung des Landes Brandenburg über die Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Freie Kräfte Teltow-Fläming“ und Gläubigeraufruf vom 4. Juli 2011 Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 14.7.2011
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Verbot von Vereinen Verbot der Vereinigung „Freie Kräfte Teltow-Fläming“ Bekanntmachung des Landes Brandenburg über die Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Freie Kräfte Teltow-Fläming“ und Gläubigeraufruf vom 4. Juli 2011 Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 14.7.2011

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Verbot von Vereinen
Verbot der Vereinigung „Freie Kräfte Teltow-Fläming“
Bekanntmachung des Landes Brandenburg
über die Unanfechtbarkeit des Verbots
der Vereinigung „Freie Kräfte Teltow-Fläming“
und Gläubigeraufruf
vom 4. Juli 2011

Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 14.7.2011

Das Verbot des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 21. März 2011 gegen die Vereinigung „Freie Kräfte Teltow-Fläming“ wurde am 13. April 2011 im Bundesanzeiger (S. 1394) bekannt gemacht.

Klage wurde nicht erhoben; das Verbot ist damit unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben:

Verfügung

1.      Die Vereinigung „Freie Kräfte Teltow-Fläming“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider.

2.      Die Vereinigung „Freie Kräfte Teltow-Fläming“ wird hiermit verboten. Sie wird aufgelöst.

3.      Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Vereinigung „Freie Kräfte Teltow-Fläming“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. 

4.      Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung „Freie Kräfte Teltow-Fläming“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

5.      Das Vermögen der Vereinigung „Freie Kräfte Teltow-Fläming“ wird beschlagnahmt und eingezogen.

6.      Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung „Freie Kräfte Teltow-Fläming“ deren verfassungswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

7.      Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

-     ihre Forderungen bis zum 31. August 2011 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Ministerium des Innern des Landes Brandenburg anzumelden,

-     ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

-     nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis 31. August 2011 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

Potsdam, den 4. Juli 2011

Ministerium des Innern
des Landes Brandenburg

Im Auftrag

Pahl

-MBl. NRW. 2011 S. 258