Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 27 vom 9.11.2011 Seite 391 bis 400

Verfahrenseinleitung und Konsultation über eine Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr V B 4 – 38-20/2.2 v. 18.8.2011
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Verfahrenseinleitung und Konsultation über eine Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr V B 4 – 38-20/2.2 v. 18.8.2011

III.

Verfahrenseinleitung und Konsultation über eine Festlegung
zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie
als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV
durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der
Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr V B 4 – 38-20/2.2
v. 18.8.2011

Verlustenergie bezeichnet die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie. Verlustenergiekosten sind die Kosten der Beschaffung von Verlustenergie. Durch volatile Energieeinkaufspreise kann es zu Kostenschwankungen bei der Beschaffung von Verlustenergie kommen, die zu deutlichen Kostenüber- oder -unterdeckungen führen können. Deshalb erscheint es erforderlich, dass Kostenschwankungen bei der Beschaffung von Verlustenergie jährlich berücksichtigt werden können. Nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV gelten Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ARegV zu einer jährlichen Anpassung der Erlösobergrenzen führen können, sofern die zuständige Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV festlegt.

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesregulierungsbehörde leitet daher ein Verfahren über eine Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, die gemäß § 54 EnWG der Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landesregulierungsbehörde unterliegen, ein.

Die Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, folgende Festlegung zu treffen:

Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie beim Betrieb von Elektrizitätsversorgungsnetzen gelten gemäß § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV als volatile Kostenanteile.

Der vollständige Entwurf der Festlegung einschließlich Begründung ist auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde (www.landesregulierungsbehoerde.nrw.de) veröffentlicht. Den unmittelbar betroffenen Netzbetreibern sowie den energiewirtschaftlichen Verbänden und den Verbänden der Netznutzer wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Schriftliche Stellungnahmen werden bis zum 9.12.2011 (Eingang) an die Landesregulierungsbehörde erbeten.

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr

des Landes Nordrhein-Westfalen

40190 Düsseldorf

Tel.: 0211 / 837 02 (Zentrale)

Fax: 0211 / 837 2756

info@landesregulierungsbehoerde.nrw.de

- MBl. NRW. 2011 S. 398