Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 22 vom 8.9.2011 Seite 317 bis 340
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - VIII.2-2010-550/11 - vom 22.7.2011 |
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Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - VIII.2-2010-550/11 - vom 22.7.2011
2370
Wohnraumförderungsbestimmungen
(WFB)
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Bauen,
Wohnen und Verkehr - VIII.2-2010-550/11 -
vom 22.7.2011
Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 26.1.2006 (MBl. NRW. S. 116), zuletzt geändert durch RdErl. v. 27.1.2011 (MBl. NRW. S. 47), wird wie folgt geändert:
Nummer 10.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Buchstabe b) werden die Wörter „oder werden" gestrichen.
b) Nach dem letzten Satz wird folgender Absatz angefügt:
„Vorläufige Aussetzung der Eigentumsförderung
Das Förderangebot der Nummern 5.1.1 und 5.1.2 (Eigentumsförderung - Erstmalige Schaffung und Ersterwerb) gilt für noch nicht bewilligte Anträge, die
a) bis einschließlich zum 31. Juli 2011 gestellt worden sind, oder
b) nach dem 31. Juli 2011 unter Beifügung des Nachweises gestellt werden, dass bereits bis einschließlich 31. Juli 2011
- ein rechtswirksamer Vertrag über den Ersterwerb eines Förderobjekts unter Einräumung eines Rücktrittsvorbehalts gemäß Nummer 5.5.3 geschlossen worden ist oder
- Lieferungs- oder Leistungsverträge mit Rücktrittsvorbehalt gemäß Nummer 1.4 betreffend das Förderobjekt geschlossen worden sind oder mit der Planung, Bodenuntersuchung beziehungsweise Herrichten des Grundstücks begonnen worden ist.
Werden trotz der vorläufigen Aussetzung der Eigentumsförderung Anträge angenommen, die nicht den Anforderungen der Buchstaben a) oder b) entsprechen, dürfen diese erst nach Bekanntgabe der für das Programmjahr 2012 maßgeblichen Wohnraumförderungsbestimmungen in die Antragseingangsliste (Wahrung des Stichtages) eingetragen werden."
- MBl. NRW. 2011 S. 340