Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 22 vom 8.9.2011 Seite 317 bis 340

Änderung der Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 2. April 2011
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zugehörige Anlagen :
Anlage Beitragstabelle
 

Änderung der Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 2. April 2011

21220

Änderung der Beitragsordnung
der Ärztekammer Nordrhein
vom 2. April 2011

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 2. April 2011 aufgrund des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) - SGV. NRW. 2122 – in der Fassung vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW.S. 863) folgende Änderung der Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 28. Oktober 2000 beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2011, AZ: 232 - 0810.44 - genehmigt worden ist.

Die Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 28.10.2000 (SMBL. NRW.21220) wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. In § 1 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Ist die Ärztin/der Arzt zum Veranlagungsstichtag zugleich Mitglied einer anderen Ärztekammer, ist sie/er entsprechend ihrer/seiner Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (§ 3) im Kammerbereich beitragspflichtig.“

2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 2 sind unter Zugrundelegung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Erzielt ein Mitglied Berufseinkünfte aus mehreren steuerrechtlichen Einkunftsarten, sind diese zusammenzuzählen.“

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4

(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch Selbsteinstufung der/des Kammerangehörigen. Jedes Kammermitglied hat sich bis zum 1. März eines jeden Jahres selbst zum Kammerbeitrag für das laufende Beitragsjahr einzustufen. Die Selbsteinstufung ist durch Vorlage einer Kopie des Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr der Beitragsbemessung nachzuweisen, aus dem die gesamten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit hervorgehen, wobei der Steuerbescheid hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben unkenntlich gemacht werden darf. Der Vorlage des Einkommensteuerbescheides steht die Bescheinigung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters über die gesamten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Bezugsjahr der Beitragsbemessung gleich.

Zur Selbsteinstufung hat sich die/der Kammerangehörige des von der Ärztekammer zu Beginn eines jeden Jahres versandten Vordruckes zu bedienen. Der Kammerbeitrag wird am 1. März eines jeden Kalenderjahres fällig. Der ordnungsgemäß ausgefüllte und zurückgesandte Vordruck gilt als Veranlagungsbescheid.

(1 a) Ärztinnen und Ärzte mit einer zum Veranlagungsstichtag weiteren Mitgliedschaft in einer anderen Ärztekammer stufen sich entsprechend ihrer im Kammerbereich erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ein und erbringen hierüber den Nachweis in Form einer Erklärung der Steuerberaterin/des Steuerberaters oder einer Selbsterklärung mit Bezug auf die anteiligen Einkünfte auf der Grundlage des Steuerbescheides. Wird der Nachweis über die anteiligen Einkünfte nicht erbracht, entsteht die Beitragspflicht aus den gesamten Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit.

(2) Liegt der Ärztekammer am 1. März des Kalenderjahres die Selbsteinstufung der/des Kammerangehörigen nicht vor, so wird sie/er durch Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag veranlagt. Der Beitrag wird mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides fällig. Die Ärztekammer hat den Bescheid entsprechend zu berichtigen, wenn die/der Kammerangehörige binnen Monatsfrist nach Zugang des Veranlagungsbescheides zum Höchstbeitrag ihre/seine Einkünfte durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides, der hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben unkenntlich werden darf, oder einer schriftlichen Bestätigung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters oder der Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung nachweist.

(3) Liegt der Ärztekammer die Selbsteinstufung vor, hat sie jedoch Zweifel an deren Richtigkeit, und werden diese Zweifel nicht oder nicht zur Überzeugung der Ärztekammer ausgeräumt, so wird die/ der Kammerangehörige durch Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag veranlagt. Der Beitrag wird mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides fällig. Die Ärztekammer Nordrhein hat den Bescheid entsprechend zu berichtigen, wenn die/ der Kammerangehörige binnen Monatsfrist nach Zugang des Veranlagungsbescheides zum Höchstbeitrag ihre/ seine Einkünfte durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides, der hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben unkenntlich gemacht werden darf, oder einer schriftlichen Bestätigung einer Steuerberaterin/ eines Steuerberaters in Form einer von dieser/diesem erstellten Gewinn- und Verlustrechnung nachweist.

(4) Soweit die Ärztekammer Nordrhein wegen offensichtlicher Zugehörigkeit der/ des Kammerangehörigen zu einer Beitragsgruppe eine Auskunft nicht für erforderlich hält, kann sie abweichend von den Absätzen 2 und 3 einen Bescheid über die Beitragsveranlagung erlassen.

(4 a) Kammerangehörige, die nicht zur Einkommenssteuer nach dem Einkommenssteuergesetz veranlagt werden, haben dies schriftlich zu erklären und ihre Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit durch Vorlage einer Kopie der Lohnsteuerbescheinigung nachzuweisen.

(5) Abgesehen von den Fällen der Absätze 2 bis 4 a wird ein/e Kammerangehörige/r durch Bescheid zum Kammerbeitrag veranlagt, wenn sie/ er den aufgrund der Selbsteinstufung zu zahlenden Beitrag nicht innerhalb eines Monats entrichtet.

(6) Die Bescheide nach den Absätzen 2 bis 5 sind Leistungsbescheide im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.“

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5

(1) Nach § 4 fällig gewordene Beiträge sind innerhalb eines Monats zu entrichten. Mit Ausnahme der Beiträge in den Gruppen N und 01 kann der Beitrag auf Antrag in Ratenzahlungen erfolgen, bei vierteljährlicher Ratenzahlung erfolgt ein Beitragszuschlag von 5 %, bei halbjährlicher Zahlung ein Beitragszuschlag von 3 %, jeweils gerundet auf den vollen Eurobetrag.

(2) Bei nicht fristgerechter Zahlung wird die/der Kammerangehörige einmal kostenfrei erinnert. Danach wird kostenpflichtig gemahnt. Die Kosten betragen für die  1. Mahnung 15,-- Euro und für die 2. Mahnung 25,-- Euro, danach wird der Beitrag kostenpflichtig beigetrieben.“

Artikel II

„Die Änderung der Beitragsordnung vom 2. April 2011 tritt am 1.1.2012 in Kraft.“

Artikel III

Der Präsident wird ermächtigt, die Beitragsordnung in toto geschlechtergerecht zu formulieren.

Beitragstabelle (Anlage)

Ausfertigung:

Düsseldorf, den 6. April 2011

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich H o p p e
- Präsident-

Genehmigt:

Düsseldorf, den 27. Juni 2011

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation
Pflege und Alter Arbeit, Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen
Az: - 232 – 0810.44 -

Im Auftrag
(G o d r y)

Die vorstehende Änderung der Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 02.04.2011 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW im Rheinischen Ärzteblatt bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 12. Juli 2011

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich H o p p e
- Präsident-

-  MBl. NRW. S.  318