Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 29 vom 21.11.2011 Seite 419 bis 432
Verwaltungsvorschrift zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (VV-LJG-NRW) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz -III-6-70-10-00.01- v. 19.10.2011 |
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Verwaltungsvorschrift zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (VV-LJG-NRW) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz -III-6-70-10-00.01- v. 19.10.2011
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Verwaltungsvorschrift
zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
(VV-LJG-NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz -III-6-70-10-00.01-
v. 19.10.2011
Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24.1.2000 (MBl. NRW. S. 196), zuletzt geändert durch RdErl. v. 16.6.2010 (MBl. NRW. S. 673), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 wird der erste Absatz wie folgt neu gefasst:
“Über die zu entrichtende Gebühr und die Jagdabgabe ist dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Die Jagdabgaben sind von den unteren Jagdbehörden für Rechnung des Landes zu vereinnahmen und quartalsweise gleichzeitig zu den u.g. Terminen der Meldung in voller Höhe im Titelbuch des Einzelplans 10 - Kap. 10 261 Titel 099 00 –zu verbuchen. Die unteren Jagdbehörden stellen die Überweisung der Jagdabgabe entsprechend der Zahl der erteilten Jagdscheine / Falknerjagdscheine unabhängig vom tatsächlichen Zahlungseingang über ihr Kassensystem sicher. Die unteren Jagdbehörden teilen der oberen Jagdbehörde quartalsweise zum 15.01., 15.04., 15.07. und 15.10. die Anzahl der erteilten Jagdscheine / Falknerjagdscheine und die dafür fälligen Jagdabgaben nach dem Muster gemäß Anlage 2 mit.“
2. Die Anlage 2 wird durch die aktualisierte Anlage ersetzt.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
-MBl. NRW. 2011 S. 425