Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 32 vom 9.12.2011 Seite 513 bis 534

Errichtung der Einrichtung „Landesinstitut für Arbeitsgestaltung“ des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales v. 18.11.2011
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Errichtung der Einrichtung „Landesinstitut für Arbeitsgestaltung“ des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales v. 18.11.2011

2000

Errichtung der Einrichtung
„Landesinstitut für Arbeitsgestaltung“
des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales v. 18.11.2011

1
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales wird mit Wirkung vom 1. Januar 2012 das „Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit (LIGA)“ im Wege der Rechtsnachfolge in das „Landesinstitut für Arbeitsgestaltung (LIA)“ als Einrichtung gemäß § 14 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) - zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706) - umgewandelt.

2
Der vorläufige Sitz der Einrichtung ist Düsseldorf.

Bis zur Bezugsfertigstellung des Gesundheitscampus in Bochum und des Umzugs des ehemaligen LIGA auf den Gesundheitscampus ist das LIA weiterhin in den Gebäuden

-         Ulenbergstr. 127-131 und

-         Gurlittstr. 55, 40225 Düsseldorf

untergebracht.

Das Labor für Strahlenschutz und die Geräteuntersuchungsstelle verbleiben in Düsseldorf.

Die Postanschrift lautet:
Landesinstitut für Arbeitsgestaltung, Ulenbergstr. 127-131, 40225 Düsseldorf.

3
In der Einrichtung werden im Wesentlichen die Aufgaben der Fachbereiche Gesundheitsrisiken bei der Arbeit und Gesundheitsgerechte Arbeitsgestaltung des ehemaligen LIGA wahrgenommen.

Das LIA berät und unterstützt die Landesregierung und die Dienststellen des staatlichen Arbeitsschutzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Es nimmt zentrale Aufgaben für die Arbeitsschutzverwaltung sowie sicherheitstechnische Aufgaben zum Schutz Dritter wahr.

4
Die Einrichtung untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Arbeit zuständigen Ministeriums. Soweit der Einrichtung Angelegenheiten und Aufgaben aus dem Geschäftsbereich anderer Ressorts übertragen worden sind bzw. werden, obliegt die Fachaufsicht dem jeweils beauftragenden Ressort.

5
Die weiteren Einzelheiten über die Organisation sowie die Gliederung der Aufgaben der neuen Einrichtung werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

6
Der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 21.12.2007 (MBl. NRW. 2008 S. 88) tritt mit Wirkung vom 1.1.2012 außer Kraft.

7
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr, dem Ministerium für Inneres und Kommunales, dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz sowie dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen.

MBl. NRW. 2011 S. 514