Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 25 vom 26.9.2011 Seite 359 bis 382

Vordrucke für die Wildbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz -III-6-70-10-00.01- v. 6.9.2011
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Vordrucke für die Wildbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz -III-6-70-10-00.01- v. 6.9.2011

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Vordrucke für die Wildbewirtschaftung

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
-III-6-70-10-00.01-
v. 6.9.2011

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 1.3.2001 (MBl. NRW. S. 428), geändert durch RdErl. v. 30.12.2004 (MBl. NRW. 2005 S. 156) und 12.12.2006 (MBl. NRW. 2007 S. 121), wird wie folgt geändert:

1.
In den Anlagen 1, 2, 3 und 4 jeweils Seite 4 und den Anlagen 5 und 6 jeweils Seite 2 wird der Wortlaut der Rechtsbehelfsbelehrung durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Gegen die Bestätigung / Festsetzung des Abschussplans kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht
- Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen
- Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg
- Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf
- Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen
- Köln, Apellhofplatz. 50667 Köln
- Minden, Königswall 8, 32423 Minden
- Münster, Piusallee 38, 48147 Münster
schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen ihr Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Falls die Klagefrist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Ausgangsbescheid soll in Urschrift oder in Kopie beigefügt werden.

Zusatz für das Verwaltungsgericht Minden:

Die Klage können Sie auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG / FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648) einreichen.

Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite der Landesjustizverwaltung unter www.justiz.nrw.de.“

 

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

 

- MBl. NRW. 2011 S. 360