Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 26 vom 11.10.2011 Seite 383 bis 390

Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxehelferin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxehelfer (ZMP)
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Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxehelferin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxehelfer (ZMP)

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Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer
zur Zahnmedizinischen Prophylaxehelferin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxehelfer (ZMP)

vom 20. November 2010

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 20. November 2010 beschlossen:

Artikel 1

Die Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxehelferin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxehelfer (ZMP) vom 11. Mai 1996 (MBl. NRW. 1997 S. 68) wird wie folgt geändert:

1. In den Titel der Gebührenordnung werden nach dem Wort „Zahnarzthelfer“ die Wörter „oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten“ eingefügt; die Wörter „Prophylaxehelferin“, „Prophylaxehelfer“ werden durch die Wörter „Prophylaxeassistentin“, „Prophylaxeassistenten“ ersetzt.

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1)Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung zur Teilnahme an der Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten beträgt 42,50 € je Teilnehmer.“

3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Gebühr für die Teilnahme an der Aufstiegsfortbildung (Kompaktkurs) zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten beträgt 3.125,00 € je Teilnehmer.“

4. In § 2 Absatz 2 wird das Wort „dem“ durch das Wort „den“ ersetzt.

5. In § 2 Absatz 3 wird der Betrag „2.900,-- DM“ durch den Betrag „1.562,50 €“ ersetzt.

6. In § 2 Absatz 4 wird der Betrag „50,-- DM“ durch den Betrag „25,00 €“ ersetzt.

7. § 3 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 3

Die Gebühr für die berufsbegleitende Fortbildung im modularen System beträgt für die Belegung des

Moduls 1:

(Anatomie, Pathologie und Psychagogik)

410,-- € je Teilnehmer,

Moduls 2:

(Präventivmedizin, Patientenführung, Kommunikation)

420,-- € je Teilnehmer,

Moduls 3:

(Maßnahmen zur Einschätzung des Karies- und Parodontitisrisikos)

455,-- € je Teilnehmer,

Moduls 4:

(Praktische Maßnahmen zur Verbesserung der Hygienefähigkeit der Mundhöhle)

585,-- € je Teilnehmer,

Moduls 5:

(Professionelle Zahnreinigung – Transfer theoretischer Grundlagenkenntnisse in das Erlernen manueller Fähigkeiten)

1.765,-- € je Teilnehmer.“

8. In § 4 Absatz 1 wird das Wort „Abschlußprüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt; der Betrag „300,-- DM“ wird durch den Betrag „235,00 €“ ersetzt.

9. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Abschlußprüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.

10. In § 4 Absatz 3 wird der Betrag „50,-- DM“ durch den Betrag „25,00 €“ ersetzt.

11. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 5

Alle personenbezogenen Begriffe dieser Gebührenordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.“

12. Es wird folgender § 6 angefügt:

„§ 6

Für Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder Zahnmedizinische Fachangestellte, die sich bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung in der Fortbildung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten befinden, gelten die Bestimmungen der bisherigen Gebührenordnung nach Artikel 1 weiter.“

Artikel 2

Diese Änderung der Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 1. August 2011

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: 232 – 0810.74.2 –

Im Auftrag

G o d r y

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung
im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 17. August 2011

Dr. Klaus  B a r t l i n g

Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2011 S. 385